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Schweizerisches

Bundesblatt.

Band III.

Nro 64 Samstag, den 8. Dezember 1849.

Man-abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inferate sind fr a n k i r t an die Expedition einznfenden. Gebühr 1 Batzer.

per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bericht über die

Frage der Münzreform. erstattet durch die Mehrheit der Kommission des Ständerathes.

I.

Herr Präsident, Herren Ständeräthe!

Die vorberathende Kommission, an welche der Ständerath die Untersuchung der vom Bundesrathe vorgelegten Gesetzesentwürfe über die vom Art. 36 der Bnndesverfassung besohlene Münzresorm übertragen hat, sah sich nach einer allgemeinen Besprechung genöthigt, in Majorität und Minorität sich zu trennen, und zwar sowohl über die Frage der Opportunist dieser Reform als auch in Be-

ziehung auf das Prinzip derselben.

Bundesblatt I. Bd. III.

19

220 Es wurde daher beschlossen, daß die abweichenden Meinungen der beiden Theile der Kommission über die vorerwähnten Punkte dem Ständerathe in besondern Berichten vorgelegt werden sollen, und daß nachher ein zweiter gemeinschaftlicher Bericht die Ergebnisse der Beratungen der ganzen Kommission enthalten werde, sür den Fall, daß der Ständerath, nach dem Antrag der Kommissionsmajorität, in die Berathnng der Gesetzesvorschläge selbst einzutreten sür gut finden sollte.

Die Mehrheit nahm keinen Anstand, in bejahendem Sinn die Frage der Opportunist zu entscheiden.

Sie hält dasür, daß die Münzreform, wovon die Bnndesverfassnng das feierliche Versprechen enthält, und welche seit lange das schweizerische Volk in seiner unzweiselhaften Mehrheit begehrt, ein Bedürfniß der Nation ist, dessen Befriedigung nicht mehr länger aufgefchoben werden darf.

Die Abschiede der Tagfatzungen sowohl als auch namentlich der Beschluß der Bundesversammlung vom 30. Juni dieses Jahres weisen darauf hin ; die Münzreform ist die notwendige Ergänzung der bereits in dem Postwefen und den Zöllen vorgenommenen Verbesserungsmaßregeln; sie ist eine Frage, welche feit langen Jahren berathen und unterfucht worden ist, die also reif heißen kann, und durch längere Verschiebung nichts gewinnen wird.

Die Minorität verlangte hierauf, daß, vor dem Eintreten in die Berathung , die Kommission Experten verschiedener Meinung . aus verschiedenen Kantonen berufe, um dieselben über die Materie zu befragen.

Die Majorität hingegen, in Betracht, daß feitdem die Münzfrage vor die Oeffentlichkeit gebracht worden ist, Jedermann, der zu einem Urtheil darüber besähigt scheint, in Zeitungen oder Schristen sich ausgesprochen hat, die zur Kenntniß aller Kommissionsmitglieder gekommen sind^

221 in fernerm Betracht, daß sie, die Majorität, sich nicht befugt glaube, mit größern oder kleinern Kosten Experten kommen zu lassen, die am Ende doch nur wiederholen könnten, was sie bereits geschrieben und veröffentlicht haben, glaubte diesem Vorschlage nicht ihre Zustimmung geben zu können, der Minorität es im Uebrigen freistellend, denselben gutfindenden Falls bei dem Ständerathe wieder geltend zu machen.

Nach dem Entscheid über diese Vorsragen erhoben sich drei verschiedene Meinungen über die Grundsätze des dem Ständerathe vorzuschlagenden Münzsystems.

Eine Minderheit sprach die Ansicht aus, daß man sich daraus beschränke, alle einheimischen nnd fremden Münzen zuzulassen und zu tariflren.

Eine zweite Minderheit, welcher die vorstehende sich nachher angeschlossen zu haben scheint, trug auf die Annahme eines schweizerischen Dezimalsystems an, in Franken, Batzen und Rappen, gegründet auf die kölnische Mark von 233,855 Grammen zu 36^. Franken, im Verhältniß von 1^ Franken für den füddeutschen Gulden; mit andern Worten, den Münzsuß von Süddeutschland, mehr oder weniger verkleidet, verdorben und verwirrt durch die gleich-

zeitige Zulassung aller gegenwärtig in der Schweiz zirkulirenden Münzen.

Die Majorität der Kommission endlich nahm den sran-

zösischen Münzfuß als die alleinige Grundlage der Berathung an und erklärte sich bereit, sofort in die Untersnchung der vom Bundesrathe vorgelegten Gefetzesentwürfe einzutreten.

Es muß der Minorität überlassen bleiben, in ihrem befondern Berichte die Argumente für ihre Systeme vorzubringen.

222 Was die Majorität anbetrifft, fo glaubt sie erklären zu dürfen, daß die Annahme der Minoritätsvorschläge keineswegs, weder den Bedürfnissen noch den Wünfchen der Mehrheit des ^schweizerischen Volkes entsprechen würde.

