06.019 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2005 vom 15. Februar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 2. Halbjahr 2005 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Februar 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-3300

2529

Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 32. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden auf das Zolltarifgesetz gestützten Massnahmen in Kraft gesetzt: Mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Produktion durch kostengünstigere Futtermittel zu verbessern und für die kommende Entwicklung der Agrarzölle im Rahmen der WTO vorzusorgen, sind die Schwellenpreise für importierte Futtermittel per 1. Juli 2005 um 3 Franken je 100 kg Futtergetreide und um 1 Franken je 100 kg Eiweissfuttermittel gesenkt worden. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde auch der Kontingentszollansatz für Brotgetreide um 3 Franken je 100 kg reduziert.

Am 1. Oktober 2005 wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der benötigten Mittel für die Finanzierung der Zuckerpflichtlager der Garantiefondsbeitrag für Zucker um 2 Franken je 100 kg brutto reduziert. Zur Weiterführung des bisherigen Grenzschutzes wurde diese Reduktion durch eine entsprechende Erhöhung der Einfuhrzölle auf Zucker kompensiert.

Am 1. August 2005 wurde die Aufteilung innerhalb des Zollkontingents für Vogeleier in der Schale infolge grosser Nachfrage an Verarbeitungseiern neu festgelegt. Die Zollkontingentsmenge als solche bleibt unverändert.

Zum Ausgleich der Versorgungslücke wegen jahreszeitlich rückläufiger Butterproduktion wurde das Teilzollkontingent für Butter (frisch, nicht gesalzen) vorübergehend um 1400 Tonnen auf 2500 Tonnen erhöht.

Starker Virusbefall bei Saatkartoffeln verminderte die Menge an anerkanntem Vermehrungssaatgut. Um die Produktion des Jahres 2006 sicherzustellen, musste das Teilzollkontingent für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) vorübergehend um 600 Tonnen erhöht werden.

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

2530

Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

In diesem Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz im 2. Halbjahr 2005 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf die anderen Erlasse.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

1.1

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 10. November 2004 (AS 2004 5473)

Änderung der Schwellenpreise für Futtermittel Gestützt auf Artikel 20 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) legt der Bundesrat in Anhang 2 AEV für einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse, namentlich Futtermittel, Schwellenpreise fest. Die Schwellenpreise entsprechen den Zielpreisen, die für importierte Produkte nach der Verzollung angestrebt werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Produktion durch kostengünstigere Futtermittel zu verbessern, hat der Bundesrat die Schwellenpreise je Produktgruppe per 1. Juli 2005 um 3 Franken je 100 kg Futtergetreide und um 1 Franken je 100 kg Eiweissfuttermittel gesenkt. Diese Senkung erfolgt auch mit Rücksicht auf die im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen zu erwartenden Ergebnisse beim Abbau der Agrarzölle.

Ebenfalls per 1. Juli 2005 wurde im Anhang 1 AEV, 14. Marktordnung Getreide zur menschlichen Ernährung der Kontingentszollansatz für Brotgetreide um 3 Franken auf 26.30 Franken je 100 kg reduziert. Dadurch wird der Preisunterschied zwischen Futter- und Brotgetreide beim Import beibehalten und Ergänzungsimporte von Brotgetreide werden dem Inlandgetreide preislich gleichgestellt (Beilage 1 zum Bundesbeschluss).

2531

Änderung vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2533) Erhöhung des Zollansatzes für Zucker Die jährliche Überprüfung der benötigten Mittel für die Finanzierung der Zuckerpflichtlager hat einen geringeren Bedarf ergeben. Auf den 1. Oktober 2005 konnte deshalb der Garantiefondsbeitrag auf importiertem Zucker von 12 Franken auf 10 Franken je 100 kg brutto gesenkt werden. Bei den betroffenen Tarif-Nrn. wurden die Zollansätze im Umfang der Reduktion des Garantiefondsbeitrags (2 Franken je 100 kg brutto) erhöht. Damit wird die gesamte Grenzbelastung für Zucker nicht verändert, und der bisherige Agrarschutz bleibt gewährleistet (Beilage 2 zum Bundesbeschluss).

