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Schweizerisches

ndesblatt.

Band II.

Nro.

31.

Freitag,. den 15. Juni 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Jnferate sind frankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzeu per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- nnd Ständerathes.

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Bundesgesetz über die

Organisation der Postverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast, in weiterer Aussührung des Art. 33 der schweizerischen Bundesverfassung, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt:: Erster Abschnitt.

Eintheilung des Postgebietes.

Art. 1. Das schweizerische Postgebiet wird in nachstehende Postkreife eingeteilte Bundesblatt I. Bd. II.

1'.)

110 l. P o s t k r e i s : Gens, bestehend aus dem Kanton Genf und dem waadtländischen Bezirke Nyon.

H. Postkreis: Lausanne, bestehend aus den Kantonen Freiburg, Waadt,mit Ausnahme des Bezirkes Nyon, und W all i s.

IH. Postkreis: Bern, bestehend aus dem Kanton Bern, mit Ausschluß der den Postkreisen lV. und V. zugeschiedenen Gebietstheile.

IV. Postkreis: Neuenburg, bestehend aus dem Kanton Neuenburg und dem auf dem linken User des Bielersee's und der Zihl gelegenen Theile des Kantons Bern, mit Ausnahme des Amtsbezirkes Lausen.

.

V. P o s t k r e i s : Basel, bestehend aus dem Kanton Solothurn, mit Ausnahme der dem VI. Postkreise zugetheilten Gemeinden; aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land, und aus den auf dem linken Ufer der Aare liegenden Gemeinden der bernerfchen Amtsbezirke Wangen und Aarwangen, nebst dem Amtsbezirke Laufen.

VL P o s t k r e i s : Aarau, bestehend aus dem Kanton A a r g a u und den auf dem rechten Ufer der Aare liegenden Gemeinden des folothurnifchen Amtes Olten.

VH. Postkreis: Luzern, bestehend aus den Kantonen Luzern, Uri, Unterwalden ob und nid dem Wald, und den fchwyzerischen Bezirken Schwyz, Gersau und Küßnacht.

111 VHL Postkreis: Zürich, .bestehend aus den Kantonen Zürich, Zug, haufen, Thurgau.

Schaff-

IX. Postkreis: St. Gallen, .bestehend aus dem Kanton St. Gallen, mit Ausnahme

des Bezirkes Sargans; aus den schwyzerischen Bezirken C.insiedeln, March und Höfe; ferner aus den .Kantonen .Glarus und A p p e n z e l l beider Rhoden.

X. Postkreis: Chur, bestehend aus dem Kanton Graubünden (mit Ausschluß des Hochgerichtes Mifo.r und Calanea) und aus dem St.

Gallifchen Bezirke Sargans.

XL Postkreis: Bellenz, bestehend aus dem Kanton Teffin und dem graubündnerischen Hochgerichte Misor und Calanca.

Zweiter Abschnitt.

Organisation der Behörden.

Art. 2. Die oberste vollziehende und leitende Behörde ist der Bundesrath. Alle das Postwesen betreffenden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm aus, foweit sie nicht von ihm an untergeordnete Beamte übertragen werden.

Art. 3. Er unterhandelt die Postverträge mit dem

Auslande, bezeichnet hiefür die Abgeordneten und ertheilt ihnen die nöthigen Instruktionen. Die Gutheißung solcher Verträge steht der Bundesversammlung zu. Diese kann jedoch ausnahmsweise, in einzelnen Fällen, wenn besondere Gründe es nothwendig erscheinen lassen, den Bundesrath damit beaustragen.

Art. 4. Der Bundesrath errichtet Extraposten , wo es ihm .angemessen erscheint, und erläßt die daraus bezüglichen Reglemente.

112 Er errichtet neue Fahr- und Botenkurse und hebt innerhalb der Schranken der Bundesverfassung schon bestehende aus.

Art. .^. Die Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung ihrer Gehalte bringt er zur Gutheißung an die Bundesversammlung.

Anstellungen von Bediensteten, vom Kondukteur abwärts, oder provisorische Beamtungen, kann er von sich aus einsühren und deren Gehalte festsetzen.

Art. 6. Ihm steht das Recht zu, die Postbeamteten und Bediensteten zu wählen; er kann aber dieses Recht, so weit es untergeordnete Bedienstete vom Kondukteur abwärts betrifft, an andere Behörden oder Beamte übertragen.

Art. 7. Die unmittelbare Oberaussicht des gesammten Postwesens steht dem Postdepartemente zu.

Dasselbe schlägt dem Bundesrathe zweckmäßig erscheinende Verfügungen in Postsachen vor, begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Gegenstände, sorgt sür die Vollziehung der in diesem Verwaltungszweige von den Oberbehörden ausgegangenen Gesetze und Verfügungen, und trifft selbst innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kompetenz die erforderlichen Anordnungen.

Art. 8. Unter dem Postdepartemente steht, zur Leitung des gesammten Postwefens, ein Generalpostdirektor.

