Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(SVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. November 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert: Art. 52 Sportliche Veranstaltungen

Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sowie andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.

Diese wird von den Kantonen erteilt, deren Gebiet befahren wird.

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Der Bundesrat kann bestimmte Arten von motorsportlichen Veranstaltungen verbieten. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.

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Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a.

die Veranstalter Gewähr bieten für eine einwandfreie Durchführung;

b.

die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;

c.

die notwendigen und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;

d.

keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind;

e.

die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung.

BBl 2006 1861 BBl 2006 1873 SR 741.01

2005-3227

1871

Strassenverkehrsgesetz

Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn die Veranstalter genügende Sicherheitsmassnahmen gewährleisten.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1872