In der That, wenn beim ersten Anblick der Vorschlag einfach scheint, alle umlausenden Münzen zu tarifiren, um eine gewisse Uniformiti zu Stande zu bringen, so wird man selbst bei geringer Ueberlegung finden, daß diese Maßregel weit entfernt wäre, den gewünschten Zweck zu erreichen.

Es würden damit alle unsere alten Münzen im Umlaus erhalten; nachher, je nachdem der Tarif höher oder niedriger für die fremden Sorten gestellt wäre, würde die Schweiz Gefahr laufen, entweder mit fremden Münzen zu Abusivkursen überschwemmt zu werden, oder kein Geld zu finden in Augenblicken von Krifen.

Die gegenwärtige Münzverwirrung würde keineswegs aufgehoben, und eine weite Thür bliebe offen dem Geldwechsel und dem Agiotiren.

Endlich, und als peremptorifcher Grund, diese Art des Versahrens wäre dem Wort und dem Sinne des Art. 36 der Bundesverfassung zuwider.

Dieß scheint übrigens der Urheber jenes Vorschlags eingesehen zu haben, indem er denselben gewissermaßen aufgab, dadurch, daß er sich dem andern Minoritätsfysteme anfchloß.

Was nun den Vorschlag der gesammten Minderheit anbetrifft, welcher darauf hinausgeht, in mehr oder minder dunkler Weife unfer Münzsystem auf dasjenige Süddeutfchlands zu begründen, nach dem Wunsche, den ein

Theil der östlichen Schweiz ausgesprochen hat, ^so konnte die Majorität der Kommission demselben ebensowenig beitreten, und zwar aus Gründen, welche zu entwickeln sie

223 hiermit die Ehre hat, weitere Erläuterung auf mündlichem Wege sich vorbehaltend, im Fall im Lauf der Diskussion solches notwendig erschiene.

Die Gewichteinheit, auf welche die Minorität ihr System gründet - die kölnische Mark - ist in einem großen Theile der Schweiz unbekannt. Sie ist weder unveränderlich noch genau; denn es e.ristiren in Deutschland selbst mehrerlei kölnische Mark. Der Werth des Guldens hat vielfache Veränderungen erlebt; von 10 ^ aus die Mark, ursprünglich, ist er aus 24^ herabgesunken, und keine Garantie ist vorhanden, daß sein Werth nicht noch weitern Aenderungen ausgesetzt sei.

Die Basis schon, auf welcher das System der Minderheit beruht, ist also weder einfach noch zuverlässig genug, daß es rathsam wäre, das schweizerische Münzgebäude, das auf die Dauer bestehn soll, mit Zutrauen darauf zu errichten. Das Guldenfystem hat nur in einem kleinern Theile Deutschlands gesetzlichen Bestand, dessen Bevölkerung kaum zehn Millionen beträgt; im Vergleich mit dem sranzösifchen Gelde, dessen Masse ungefähr das Zehnfache des nach dem süddeutschen Münzsuße ausgeprägten beträgt, würde die Schweiz durch die Annahme dieses Letztern den größten Gefahren sich ausfetzen in Augenblicken der Krife, wie wir solche erlebt haben, besonders wenn es einmal Deutschland einsallen sollte, die Geldausfuhr zu verbieten.

Unter solchen Umständen würden wir alsdann nur im französischen Gelde Hülfe finden können, und würden genöthigt sein, dem Fünsfrankenstück den Abnsivkurs zu 35 1,.^ Batzen zu gestatten, zu welchem es allein im einigermaßen richtigen Verhältniß mit dem Gulden zu 15 Batzen stünde. Und aus diese Weife, als notwendige Folge der Annahme eines fehlerhaften Prinzipes, wären wir verurtheilt, in der Schweiz wieder Abusivkurse zu haben, aus

224 denen unsere Bevölkerungen stetsfort neue Opfer und Verluste zu erleiden hätten. Sowohl im auswärtigen Handel als bei der Abtragung von Zinsen, Kapitalien und Abgaben im Inland, würden die Geldwechsler wieder fortfahren ihren^ Tribut zu erheben.

Außerhalb Süddeutschlands und einem Theile der Schweiz ist der Gulden kein Geld mehr, sondern nur eine Waare, die man mit mehr oder minder Verlust absetzen muß ; selbst in Preußen und Sachsen beträgt der Verlust auf dem Gulden fast 1 .^/0. Durch die Annahme einer solchen Münze zu unserm Zirkulationsmittel, nebst den gegenwärtigen schweizerischen Sorten, die ebenfalls im

Ausland keine Geltung finden, würde der g.^ößte Theil der Kantone in ihrem Handel mit Frankreich, Piemont und Jtalien den schwersten und fortwährenden Verlusten ausgesetzt.

