Epidemiengesetz

Entwurf

(Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20061, beschliesst: I Das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19702 wird wie folgt geändert: Art. 6 Versorgung mit Heilmitteln

Der Bundesrat sorgt für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19823 sicherstellen kann.

Kosten der Versorgung mit Heilmitteln

1

Art. 32a Der Bund trägt die Kosten für die hinreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln nach Artikel 6.

Die Übernahme der Kosten der Heilmittel richtet sich im Falle der Abgabe nach den Voraussetzungen: 2

a.

des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung;

b.

des Bundesgesetzes vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung;

c.

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, übernimmt der Bund die Kosten der Heilmittel.

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1 2 3 4 5 6

BBl 2006 5605 SR 818.101 SR 531 SR 832.10 SR 832.20 SR 833.1

2006-1327

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Epidemiengesetz

Art. 32b Förderung der Herstellung von Heilmitteln

Der Bund kann die Herstellung von Heilmitteln nach Artikel 6 in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

1

Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten.

2

3

Er kann die Beiträge ausrichten, wenn der Hersteller: a.

nachweislich über das Wissen und die Fähigkeit zur Entwicklung oder Produktion solcher Heilmittel verfügt;

b.

sich zur Produktion solcher Heilmittel in der Schweiz verpflichtet; und

c.

dem Bund die vorrangige Belieferung mit solchen Heilmitteln im Fall von ausserordentlichen Umständen zusichert.

Art. 32c Der Bund kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Artikel 6 den Schaden zu decken, für den dieser als Folge einer vom Bund empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann.

Schadensdeckung 1

Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Hersteller festgelegt.

2

II Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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2

Es tritt am 7. Oktober 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.

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