Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine soziale Einheitskrankenkasse» vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 9. Dezember 2004 eingereichten Volksinitiative «für eine soziale Einheitskrankenkasse»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20053, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 9. Dezember 2004 «für eine soziale Einheitskrankenkasse» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 (neu) Der Bund richtet eine Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein. Im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat sind die Behörden, die Leistungserbringer und die Interessenvertretung der Versicherten mit jeweils gleich vielen Personen vertreten.

3

Das Gesetz regelt die Finanzierung der Kasse. Es legt die Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten fest.

1 2 3

SR 101 BBl 2003 3977, 2005 533 BBl 2006 735

2005-1916

5743

Volksinitiative «Für eine soziale Einheitskrankenkasse». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197, Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Obligatorische Krankenpflegeversicherung) Die Einheitskasse nimmt ihre Arbeit spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absatz 3 auf. Sie übernimmt die Aktiven und Passiven der bestehenden Einrichtungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 23. Juni 2006

Ständerat, 23. Juni 2006

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

4

Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 197 Ziffer 2 in die Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 28. November 2004 den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und am 27. November 2005 die Eidgenössische Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» angenommen haben, sind die Ziffern 2­7 in Artikel 197 vergeben. Sie sollen durch die Eidgenössische Volksinitiative «für eine soziale Einheitskrankenkasse» nicht ersetzt werden. Daher ist der Volksinitiative «für eine soziale Einheitskrankenkasse» jetzt die Ziffer 8 in Artikel 197 der Bundesverfassung zuzuweisen.

5744