Nach dem System der Minderheit würden auch nicht nur unsere vierzig Sorten alter Münzen durch etwa zwanzig Sorten ausländischer vermehrt und die schweizerische Zirkulation aus ungefähr fechszig verschiedene Münzen gebracht, während das sranzösische System nur acht bis zehn Sorten zählt, sondern die schlechtem Schweizerbatzen würden mit den bessern durch das Gesetz auf den gleichen Werth gestellt und diejenigen Kantone, welche wenig und gut gemünzt oder ihre übermäßigen Ansmünzungen eingezogen haben, hätten ihre Opfer vergeblich

gebracht.

Und wenn man mit einiger Aufmerkfamkeit die europäischen Zustände betrachtet, besonders aber die Verhältnisse des gegenwärtigen Deutschlands, so gelangt man zu der Ueberzeugung, daß dieses Land binnen wenig Jahren zu der Münzeinheit gelangen wird, welche dessen Völker schon so lange begehren und die von den Regierungen

225 wiederholt und ausdrücklich versprochen worden ist. Sicherlich wird es aber nicht der 24./.^ fl.-Fuß sein, der den kleinsten Theil der Zirkulation bildet, welcher derjenige keines der größern Staaten ist, dessen Annahme vorausgesetzt werden darf. Das metrische System selbst dürste eher Aussicht haben in Deutschland zur Geltung zu gelangen, als der 24^.. fl.-Fuß Hoffnung haben darf, die bevorstehenden Veränderungen zu überleben. Bereits hat der Zollverein sein Gewichtsystem auf den Kilogramm gestützt, warum sollte Deutschland nicht auch sein Münzwesen auf den Gramm begründen ^ Unter solchen Umständen glaubt die Majorität der

Kommission, daß schon die gewöhnlichste Klugheit uns davon abhalten sollte, einem Münzsystem uns zu überantworten, mit dem wir binnen wenig Jahren isolirt dastehen, und die kostspieligen und schwierigen Opfer einer Münzreform neuerdings zu tragen hätten.

Die Erfahrung hat übrigens gezeigt, daß es für ein Münzfystem keine andere Grundlage gibt, als die Einheit. Mit dem Minoritätssystem, welches die verfchiedenartigsten Münzen zuläßt, wären die Münzen in der Schweiz abwechslungsweife Geld und Waare, je nach dem die Kurse und äußere Verhältnisse in ihrer Veränder-

lichkeit sich gestalten würden. . Ein Rückblick auf die Münzverhältnisse unserer ganzen Vergangenheit beweist das auf die anschaulichste Weise. Wenn im Jahr 1825, bei der Münzreform des Konkordats die Schweiz das sranzösifche System angenommen hätte, so würde das Fünssrankenstück heute noch fünf Franken werth fein, und nicht im Verlauf diefes kurzen Zeitraums drei bis vier Werthverwandlungen erlebt haben, bei denen das Volk wiederholte Verluste zu tragen hatte. Und wenn wir morgen das Fünffrankenstück zu 35 Ba.^en neben dem Gulden zu

226 15 Batzen tarieren, so wird das erstere unausweichlich bis in einem Jahr zu 35^ Batzen abusive in der ganzen Schweiz umlaufen.

Wer bei dieser Unordnung verliert, das sind nicht die Bankiers und Kapitalisten, sondern das Volk, die Handwerker und Kleinhändler, die man in niedrigen Sorten bezahlt, welche sie mit Verlust gegen grobe Sorten umwechseln müssen, um ihre Zinsen, Abgaben u. s. w. zu bezahlen. Und wer am Beibehalten dieser Unordnung Vortheil finden kann, das sind nicht die produktiven Klassen des Landes, sondern andere, welche aus dem un-

produktiven Geschäst des Geldwechfelns und ^Agiotirens bis dahin Nullen gezogen haben.

Uebrigens ist die Mehrheit der Kommission weit entsernt zu bestreiten, daß die Bevölkerungen der östlichen Kantone nicht beim Tausch des Guldensystems gegen dasjenige des sranzösischen Frankens in ihren Gewohnheiten werden Opfer zu bringen haben. Aber sie konnte sich nicht überzeugen, daß dieselben in ihren Interessen verletzt werden sollten.

Es ist Thatsache, daß im Jnland das Fünffrankenstück für Jedermann den gleichen Werth haben wird, sür den Käufer wie für den Verkäufer. Was den ausländischen

Handel anbetrifft, so wird .nichts hindern sich des Guldens zu bedienen, wenn man Vortheil dabei sindet. Die Furcht auf dem Fünffrankenstück zugleich beim Einnehmen und beim Ausgeben zu verlieren, widerfpricht sich selbst, und ebenfo die Besorgniß, daß man den Gulden nur mit Verlust wieder abbringen werde. Wenn der Gulden von so großer Notwendigkeit ist, wie behauptet wird, so wird er gesucht sein, das ist klar, und niemand wird darauf verlieren, eher dürfte man darauf gewinnen. Und

227 was das Fünffrankenstück betrifft, so wird entweder Deutschland dasselbe gerne nehmen und also nach seinem vollen Werth bezahlen, oder - wenn dasselbe sich nicht beliebt machen sollte, was die Thatsachen ^bereits widerlegen - so wird das Fünffrankenstück zu einem wohlseilern Kurs der Schweiz stets wieder aus Deutschland zurückfließen.

