Übersetzung1

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) Abgeschlossen in Genf am 8. Dezember 2005

Präambel Die Hohen Vertragsparteien, (PP1) unter Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des ersten Genfer Abkommens) und gegebenenfalls der Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I und Artikel 12 des Zusatzprotokolls II), die die Verwendung der Schutzzeichen betreffen; (PP2) im Wunsche, die oben erwähnten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren Schutzwert und universellen Charakter zu stärken; (PP3) unter Festhaltung der Tatsache, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien auf die weitere Verwendung der Schutzzeichen nicht schmälert, die sie gegenwärtig gemäss ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und gegebenenfalls aus den Zusatzprotokollen verwenden; (PP4) in Erinnerung daran, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der Personen und Güter, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle stehen, aus dem Schutz herleitet, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und unabhängig ist von der Verwendung von Schutzzeichnen, Kennzeichen oder Signalen; (PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll; (PP6) unter Betonung der Notwendigkeit, die umfassende Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den anerkannten Schutzzeichen gemäss den Genfer Abkommen und gegebenenfalls den Zusatzprotokollen verbunden sind; (PP7) in Erinnerung daran, dass Artikel 44 des ersten Genfer Abkommens eine Unterscheidung zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und zur Kennzeichnung trifft; (PP8) weiter in Erinnerung daran, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig sind, sich vergewissern müssen, ob das Schutzzeichen, das sie zu verwenden gedenken, im Staat, in dem sie tätig sind, und im Durchgangsstaat oder in den Durchgangsstaaten verwendet werden darf;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2006-0375

1949

Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

(PP9) in Anerkennung der Schwierigkeiten, die die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann; (PP10) unter Festhaltung der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre Bezeichnungen und ihre gegenwärtigen Schutzzeichen zu bewahren, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Einhaltung und Geltungsbereich dieses Protokolls

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

2. Dieses Protokoll bekräftigt und ergänzt die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (nachstehend «Genfer Abkommen» genannt) und gegebenenfalls der beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 (nachstehend «die Zusatzprotokolle von 1977» genannt) über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, und ist unter denselben Umständen anwendbar, auf die auch in diesen Bestimmungen Bezug genommen wird.

Art. 2

Schutzzeichen

1. Dieses Protokoll anerkennt neben den Schutzzeichen gemäss den Genfer Abkommen ein zusätzliches Schutzzeichen, das denselben Zwecken dient wie die Schutzzeichen gemäss den Genfer Abkommen. Die Schutzzeichen geniessen alle denselben Status.

2. Dieses Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund besteht, hat der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll zu entsprechen. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als «Schutzzeichen des dritten Protokolls» bezeichnet.

3. Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Schutzzeichens des dritten Protokolls sind identisch mit den Bedingungen für die Schutzzeichen in den Genfer Abkommen und gegebenenfalls in den Zusatzprotokollen von 1977.

4. Die Sanitäts- und Seelsorgedienste der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 erwähnten Schutzzeichen ohne Präjudiz für ihre gegenwärtigen Schutzzeichen vorübergehend verwenden, wenn diese Verwendung der Verbesserung ihres Schutzes dient.

Art. 3

Verwendung des Schutzzeichens des dritten Protokolls zur Kennzeichnung

1. Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Schutzzeichens des dritten Protokolls entscheiden, können bei der 1950

Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

Verwendung dieses Schutzzeichens zur Kennzeichnung unter Berücksichtigung der entsprechenden nationalen Gesetzgebung folgende Komponenten integrieren: a)

ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination solcher Schutzzeichen, oder

b)

ein anderes Schutzzeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Verabschiedung dieses Protokolls Gegenstand einer Mitteilung war, die durch den Depositarstaat an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz weitergeleitet wurde.

Die Integration hat gemäss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll zu erfolgen.

