Art. 2. Dasselbe soll allen Kantoneregierungen mitgetheilt und zu Jedermanns Verhalt in gewohnter Weise sofort öffentlich bekannt gemacht werden.

Bern, den 5. Mai 1849.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes: (Folgen die Unterschriften.)

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Verhandlungen des Bundesrathes.

Pnlververwaltung.

Der fchweizerifche Bundesrath, in Ausführung des durch die Bundesverfammlung angenommenen Gefetzes über.das Pulverregale; beschließt: A. Das Departement.

Art. 1. Die unmittelbare Aufsicht über die Fabrikation des Schießpnlvers und der Handel mit demselben steht dem schweizerischen Finanzdepartement zu.

B. Der eidgenössische P u l v e r v e r w a l t e r .

Slrt. 2. Unter dem Finanzdepartement steht ein eidgenössischer Pulververwalter.

Art. 3. ...Derselbe leitet die Fabrikation des Schieß.puli...«...- und den Handel mit demselben theils unmittelbar, theils mittelbar durch Magazinverwalter.

Art. 4. Ebenso ist ihm auch die Verwaltung der

Zündkapselfahrike übertragen.

Art. 5. Der Pulververwalter ist verpflichtet, in der Bundesstadt zu wohnen.

Art. 6. Er leistet genügende Sicherheit.

C. Die Magazinverwalter.

Art. 7. Unter dem Pnlververwalter stehen die VerWalter der Magazine, die nicht unmittelbar dem PulverVerwalter unterstellt sind.

Art. 8. Diefelben haben den patentirten Pnlvermüllern das von der eidgenössifchen Verwaltung zu liefernde Material abzugeben.

Art. 9. Sie prüfen das verfertigte ©chießpulver, nehjnen es in die eidgenöfsifchen Magazine auf und führen nach Vorschrift des Finanzdepartements Rechnung darüber.

Art. 10. Jhnen liegt die Ablieferung des Schießpulvers an die Kantonsregierungen und an die patentirten Verkäufer in den Kantonen ob. Verkäufe an Andere sind ihnen ohne Auftrag oder Bewilligung des Finanzdepartements nicht gestattet.

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:

Art. 11. Sie h aben die Aufsicht über die in ihrem

Kreife liegenden Pulvermühlen auszuüben.

Art. 12. Sie leisten eine genügende Sicherheit.

Art. 13. Die Magazinverwalter beziehen von dem »erkauften Pulver eine Provision von 1'/2 %» D. Die Verkäufer.

Art. 14. Die Patente für den Verkauf-von Schieß.Pulver werden unentgeldlich auf ein Jahr ertheilt.

Art. 15. ...Oie ...Sewer&er für Patente zum ..Serkaus »on Schießpulver haben eine Empfehlung der .Dîegierung ihres Wohnortes beizubringen.

Art. 16. Sie haben gleichzeitig eine genügende SicherJ)eit im Betrag derjenigen Summe zu leisten, für welche sie einen offenen Kredit verlangen.

Art. 17. Die Verkäufer sind verpflichtet, das Schieß.Pulver genau naa) den ihnen von der Verwaltung vorgeschriebenen Preisen zu verkaufen.

Art. 18. Für den Verkauf erhalten sie eine Provision »on 20 % »on dem ihnen zum Verkaufe festgesetzten Preis.

E. Allgemeine Bestimmung.

Art. 19. Der eidgenössische Pulververwalter, die MaÖazinverwalter und die Verkäufer übernehmen die Ver.pflichtung zu wachen, daß das eidgenössische Pulverregal nicht gefährdet werde.

Also beschlossen, Bern, den 7. Mai 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung.

Um jeden Zweifel zu heben, wie sich diejenigen Pul»erhandlet, die noch am 1. Juli d. J. im Besitz von früher angefchafften Schießnlvervorräthen sein werden, zu Benehmen haben, und überhaupt um den Bewerbern für Patente den einzuschlagenden Weg zu bezeichnen, macht das schweizerische Finanzdepartement hiemit bekannt: 1) Die Bewerber für Patente zum Verkauf von Schieß.pulöer haben sia), unter Beachtung der in »orstehendem

Beschlüsse deó Bundesrathes vom 7. Mai 1849 enthalJenen .-.ßorschriften, und namentlich der Artikel 15 und 16 derselben, an das Finanzdepartement der schweizerischen Eidgenossenschaft zu wenden.

2) Auch diejenigen haben sich mit Patenten zu »ersehen, die am 1. Juli d. J. noch im Besitz von früher angeschafften Pulvervorräthen sein werden, und zwar unter Angabe des zur Zeit noch vorrathigen Duantums.

Bern, den 22. Mai 1849.

Für das Finanzdepartement der schweizerischen Eidgenossenschaft: J. Munzinger.

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Verhandlungen des Bundesrathes.

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Jahr

1849

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1849

Date Data Seite

569-569

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10 000 088

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