Wenn es hienach bewiesen scheint, daß die Annahme des sranzöfifchen Münzsystemes der östlichen Schweiz keinen materiellen Schaden bringen werde, so ist es nicht minder wahr, daß dagegen das süddeutsche Münzsystem sür die westliche und südliche Schweiz eine Onelle großer Nachtheile wäre. Der Gulden wird weder in Frankreich noch in Piemont und Italien jemals Kurs bekommen, wie das Fünffrankenstück eine beliebte Münze in Deutschland geworden ist. Der Gulden wird . sür den Handel mit diesen Ländern stets eine unbrauchbare Münze sein.

Seine gesetzliche Annahme würde keine andere Folge haben, als die abusive Circulation des Fünffrankenstückes, und die Fortdauer einer Münzverwirrung, deren Aushören gerade der Zweck unserer Reform fein soll.

Nachdem hiemit die Mehrheit ihre wesentlichsten Ein-

würfe gegen das Minderheitsprojekt entwickelt hat, bleibt ihr noch übrig, in Kürze die hauptfächlichsten Gründe darzulegen, welche sie bewogen haben, dem vom Bundesrathe vorgeschlagenen metrischen Dezimalsystem den Vorzug zu geben. Auch hier behält sie sich aber vor, im Laufe der Diskussion weitere Gründe mündlich beizufügen.

Die Basis auf welche das französische Münzfyftem sich stützt und die uns vom Bundesrathe ebenfalls zur Annahme empfohlen wird, ist unstreitig diejenige, welche bis dahin als die festeste sich erwiesen hat. Auf der Münzeinheit des Frankens beruhend, dessen Gehalt unab-

228 anderlich auf fünf (5) Grammen Silber, 9/10 fein , fest.gesetzt ist, verknüpft sich diese Grundlage mit dem Ganzen und allen Theilen des metrischen Systems, und kann nicht die geringste Verletzung erleiden, ohne daß es unmittelbar erkannt würde, und zu Tage träte.

Dieses System, welches der Art. 37 der Bundesversassung bereits für die schweizerischen Gewichte und Maaße angenommen hat, ist in seiner Eintheilung analog mit unferm bisherigen Franken-, Batzen- und Rappensystem; unsere Bevölkerungen sind bereits damit vertraut und werden also mit Leichtigkeit an dasselbe sich gewöhnen.

Bis ins Unendlichste theilbar, vermittelst wenig zahlreicher Münzen, die alle in ihrem Namen den Nennwerth er-

halten, ist dieses System das volkstümlichste, das einsachste, dem Verstand zugänglichste und der Masse der Konsumenten sür die Lebensbedürfnisse das vorteilhafteste.

Es gibt keines das geeigneter wäre uns gegen alle Eventualitäten von Geldkrifen zu schützen, denn es stützt sich aus eine Geldmasse von ^ des gemünzten Metalls von Europa und Nordamerika.

Es ist dasjenige, welches vor Allem der Schweiz am meisten Vortheile zu bieten vermag, für ihren ansgedehnten Handel, fowohl indem es ihr eine Münze gibt die allgemein bekannt und beliebt ist, als indem es sie in leichte und einfache Münzverbindung setzt mit denjenigen Plätzen woher sie die Zahlungen für den größern Theil ihrer Ausfuhren wieder bekömmt.

Endlich besteht das französische Münzsystem bereits seit sechszig Jahren, ans einem Territorium von fast sünszig Millionen Menschen (Belgien und Piemont inbegriffen), es hat auch am meisten Aussicht, mit der Zeit das Universal-Münzsystem zu werden.

Nun ist es auch klar, daß die Annahme dieses so be-

22.)

deutend vortheilhaftern Systems nicht mehr Opfer und Unkosten verursachen wird als die Annahme irgend eines andern. Die Unkosten einer Münzresorm werden unstreitig ziemlich bedeutend sein, aber Niemand wird dieser Unkosten halber vor einer so großen und so schönen Resorm zurückschrecken , besonders wenn man in Betracht zieht, die großen Vortheile, welche uns daraus erwachsen werden. Und überdieß wird der Gewinn auf deu neuen Münzen einen guten Theil des Verlustes auf den alten decken, und die Erleichterung, welche in dem Abzahlung^modus von zehn Annuitäten liegt, ist vollends geeignet, alle finanziellen Besorgnisse zu befchwichtigen.

