Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Pencycuron 250 g/l
Formulierungstyp:
SC
2. Handelsprodukte Monceren 250 SC
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3203 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8192 Vertreiber: Bayer Cropscience S.R.L., Viale Certosa, 130, 20156 Milano
Monceren Flüssigbeize
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3839 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3772-00 Vertreiber: Bayer CropScience Deutschland GmbH, Elisabeth-Selbertstrasse 4a, 40764 Langenfeld
Monceren Flüssigbeize
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3100 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2731/0 Vertreiber: Bayer Austria GmbH Geschäftsbereich für Pflanzenschutz, Lerchenfelder Gürtel 911, 1164 Wien
Monceren L
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3854 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8600028 Vertreiber: Bayer Crop Science France, 16, rue Jean-Marie Leclair, CP 310, 69337 LYON Cédex 09
1
SR 916.161
2006-3199
9589
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Feldbau Pflanzkartoffeln
Rhizoctonia-solani-Krankheit
Aufwandmenge: 0.5 ml/kg 1, 2 Anwendung: Saatgutbehandlung.
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Wirkung und Pflanzenverträglichkeit können nur bei einer geeigneten Behandlungsqualität (Mittelverteilung auf dem Saatgut) und der Verwendung von geeigneten Beizmaschinen gewährleistet werden.
2 = Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen giftig! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden. Zusätzlich sind die Handelsbezeichnung des Saatbeizmittels, Wirkstoff(e), Giftklasse und dazugehörige Auflagen aufzuführen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG)
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
9590