8.2.3

Botschaft und Bundesgesetz zur Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik vom 11. Januar 2006

8.2.3.1 8.2.3.1.1

Ausgangslage Berichterstattungspflicht über zolltarifarische Massnahmen

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich Bericht über die Zollmassnahmen, die er gestützt auf diese Erlasse getroffen hat. Die Bundesversammlung entscheidet, ob die getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Mit der Motion 04.3618 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vom 29. Juni 2004, die vom Nationalrat am 9. März 2005 und vom Ständerat am 2. Juni 2005 angenommen wurde, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, damit die Berichterstattung über die zolltarifarischen Massnahmen (Zolltarifberichte) jährlich im Rahmen des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik erfolgt. Dies hat eine Berichterstattung im jährlichen statt wie bisher im halbjährlichen Rhythmus zur Folge.

Die Umsetzung der Motion bedingt, dass die eingangs genannten Gesetzesartikel geändert werden. Des Weitern ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) durch einen Absatz 4 entsprechend zu ergänzen.

8.2.3.1.2

Änderung der Verfolgungs-Verjährungsfristen im Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Nach Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen verjährt die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften des Gesetzes in allen Fällen in fünf Jahren, d.h. sowohl für Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1: Busse bis zu 100 000 Fr.) als auch für Vergehen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2: nebst Busse Gefängnis bis zu einem Jahr).

Im Rahmen der Revision der Strafverfolgungsverjährung des Strafgesetzbuches wurde am 1. Oktober 2002 (Inkrafttreten) mit Artikel 333 Absatz 5 StGB (SR 311.0, AS 2002 2986) für die Verjährung der Strafverfolgung im Nebenstrafrecht (wie im BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen) eine Übergangsregelung geschaffen, welche bis zur Anpassung der einzelnen Gesetze gilt. Sie sieht vor, dass die Ver-

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folgungsverjährungsfristen für Vergehen um die Hälfte erhöht (Art. 333 Abs. 5 Bst. a StGB) und für Übertretungen verdoppelt werden (Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB). Diese Übergangsregelung im StGB hat zur Folge, dass die in Artikel 7 BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorgesehene Strafverfolgung seit 1. Oktober 2002 für Vergehen siebeneinhalb Jahre und für Übertretungen zehn Jahre beträgt. Dadurch entsteht die stossende Situation, dass die Strafverfolgungsverjährung für Übertretungen länger dauert als jene für die mit höherer Strafe bedrohten Vergehen.

8.2.3.1.3

Parlamentarischer Vorstoss

Mit der Revision der unter Ziffer 1.1 genannten Gesetzesbestimmungen wird die Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats «Zolltarifarische Massnahmen. Jährliche Berichterstattung» (04.3618) erfüllt. Wir beantragen daher, die Motion abzuschreiben.

8.2.3.2 8.2.3.2.1

Erläuterungen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Berichterstattungspflicht

Nach Artikel 10 Absatz 1 BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen hat der Bundesrat mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik Bericht zu erstatten. Dieser Gesetzespflicht kommt der Bundesrat nach, indem er jedes Jahr dem Parlament auf die Frühjahrssession den Aussenwirtschaftsbericht vorlegt. Was den bisher zweimal jährlich erscheinenden Zolltarifbericht betrifft, so erweist sich die Berichterstattung weiterhin als zweckmässig, damit das Parlament die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den politischen Leitplanken prüfen kann. Eine jährliche Berichterstattung kommt aber besser den tatsächlichen Bedürfnissen entgegen und ist auch aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll. Als Instrument eignet sich hierzu der jährliche Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik. Der Wechsel der Zolltarifberichterstattung zum jährlichen Rhythmus bedingt, dass in Artikel 13 Absatz 1 ZTG, in Artikel 6a BG über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und in Artikel 4 Absatz 2 Zollpräferenzenbeschluss der Ausdruck «halbjährlich» durch «jährlich» zu ersetzen ist. Des Weiteren ist Artikel 10 BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen durch einen Absatz zu ergänzen (Art. 10 Abs. 4), wonach die Berichterstattungen gemäss diesen drei Rechtsgrundlagen neu dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind.

8.2.3.2.2

Gesetzesänderung in Bezug auf die Verjährungsfristen

Nach Artikel 7 Absatz 3 BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen (nachfolgend: Gesetz) verjährt die Strafverfolgung in allen Fällen, auf die sich die im Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Strafbestimmungen beziehen, in fünf Jahren, was sowohl für Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 erster Satz Satz des Gesetzes, vgl. Art. 101 StGB) als auch Vergehen (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz des Gesetzes, vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB) 1832

zutrifft. Wie unter Ziffer 1.2 ausgeführt, haben die in Artikel 333 Absatz 5 StGB genannten Verfolgungsverjährungsfristen zur Folge, dass bis zur Anpassung des Nebenstrafrechts die Frist für Übertretungen zehn Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b) und jene für Vergehen siebeneinhalb Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. a StGB) beträgt. Um das daraus entstandene Missverhältnis zu korrigieren, schlagen wir vor, Artikel 7 Absatz 3 BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen wie folgt zu ändern: «Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren». Eine Verjährungsfrist von sieben Jahren ist auch in andern Gesetzen bzw. Gesetzesprojekten vorgesehen, so im Revisionsaufsichtsgesetz (BBl 2004 4139). Damit besteht für Übertretungen und Vergehen wieder, wie ursprünglich im Gesetz vorgesehen, die gleiche Verjährungsfrist.

8.2.3.2.3

Inkrafttreten

Die Gesetzesänderungen sollen am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Soweit der Zolltarifbericht betroffen ist, hat das Parlament demnach über die im Jahr 2006 getroffenen Massnahmen noch im Rahmen jenes Berichtes zu befinden, letztmals also im «Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 2006». Danach wird die Berichterstattung im Rahmen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik erfolgen, erstmals im Bericht 2007.

8.2.3.3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Gesetzesänderungen haben weder auf Bund noch Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen.

8.2.3.4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 (BBl 2004 1149) nicht angekündigt. Mit der vorliegenden Botschaft kommt der Bundesrat jedoch zum einen dem mit der Überweisung der Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats (04.3618) durch das Parlament erteilten Auftrag nach, zum andern wird das durch eine Revision des StGB entstandene Missverhältnis im Bereich des Nebenstrafrechts des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen beseitigt.

8.2.3.5

Verhältnis zum europäischen Recht

Bei den beantragten Gesetzesänderungen besteht kein Bezug zum europäischen Recht.

1833

8.2.3.6

Rechtliche Grundlage

Der Änderungserlass stützt sich auf die gleichen Verfassungsgrundlagen wie das Zolltarifgesetz, das BG über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, der Zollpräferenzenbeschluss und das BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen selbst.

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