Dieß sind im Ganzen die hauptsächlichsten Gründe, von welchen die Mehrheit geleitet worden ist. Sie hätte noch viele beifügen können, allein sie glaubte sich dieses ersparen zu dürfen; da sie nur die Wiederholung derjenigen gewefen wären, welche wir alle deutlich und aussührlich gelesen haben in dem lichtvollen Berichte des Herrn Speiser, welcher vom Bundesrathe vertheilt worden ist.

Indessen glaubt die Mehrheit der Kommission noch mit einigen Worten die hauptsächlichsten Einwürfe widerlegen zu follen, welche gegen das französische Münzsystem erhoben worden sind.

Die französifchen Münzen -- hat man behauptet sind schlecht ausgefertigt, ungenau im Gewicht und Gehalt.

Um zu beweifen wie wenig diese Behauptung gegründet ist, wird es genügen hinzuweifen auf: 1) den vorteilhaften Kurs, welchen die französifchen Münzen in allen Welttheilen besitzen, gegenüber dem Verlust den die deutfchen Münzen, selbst in den nächsten Gegenden, zu erleiden haben. Eine Münze welche ihren wirklichen Gehalt nicht besäße, könnte

230 weder so beliebt noch so verbreitet sein wie die

französische; 2) den Preis des Rohsilbers im Vergleich mit dem Münzwerth.

Die französischen Münzen gelten in Frankreich ^ .^ mehr als das Silber in Barren. Man bezahlt in Paris

Fr. 198. 50. den Kilogramm Rohsilber ^ sein. Der nämliche Kilogramm gemünztes Silber gilt Fr. 200.

Jn Deutschland, im Gegentheil, gilt das gemünzte Silber gegenwärtig etwas w e n i g e r als sein entsprechendes Gewicht in rohem Metall.

Man bezahlt in Frankfurt das Silber in Barren mit

fl. 24. 32 kr. die kölnische Mark fein; das gemünzte Silber gilt nur fl. 24. 30 kr. die Mark fein.

Von zwei Sorten fabrizirter Waaren, wovon die eine weniger. als das entsprechende Gewicht ihres Rohstoffes werth ist, während ^in dem Preis der andern Rohstoffe und Fabrikationskosten bezahlt werden, scheint der Relativwerth leicht zu bestimmen.

Man hat ferner gegen die französischen Münzen eingewendet, daß sie in zu kleine Bruchile zerlegbar, und daß die Centimes eine Münze ohne Nützlichkeit seien, ihres geringen Werthes halber.

Jn der Meinung der Kommifsionsmehrheit scheint dieser angebliche Nachtheil eher ein großer Vortheil heißen zu sollen; besonders sür die ärmern Klassen, sür welche die Taren der ersten Lebensbedürfnisse, Brod und Fleisch, in Centimen immer vortheilhaster gestellt werden können als in Kreuzern. Der Mangel an Centimen war wiederholt ein Gegenstand der Klage in Frankreich und eine der ersten Maßregeln der republikanischen Regierung war, für eine starke Summe dieser kleinern Münzen schlagen zu lassen.

Zwei Systeme stehen einander gegenüber, das fran-

231 zosische Dezimalsystem, und das süddeutsche Gulden- und Kreuzersystem, letzteres mit einem nationalen Firniß von Franken, Batzen und Rappen überzogen.

Nach der Bestimmung des Art. 36 der Bundesversassung, bestätigt und erläutert durch das Dekret der Bundesversammlung vom 30. Juni 1849, soll ein einziger Münzfuß eingeführt werden.

Wird man das metrifche Dezimalsystem wählen, welches bereits fast der ganzen Schweiz vertraut ist? oder, wird man zu dem System zurückschreiten, das auf den Gulden zu 60 Kreuzern sich stützt, ein System das der großen Mehrheit des Schweizervolkes unbekannt und zuwider ist, dem nur einige wenige Kantone anhängen, aus deren Mitte selbst zahlreiche Stimmen sich mit Eifer zu Gunsten des französischen Systems erhoben und die Vortheile feiner Einführung auch für die östliche Schweig proklamirt habend Gewiß, die Antwort auf diefe Frage kann keinen Augenblick zweifelhaft fein, und es ist mit voller Ueberzeugung, daß die Mehrheit Jhrer Kommission mit dem

Antrage schließt: Herr Präsident, Herren Ständeräthe, daß der Ständerath sich sür das vom Bundesrathe vorgeschlagene Münzsystem ausspreche, dessen Basis im Art. 1 des Gesetzesentwurfs zu einem schweizerischen Münzsysteme sestgesetzt ist.

Die Mitglieder der Kommission: Ch. es. Jeanreuaud-Besson, Berichterstatter.

F. Briatte.

Jos. Weber.

Steph. Guzwiller.

