Bundesgesetz

Entwurf

über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000­2006 Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000­2006 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2bis (neu) 2bis

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

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BBl 2006 231 SR 616.9

2005-2841

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Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. BG

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