2. Eine nationale Gesellschaft, die sich für die Integration eines anderen Schutzzeichens in das Schutzzeichen des dritten Protokolls gemäss Absatz 1 entscheidet, kann die Bezeichnung dieses Schutzzeichens unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebung im nationalen Hoheitsgebiet verwenden und das Schutzzeichen zur Schau tragen.

3. Unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebung ist den nationalen Gesellschaften unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit die vorübergehende Verwendung des in Artikel 2 erwähnten Schutzzeichens gestattet.

4. Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen; er hat auch keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Schutzzeichen, die gemäss Absatz 1 in das Emblem des dritten Protokolls integriert werden.

Art. 4

Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr entsprechend befugtes Personal können unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 erwähnte Schutzzeichen verwenden.

Art. 5

Missionen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen

Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal, das an Operationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beteiligt ist, kann mit dem Einverständnis der beteiligten Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Schutzzeichen verwenden.

Art. 6

Verhinderung und Verfolgung von Missbräuchen

1. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und gegebenenfalls der Zusatzprotokolle von 1977, die die Verhinderung und Verfolgung der missbräuchlichen Verwendung der Schutzzeichen regeln, gelten gleichermassen auch für das Schutzzei1951

Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

chen des dritten Protokolls. Insbesondere ergreifen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung und Verfolgung jeglichen Missbrauchs der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschliesslich ihres heimtückischen Gebrauchs und der Verwendung aller Schutzzeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können die Hohen Vertragsparteien bisherige Benutzer des Schutzzeichens des dritten Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, zur weiteren Verwendung dieses Schutzzeichens oder Zeichens ermächtigen, solange diese Verwendung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls der Zusatzprotokolle von 1977 erwirkt werden soll, und solange die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Verabschiedung dieses Protokolls erworben wurden.

Art. 7

Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten; insbesondere verpflichten sie sich, das Protokoll in ihre militärischen Ausbildungsprogramme zu integrieren und dessen Studium durch die Zivilbevölkerung zu fördern, so dass sich die Streitkräfte und die Zivilbevölkerung mit diesem Abkommen vertraut machen können.

Art. 8

Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird vom Tag seiner Verabschiedung an während zwölf Monaten zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien der Genfer Abkommen aufgelegt.

Art. 9

Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.

Art. 10

Beitritt

Dieses Protokoll steht sämtlichen Vertragsparteien der Genfer Abkommen zum Beitritt offen, die es noch nicht unterzeichnet haben. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 11

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikationsoder Beitrittsurkunden in Kraft.

2. Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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Art. 12

Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

1. Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so kommen die Abkommen ergänzt durch das Protokoll zur Anwendung.

2. Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Art. 13

Änderung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

2. Zu dieser Konferenz lädt der Depositar die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, unabhängig davon, ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 14

Kündigung

1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Befindet sich jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieses Jahres in einem bewaffneten Konflikt oder einer Besetzung, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.

2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert. Der Depositar benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien über diese Notifikation.

3. Die Kündigung wird nur für die kündigende Vertragspartei wirksam.

4. Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die Verpflichtungen aus diesem Protokoll, die die kündigende Vertragspartei bereits eingegangen ist in Folge einer Handlung im Rahmen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung ausgeführt wurde.

Art. 15

Notifikationen

Der Depositar benachrichtigt die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, unabhängig davon, ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht, a)

über die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 8, 9 und 10;

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b)

über das Datum, an dem dieses Protokoll gemäss Artikel 11 in Kraft tritt, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Inkrafttreten;

c)

über Mitteilungen gemäss Artikel 13;

d)

über Kündigungen gemäss Artikel 14.

Art. 16

Registrierung

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dieses dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er zu diesem Protokoll erhält.

Art. 17

Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser stellt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften des Protokolls zu.

(Es folgen die Unterschriften)

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Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

Anhang

Schutzzeichen des dritten Protokolls (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Protokolls) Art. 1

Schutzzeichen

Art. 2

Verwendung des Schutzzeichens des dritten Protokolls zur Kennzeichnung

Integration gemäss Art. 3

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