232 Il.

Auf den Fall, daß der Ständerath die Schlnßanträge der Mehrheit feiner vorberathenden Kommission, betreffend die Grundlage des an die Stelle der jetzigen Ordnung der Dinge zu setzenden Münzsystems annehmen würde, vereinigte sich die ganze Kommission zur Prüfung der vom Bundesrathe vorgelegten Gefetzesvorfchläge über diesen Gegenstand, und hat die Ehre, Ihnen, Tit., hiermit das Resultat ihrer gemeinschastlichen Beratungen vorzulegen.

Art. 2. Eine Minderheit wünschte zwar, man möchte die früheren Namen von Rappen und Batzen nicht beibehalten, fondern nur die Eintheilung der Franken in hundert Theile festfetzen. Sie glaubt, wenn man einmal ein System annehme , so sollte man es auch in seiner äußern Form und in seinen Namen beibehalten; bei einem entgegengefetzten Verfahren entstehe leicht Verwirrung der .Begriffe, da die Bevölkerung nnter den Namen R a p p e n und Batzen etwas Anderes, nämlich die jetzige größere Münze zu verstehen gewöhnt sei. Da aber der Gebrauch des Ausdrucks Centime und Decime den Bewohnern der deutschen Schweiz schwer fallen dürfte, fo möge für sie das Wort Rappen stehen bleiben, jedoch nur in Parenthese, wie im Entwurfe das Wort Centime.

Die Mehrheit theilt diefe Ansicht nicht. Sie glaubt vielmehr, daß gerade die neue ungewohnte Benennung geeignet fein dürfte, Unzufriedenheit zu erregen, da in solchen Dingen das Volk gewöhnlich mehr an der äußern Form und dem Namen, als an dem Wesen hänge. Eine Verwirrung der Begriffe könne höchstens einen Augenblick, nämlich beim ersten Erscheinen der neuen Münze, stattfinden, unmöglich aber lange dauern, da die alte sogleich verschwinde. So seien auch bei der Einsührung des neuen französifchen Maßes und Gewichtes die alten gewohnten

233 Benennungen von Pfund, Schuh u. f. w. beibehalten worden, und es habe sich diefes Verfahren als sehr zweckmäßig erwiesen.

Art. 3. Nach der Wahl des Münzfußes sind die in diefem Artikel enthaltenen Bestimmungen über die Münzsorten und Stoffe die praktisch wichtigsten des ganzen Gesetzes. Von ihnen hängen einerseits die Kosten ab , welche die ganze Reform den Kantonen auferlegt, und andrerfeits zum großen Theil die mehr oder minder günstige Aufnahme, welche sie beim Publikum finden wird.

Die Kommission ist mit allen Vorschlägen des Artikels einverstanden, nur möchte eine Mehrheit derfelben die Batzenstücke in Billon, statt in Kupfer, ausprägen lassen.

Der Kupferbatzen, findet sie, werde immer eine große und schwere Münze sein, woran das Volk nicht gewohnt sei. Es stehe daher zu besorgen, daß derselbe keine gute Aufnahme finden würde. Eine Billon-Münze würde kleiner und bequemer fein; sie würde sich leichter den bisherigen Gewohnheiten anpassen, - ein fehr zu berücksichtigender Umstand, wenn man, wie bereits oben angedeutet worden, bedenkt, daß gerade Nebenfachen diefer Art oft die größten Schwierigkeiten gegen den Eingang neuer Ein-

Achtungen bilden und, mehr als viel Wichtigeres, dazu beitragen können, diefelben unpopulär zu machen.

Eine Minderheit will die Batzenstücke in Kupfer ausprägen lassen, und zwar:

die ^, ^2-, 5-^ 10 -Rappenstücke zu ^ 2 3 ^ ^ Grammes.

Bei diefer Prägung würden über den bundesräthlichen Vorschlag hinaus an Kupser gewonnen,

^

234 Kilo 90,000 à Fr. 2-50 so daß der ganze Gewinn

Fr. 225,000 statt

" 1,500,000

wie ihn der Bundesrath anschlägt,

betrüge . . . . Fr. 1,725,000, während bei der Ausprägung der Batzenstücke in Billon der vom Bundesrath projektirte Gewinn von Fr. 1,500,000

herabsänke auf Fr. 750,000. Die Ausgabe bei der Prägung in Billon betrüge demnach Fr. 975,000 mehr, als bei der Prägung in Kupfer nach obigem Vorschlage der Minderheit der Kommission. Diese glaubt daher, daß bei den Opfern, welche ohnehin die Reform von einzelnen Kantonen fordert, dieser finanzielle Unterschied die größte Beachtung verdiene. Den von der Mehrheit geäußerten Bedenken gegen die Größe und Schwere der Kupfermünzen würde die von der Minderheit vorgeschlagene Gewichtsrednktion ebenfalls begegnen. Ueberhanpt müsse man sich durchaus von der Idee frei machen, als ob unter dem neuen Systeme die niedrigen Münzen einen fo bedeutenden Bestandtheil der Gesammtzirkulation ausmachen würden, wie unter dem gegenwärtigen. Die dermalige Zirkulation geringhaltiger Münzen beträgt bei Fr. 3 auf den Kopf der Bevölkerung, die neue foll nur Fr. 1 betragen, wobei überdieß ein allfällig unbequemes Uebermaß durch

die vorgeschriebene Auslösungspflicht des Staates fchnell abfließen würde.

