Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 7943 Widersprechende Anvil Knitwear, Inc., 228 East 45th Street, US-New York (NY 10017), CH-Marke Nr. 450 130 «ANVIL» gegen Widerspruchsgegnerin CAO ZHANG, 20E 26 Building, Weilan Coast, Dengliang Road, Nanshan District, CN-Shenzhen City, Guangdong Province, internationale Registrierung Nr. 853 224 «Annil» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 14. Juli 2006 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7943 wird gutgeheissen. Der internationalen Registrierung Nr. 853 224 «Annil» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verwehrt.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

14. Juli 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2006-2037

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