Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 18. August 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 20031 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen GAV für die Schweizerische BetonwarenIndustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 3

Überstundenarbeit/Überzeitarbeit

Art. 4

Lohn

Art. 6

Feiertage

Art. 15 Abs. 1

(Vollzugskostenbeitrag)

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2003 5162­5163 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2006-1969

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

18. August 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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