Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Cyprodinil 40.0 % Cyproconazole 5.3 %
Formulierungstyp:
WG
2. Handelsprodukte Iridia
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3898 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800094 Vertreiber: Syngenta Agro SAS, 20, rue de Marat, 78210 Saint-Cyr-l'Ecole
Radius
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3823 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4790-00 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, am Technologiepark 15, 63477 Maintal
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau Gerste Weizen
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit, Zwergrost Braunrost
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
1
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
2, 3
SR 916.161
9886
2006-3255
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Weizen Weizen Weizen Weizen
Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Halmbruchkrankheit des Weizens Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum)
Aufwandmenge: 1.5 kg/ha Aufwandmenge: 1.5 kg/ha Aufwandmenge: 1.5 kg/ha Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
4 3, 5 6 3, 7
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = 1 Behandlung vom Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 3151), wenn mehr als 30 % der obersten3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.
2 = Behandlung vom Erscheinen des letzten Blattes bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3761). Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen. Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.
3 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
4 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen. Behandlung vom Beginn des Schossens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 3061).
5 = Ab Befallsbeginn.
6 = Maximal 1 Behandlung vom Beginn des Schossens bis zum Zweiknotenstadium (BBCH 3032) in überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 1520 % der Halme Befall aufweisen.
7 = Bei anfälligen Sorten bei Auftreten einer der Krankheiten auf einem der letzten 3 vollentwickelten Blätter zwischen dem Fahnenblatt-Stadium und dem Beginn des Ährenschiebens (BBCH 3751).
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
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Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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