Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 1. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 20062, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte und, sofern sie auf dem Extranet nicht verfügbar sind, an die Fraktionssekretariate: ...

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Art. 6a (neu)

Extranet

Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist.

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Zugriff auf die Kommissionsprotokolle im Extranet haben: a.

die Kommissionsmitglieder;

b.

die Mitglieder der Kommission des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission);

c.

die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;

d.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit es sich um Kommissionsprotokolle zu Beratungsgegenständen gemäss Artikel 6 Absatz 4 handelt.

Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Zugriffsberechtigungen im Bereich der Oberaufsicht.

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Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ausnahmsweise auf eine elektronische Bereitstellung im Extranet verzichten, wenn private oder

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BBl 2006 7529 BBl 2006 7537 SR 171.115

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Parlamentsverwaltungsverordnung

öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Kommissionsmitglieder werden darüber informiert.

Art. 8

Unterlagen

Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, die elektronische Verfügbarkeit und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

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Umfangreiche Unterlagen werden weiterhin sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt.

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II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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