Anpassungen beim Zollkontingent für Vogeleier in der Schale Das Zollkontingent Nr. 9 Vogeleier in der Schale von 33 735 Tonnen ist in die Teilzollkontingente Nr. 9.1 Konsumeier und Nr. 9.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie unterteilt. Beide Teilzollkontingente werden aufgrund der Reihenfolge der Verzollungen verteilt (sog. Windhundverfahren an der Grenze). Die Nachfrage nach Verarbeitungseiern ist seit einigen Jahren steigend; demgegenüber ist diejenige des Detailhandels nach Konsumeiern stabil. Dies erforderte eine Anpassung der Teilzollkontingentsmengen. Der Bundesrat hat daher per 1. August 2005 das Teilzollkontingent Nr. 9.2 zulasten des Teilzollkontingents Nr. 9.1 um 3000 Tonnen auf 17 307 Tonnen erhöht. Das Teilzollkontingent Nr. 9.1 beträgt neu 16 428 Tonnen. Die gesamte Zollkontingentsmenge für Vogeleier in der Schale bleibt dadurch unverändert (Beilage 2 zum Bundesbeschluss).

Änderung vom 27. September 2005 (AS 2005 4697) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter Gemäss Anhang 4 AEV, 4. Marktordnung Milchprodukte umfasst das Teilzollkontingent Nr. 7.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) 1100 Tonnen. Nach Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) obliegt es dem Bundesamt für Landwirtschaft zu bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 eingeführt werden kann.

Durch die saisonal unterschiedlichen Milcheinlieferungen ergeben sich bei der Butterproduktion erhebliche Schwankungen. Wegen geringerer Milchproduktion und damit rückläufiger Butterproduktion im Inland zeichnete sich im Herbst 2005 eine Versorgungslücke ab. Zur Sicherstellung der Versorgung mit Butter wurde das Teilzollkontingent 07.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) daher vorübergehend um 1400 Tonnen auf 2500 Tonnen erhöht (Beilage 1).

Die Änderung vom 27. September 2005 war bis Ende 2005 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

2532

Änderung vom 2. November 2005 (AS 2005 4987) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Die starke Virusinfektion bei Saatkartoffeln der Ernte 2004 hat sich auch auf die Marktsituation im Jahr 2005 ausgewirkt. Von der für das Jahr 2005 zum Import freigegebenen Menge Saatkartoffeln von 2500 Tonnen sind im Frühjahr grössere Mengen eingeführt worden. Für die Einfuhr zum Anbau im Jahr 2006 standen daher nur noch 923 Tonnen zur Verfügung. Der Inlandbedarf für Vermehrungssaatgut belief sich jedoch auf 1500 Tonnen. Mit der vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) um 600 Tonnen auf 18 850 Tonnen konnte die Versorgung des Marktes sichergestellt werden (Beilage 2).

Die Änderung vom 2. November 2005 war bis Ende 2005 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2005 wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: http://www.blw.admin.ch/rubriken/00116/index.html?lang=de

2533

Beilage 1

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom 27. September 2005 Das Bundesamt für Landwirtschaft,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet: I Anhang 4 Ziffer 4, Marktordnung Milchprodukte, Nummer 07.41 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19982 wird wie folgt ergänzt: Nummer des Zollkontingents

...

07.41.4

Erzeugnis

Tarifnummer(n)

Vorübergehende Erhöhung des 0405.1011 Zollkontingentes für das Jahr 2005 0405.1091

Umfang des Zollkontingentes (t)

1400

II Diese Änderung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

27. September 2005

Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 2

SR 910.1 SR 916.01

2534

2005­2416

Beilage 2

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom 2. November 2005 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 der Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19983, verordnet: I

Anhang 4 Ziffer 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 14. November 2005 in Kraft.

2. November 2005

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

3 4

SR 916.113.11 SR 916.01

2005­2827

2535

Agrareinfuhrverordnung

AS 2005

Anhang 4 (Art. 10)

7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte Nummer des Zollkontingentes

Erzeugnis

Tarifnummer(n)

Umfang des Zollkontingentes (Tonnen)

[1]

[1]

[1]

[1]

14

Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, davon: Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln

0701. 1010 9010 0701. 1010

18 250

0710. 1010 9021 0712. 9021 1105. 1011 2011 2001. 9031 2004. 1011 1091 9028 9051 2005. 2021 2022 2092 2093 9021 9051

4 000

14.1 14.1.1 14.2

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes für 20055 Kartoffelprodukte

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt

5

gültig ab 14. Nov. 2005

2536

600