Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 8115 Widersprechende/r Bell IP Holding, L.L.C., US-Stamford CT 06901, CH-Marke Nr.

338 447 «BELL» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Koninklijke KPN N.V., NL-2516 CK Den Haag, IR-Marke Nr. 863 742 «Bellmor» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 17. Mai 2006 folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 8115 wird zufolge Verzichts auf den Schutz für die angefochtene internationale Registrierung Nr. 863 742 «Bellmor» in der Schweiz («Renonciation») als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

17. Mai 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2006-1552

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