Art. 9. Unter dem Generalpostdirektor steht in jedem Kreise ein Postdirektor zur Leitung des Postwefens in seinem Kreise.

Art. 10. Für Besorgung des Personentransportes für die Auf- und Abgabe und die Beförderung der Postgegenstände sind überall, wo das Bedürfniß es erfordert, Postbüreau.r und Postablagen zu errichten.

113 Art. 11. Die Postbüreaur stehen, je nach ihrer Bedeutung und der Anzahl des ersorderlichen Personals, unter der Leitung eines Postverwalters oder eines Poste.rpeditors, die Postablagen unter einem Ablagehalter.

Dritter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen über Wahl und Entlassung, Besugnisse und Obliegenheiten der Postbeamten und Postbediensteten.

Art. 12. Alle Postbeamten werden aus eine Amtsdauer von drei Jahren erwählt; die Postbediensteteu dagegen aus unbestimmte Zeit.

Ersetzungen in der Zwischenzeit finden nur noch sür den Rest der Amtsdauer statt. Die erste Amtsdauer aller Postbeamten geht mit dem 31. März 1852 zu Ende.

Art. 13. Der Bundesrath hat jederzeit das Recht, einen Beamten durch motivirten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt, oder wenn er sich grober Fehler schuldig macht.

Der Ehes des Postdepartements, der Generalpostdirektor und die Postdirektoren sind auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Bediensteten provisorisch in seinen Verrichtungen einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde, der die endliche Verfügung zusteht.

Art. 14. Beamte und Bedienstete der Postverwaltung,

die absichtlich oder aus Fahrläßigkeit die ihnen obliegenden Pflichten nicht gehörig erfüllen, können ohne richterliche Dazwischenkunft mit einer Ordnungsbuße von 1 bis 50 .Franken von dem Ches des Postdepartements, dem Generalvostdirektor und von den Kreispostdirektoren, von den letztern aber nur sosern sie diesen untergeordnet sind, beKraft werden.

114 Dem Bestraften steht der Rekurs an die Behörde oder Stelle offen, welche derjenigen, die ihn bestraft, zunächst übergeordnet ist. Ist aus einer solchen Dienstverletzung^ Schaden entstanden, so haben sie überdieß für den Ersatz^ zu haften.

Art. 15. Beamte und Bedienstete der Postverwaltung, welche Gelder oder Werthgegenstände, die sie zur Beförderung oder zur Aufbewahrung erhalten, zu andern Zwecken verwenden oder auch erstere nur mit ihrer Privatkasse vermischen, sind jedenfalls mit Ordnungsbußen von 10 bis 50 Franken oder mit Entlassung zu bestrafen. Jst das Vergehen der Unterschlagung vorhanden, so sind sie überdieß an die Gerichte zu weisen. Gleicher Ahndung und Strafe unterliegt derjenige Beamte, welcher . amtliche Kenntniß des obigen Dienstvergehens hat, und hievon der vorgesetzten Behörde nicht sogleich Anzeige macht.

Art. 16. Die Postbeamten und Bediensteten, denen Geld oder Werthgegenstände anvertraut werden, haben Sicherheit zu leisten.

Art. 17. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Uebergangsbestimmung.

Der Bundesrath ist bevollmächtigt, bis die neuen Posteinrichtungen durchgeführt sein werden, der Generalpostdirektion und den Kreispostdirektionen innerhalb der Schran-

keu der Büdgetkredite die zu guter Führung der Geschäfte unentbehrlichen Beamten beizugeben.

Nach Ablauf der bezeichneten Zeit wird der Bundesrath die erforderlichen Vorschläge zur gesetzlichen Feststellung^ dieser Beamtungen hinterbringen.

115 Der schweizerische Bundesrath, nachdem der Nationalrath unter'm 19. Mai 1849, der Ständerath unter'm 25. gl. M. vorstehendes Gefetz über die Organisation der Postverwaltung erlassen hat, somit dasselbe zu einem Bundesgesetz erwachsen ist,

beschließt: 1) Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Kraft.

2) Dasselbe soll dem Bundesblatt einverleibt und überdieß sämmtlichen Kantonsregierungen Behufs öffentlicher Bekanntmachung mitgetheilt werden.

Bern, den 4. Brachmonat 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

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Bundesgesetz

über die Posttaxen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Vollziehung der Ziffer 2 des Artikels 33 der Bundesverfassung , nach welcher im Postwefen die Tarife im ganzen Gebiete der Eidgenossenfchaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundfätzen bestimmt werden sollen;

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes; beschließt.

Art. 1. Die Taxe für den Transport von Briefen, Schriftpaketen , Druckschriften und Warenmustern im Jnnern der Schweiz wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht bestimmt. Die Entfernung ist nach der kürzesten

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Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung.

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Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1849

Date Data Seite

109-115

Page Pagina Ref. No

10 000 102

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