Richtplan des Kantons Zug Genehmigung Richtplanfestsetzung Inertstoffdeponie Stockeri Der Bundesrat hat am 11. Januar 2006 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Dezember 2005 wird die Richtplanfestsetzung E 3.2.2, Ziff. 5, Deponie Stockeri des Richtplans des Kantons Zug unter Vorbehalt von Ziffer 2 genehmigt.

2.

Die Richtplanfestsetzung E 3.2.2, Ziff. 5 wird wie folgt ergänzt: a. Die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus ist möglichst gering zu halten.

b. Die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum erfolgt mit zweckmässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökologischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen.

3.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zug und an die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Aargau durch die BK.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, Tel. 041 728 54 80

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Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

24. Januar 2006

2006-0082

Bundesamt für Raumentwicklung

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