Art. 7. Der französische Ausdruck diamètre ist richtiger als der deutsche "die Größe", weßwegen vorgeschlagen wird, den letztern durch das Wort Durchmesser zu ersetzen.

Art. 8. Die im Lemma 2 enthaltene Ausnahme von der im Lemma 1 anfgestellten Regel ist zu allgemein gefaßt. Zwar möchte man glauben , die Sache sei ganz

235 unverfänglich, da die Ausnahme nur diejenigen zur Zahlung und Annahme von fremden Sorten anhält, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben. Zwischen gegenseitig unabhängigen Contrahenten mag dies ohne allen Nachtheil geschehen. Gegen abhängige Leute aber, wie z. B. Fabrikarbeiter, Taglöhner und Handwerker könnte vermittelt einer solchen Bestimmung von den Arbeitgebern leicht ein moralifcher Zwang zur Annahme fremder geringerer Münzsorten ausgeübt werden. Dadurch kämen dieselben nach und nach wieder in den allgemeinen Verkehr, und die Betreffenden verlören einen Theil ihres verdienten Lohnet.

Gegen einen solchen Zwang ist ihnen der Staat Schuz schuldig. Daher der Zusatz zum zweiten Lemma.

Art. 9. Nach dem Worte ,, Eidgenossenschaft soll beigefügt werden und der Kantone, da für beiderlei Kassen die gleichen Gründe obwalten. Zwei Mitglieder behalten sich vor, über Art. 8 und 9 entgegengesetzte Ansichten geltend zu machen.

Der Expertenbericht enthält als erstes Lemma dieses Artikels die Bestimmung:: "Es soll Niemand gehalten sein, für mehr als zehn ,, Franken an Werth in Silbermünzen unter dem Füns"frankenstück an Zahlung zu nehmen, welches auch der ,, Betrag der Zahlung sein mag."

Der bundesräthliche Entwurf läßt diese Bestimmung

aus, wohl von der Ansicht ausgehend, gesetzlicher Schuz gegen Zahlungen in kleineren Silbersorten werde niemals

nöthig sein. Dies scheint uns irrig. Bei der Annahme des französischen Münzfußes und der Zulassung der sranzösischen Silbermünzen können die reineren Sorten nicht wohl ausgeschlossen werden. Nun nützen sich diese letzteren anerkannter Maßen schneller ab, als die groben, so daß sie bereits gegenwärtig eirea 2 Prozent weniger SilberBnndesblatt I. Bd. III.

20

236 gehalt haben, als diese. Die Werthverminderung nimmt immer zu. Kommt sie nun auf einen folchen Grad, daß sich endlich die Regierung veranlaßt sieht, Maßregeln dagegen zu ergreifen und die abgerissenen Münzen außer Kurs zu setzen , so werden sich dieselben alle in unser Land ziehen , wo , in Abwesenheit einer gesetzlichen Bestimmung, Jedermann genöthigt ist, jede beliebige Summe davon an Zahlung anzunehmen.

Uebrigens ist es, auch abgesehen von diesem äußersten Falle, nicht angenehm, größere Kapitalsummen in kleineren Silbersorten zu empfangen , weßwegen in den meisten Ländern gesetzliche Schutzmittel dagegen bestehen.

Die Kommission schlägt daher vor, den Artikel anzunehmen, wie er im Expertenberichte enthalten ist, mit der Abänderung jedoch, daß 20, statt nur 10 Franken angenommen werden müffen.

Art. 13. Dem in diesem Artikel enthaltenen Grundsatze stimmt die Kommission bei, glaubt aber, die Aussührungsweife folle nicht in das Gefetz aufgenommen werden. Die Abnützung kann sich vor, aber auch erst nach zwanzig Jahren fühlbar machen. Es hängt dabei viel von der Ausprägungsweise ab, da bekanntlich sich hochgeränderte Münzen langsamer abnützen. Daher die veränderte Redaktion.

237

Bericht zum

s e t z e s v o r s c h l a g für die A u s f ü h r u n g der schweizerischen Münzresorm.

Eingang. Siehe die Abändernngsanträge.

Art. 2. Dito, und das Gutachten zu Art. 3 des organischen Gesetzes.

Art. 4. Die Kommission glaubt, es möge wohl zwe...-

mäßig sein, einen Theil der Umprägung in einer bereits bestehenden schweizerischen Münzstätte vornehmen zu lassen, nicht aber aus eine neu zu errichtende Münzstätte hinzudeuten, wie im bundesräthlichen Entwurfe gefchieht. Daher der Abänderungsantrag.

