Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Änderung vom 6. Oktober 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 23e

Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung Art. 23e

Begriff und Kategorien

Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.

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2

Sie gliedern sich in die Kategorien: a.

Nationalpark;

b.

Regionaler Naturpark;

c.

Naturerlebnispark.

Art. 23f

Nationalpark

Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.

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2

1 2

In diesem Rahmen dient er auch: a.

der Erholung;

b.

der Umweltbildung;

BBl 2005 2151 SR 451

2004-2568

8429

Natur- und Heimatschutz. BG

c.

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der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tierund Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.

Er besteht aus: a.

einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;

b.

einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Art. 23g

Regionaler Naturpark

Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

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2

Im Regionalen Naturpark wird: a.

die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet;

b.

die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.

Art. 23h

Naturerlebnispark

Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.

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2

In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.

3

Er besteht aus: a.

einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;

b.

einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.

Art. 23i

Unterstützung regionaler Initiativen

Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.

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Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise mitwirken kann.

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Natur- und Heimatschutz. BG

Art. 23j

Park- und Produktelabel

Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: 1

a.

mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird;

b.

die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt.

Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen.

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3

Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.

Art. 23k

Finanzhilfen

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn:

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a.

die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen;

b.

die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen;

c.

die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 23l

Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;

b.

die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;

c.

den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes;

d.

die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.

Art. 23m

Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden

Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 19803.

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SR 454

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Natur- und Heimatschutz. BG

Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.

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Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006

Nationalrat, 6. Oktober 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 20064 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

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BBl 2006 8429

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