Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Entwurf

(FLG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kleinbauer» durch «selbständigerwerbender Landwirt» ersetzt.

Art. 2 Abs. 3 Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken im Monat.

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Art. 5 Abs. 2­4 2

Aufgehoben

Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des Älplers.

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4

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1 Die Familienzulage für selbständigerwerbende Landwirte besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt im Talgebiet 190 Franken und im Berggebiet 210 Franken im Monat.

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BBl 2006 6337 SR 836.1

2006-1333

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Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 9 Abs. 4 und 5 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz und anderen schweizerischen Regelungen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

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a.

der erwerbstätigen Person;

b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

Ist der Familienzulagenanspruch der erstanspruchsberechtigten Person tiefer als jener der zweitanspruchsberechtigten Person nach diesem Gesetz, so besteht Anspruch auf den Differenzbetrag.

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Art. 10 Abs. 1 Selbständige Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als selbständigerwerbender Landwirt beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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