Art. 7. Die T a r i fa n sä tz esinddie Werthberechnung der alten Geldsorten im neuen Münzfuße. Bei den ersten zwei Einlöfungen ist aber der neue Münzfuß noch nicht in Kraft. Deßwegen muß es auf letzter Linie, statt ,,den Tarifansätzen , heißen: dem dermaligen Nennwerte.

Art. 5. Einzelnen Kantonen möchte es unangenehm sein, ihre Obligationen aus den Geldmarkt, und sich mit einem neuen unbekannten Gläubiger in Berührung gebracht zu sehn; weßwegen sie eine Auslösung vorziehen dürften.

Daher der Znfatzantrag.

Art. 22. Vide die Anträge.

Die Mitglieder der Kommission: Eh. Es. Jeanrenaud-Besion.

F. Briatte.

J. Rüttimauu.

B. F. Fischer.

G. S. F. Steiger.

Jos. Weber.

Steph. Guzwiller, Berichterstatter

238

Abänderungsanträge.

der .kommission des Ständerathes in dem Gesetzesvorschlag über das eidgenössische Münzwesen.

Mehrheit.

Art. 2. Nach dem Vorschlag.

Minderheit.

Art. 2. Soll lauten: Der Franken theilt sich in huu-

dert Theile (Rappen, Centimes).

Mehrheit.

Art. 3. Das Zehnrappenstück unter Litt. b zu setzeu .....nd in Billou ausprägen zu lassen.

Minderheit.

Art. 3. Nach dem Gesetzesvorschlag zu verfahren und nur das Wort ,,Zehnrappenstück" in Zehner (Décime) umandern.

Mehrheit.

Art. 4. Nach dem Vorschlag.

Minderheit.

Art. 4. Lemma 1. und an Gewicht enthalten:

das 1 Rappenstück 1 Gramm.

,,

2 ^

,,

^ ^

,,

^,

5

,,

3^

,,

..,

5

,,

10

Kommission.

Art. 7. Jm deutschen Texte statt des Ausdruckes Grösse zu setzenen ,,der Durchmesser."

Art. 8. Zusatz zum Lemma ...

23.)

Ausgenommen sind Lohnverträge aller Art. Wer seinen Arbeitern den schuldigen Lohn in fremden Münzsorten ausbezahlt, verwirkt eine Geldstrafe, welche höchstens dem bezahlten Lohne gleichkommen und in Wiederholungsfällen verdoppelt werden dars.

Art. 9. Nach dem Worte Eidgenossenschast ist beizufügen: "und der Kantone."

Art. 10. Als Lemma 1. dieses Artikels auszunehmen: Es soll niemand gehalten sein, sür mehr als zwanzig Franken an Werth in Silbermünzen unter dem Fünffrankenstück an Zahlung zu nehmen, welches auch der Betrag der Zahlung sein mag.

Kommission.

Art. 11. Auf der letzten Linie ist statt ,,fünfzig" zu

setzen ,,dreißig" Art. 13. soll lauten: Die abgenutzten Schweizermünzstücke sollen eingezogen, eingeschmolzen und durch neue ersetzt werden. Die daherigen Kosten sind jeweilen in das Ausgabebüdget aufzunehmen.

Abänderuugsanträge der

kommission des Ständerathes sür die Ansführung der schweizerischen Münzreform.

Kommission. Im Lemma 1 des Eingangs soll das Wort ,,weiterer" weggelassen werden.

Lemma 2 des französischen Textes soll heißen: nu l e

projet

d u

c o n s e i l l

fédérall .

240 Mehrheit. Art. 2. Die unter litt. a. befindlichen 12,000,000 10-Rappenstücke sollen unter litt. b. zu den Billonmünzen gesetzt werden.

Minderheit. Art. 2. Es soll beim bundesräthlichen

Vorschlage verbleiben.

Kommission. Art. 4 soll lauten: Der Bundesrath kann die Prägung in einer schweizerischen Münzstätte oder auch ganz oder theilweise in ausländischen Münzstätten bewerkstelligen lassen.

Art. 7 soll es auf letzter Linie statt "den Tarifansätzen " heißen: ,,dem dermaligen Nennwerthe" Art. 15. Jn der ersten Linie soll es heißen ,,kann" statt : w i r d b e i K o n v e n i e n z " , und am Ende des

Artikels soll beigefügt werden : ,,insosern es die

b e t r e t e n d e n K a n t o n e nicht v o r z i e h e n , sie a u s z u l ö s e n d

Art. 22. Aus letzter Linie soll es heißen: "frühere"

statt ,,freiere."

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Bericht über die Frage der Münzreform, erstattet durch die Mehrheit der Kommission des Ständerathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

64

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1849

Date Data Seite

219-240

Page Pagina Ref. No

10 000 224

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