Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mancozeb 46.5 % Cymoxanil 4 %

Formulierungstyp:

WG

2. Handelsprodukte Fulvax plus

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3731 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800450 Vertreiber: Syngenta Agro SAS, 20, rue de Marat, 78210 Saint-Cyr-l'Ecole

Mistel

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3732 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800448 Vertreiber: Syngenta Agro SAS, 20, rue de Marat, 78210 Saint-Cyr-l'Ecole

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau allg.

Aubergine, Tomate

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Bodenbürtige Krankheiten (Keimlinge, Anzucht von Jungpflanzen) Alternaria spp., Kraut- und Fruchtfäule, Septoria-Blattfleckenkrankheit der Tomate/ Aubergine

Konzetration: 0.25­0.3 %

1

Konzetration: 0.3­0.35 % Wartefrist: 3 Wochen

SR 916.161

2005-3457

403

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Bohnen

Brennfleckenkrankheit der Bohne, Rost der Bohne Alternaria-Möhrenschwärze

Aufwandmenge 3­3.5 kg/ha 2 Wartefrist: 3 Wochen Aufwandmenge 3­3.5 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Aufwandmenge 3­3.5 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Aufwandmenge 3­3.5 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Konzetration: 0.25­0.3 % Aufwandmenge: 2.5­3 kg/ha

Karotten Knoblauch, Schalotten, Zwiebeln Knollensellerie, Stangensellerie Kohlarten [nur Anzucht von Setzlingen] Kopfsalat, Lattich Feldbau Kartoffeln

Falscher Mehltau der Zwiebel Septoria-Blattfleckenkrankheit des Selleries Falscher Mehltau Falscher Mehltau des Salats

(*)

Aufwandmenge: 2.5­3 kg/ha 3

Alternarie-Dürrfleckenkrankheit, Aufwandmenge 3 kg/ha Kraut- und Knollenfäule Wartefrist: 3 Wochen

4,5,6

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = Nur im Spritz- oder Sprühverfahren; darf nicht angegossen werden.

2 = Unter Glas und Plastik: Wartefrist 1 Woche.

3 = Nur zur Anzucht von Jungpflanzen. Anwendung bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort, letzte Behandlung nur mit niedriger Aufwandmenge.

4 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

5 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

6 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

404

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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