Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK TWO Softwareversion 2.01 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 16. Mai 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 25. Januar 2006 und 29. März 2006 wird der Geldspielautomat SPUTNIK TWO in der Softwareversion 2.01 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK TWO in der Softwareversion 2.01 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 5900 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

30. Mai 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2006-1570