06.052 Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum 2007­2009 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen vom 31. Mai 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum (WEF) 2007­2009 in Davos mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0833

5623

Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft wird die parlamentarische Genehmigung für den Einsatz von maximal 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forum (WEF) 2007­2009 in Davos beantragt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 ersuchte die Regierung des Kantons Graubünden um Unterstützung durch den Bund, um die Sicherheitsmassnahmen für die Jahrestreffen 2007­2009 des WEF gewährleisten zu können.

Der Bundesrat qualifizierte mit Beschluss vom 28. Juni 2000 den privatrechtlich organisierten jährlichen Anlass WEF aufgrund seiner Bedeutung und Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung (SR 120.6). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.

Für das WEF 05 und das WEF 06 wurde die parlamentarische Genehmigung des Einsatzes der Armee erstmals über zwei Jahre beantragt und mit Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2004 genehmigt. Im Sinne des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats vom 25. Mai 2004 (04.3259) und der positiven Erfahrungen mit dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren der Vorjahre soll die Genehmigung des Einsatzes der Armee über drei Jahre bei der Bundesversammlung beantragt werden.

Die Armee unterstützt den Kanton Graubünden wie bis anhin im Rahmen eines subsidiären Sicherungseinsatzes mit Leistungen vor allem im Bereich Objekt- und Personenschutz, im Bereich Wahrung der Lufthoheit und Sicherheit im Luftraum sowie mit logistischer Unterstützung, insbesondere im Bereich Koordinierter Sanitätsdienst (KSD). Der Einsatz der Armee verursacht gegenüber einem ordentlichen Ausbildungs- bzw. Flugdienst jährliche Mehrkosten von etwa 2 Millionen Franken, die voraussichtlich im Rahmen der bewilligten Kredite aufgefangen werden können.

Darüber hinaus beteiligt sich der Bund wie bis anhin nach einem dreistufigen Finanzierungsmodell jährlich mit 3 Millionen Franken an den Kosten für die Sicherheitsmassnahmen anlässlich der Jahrestreffen des WEF. Zwischen dem Bund und dem Kanton Graubünden ist zudem für die Jahre 2007­2009 eine maximale Kostenüberschreitung von gesamthaft 1,5 Millionen Franken vereinbart worden.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Vom 24. bis 28. Januar 2007, vom 23. bis 27. Januar 2008 und vom 28. Januar bis 1. Februar 2009 finden in Davos die jährlichen Treffen der privatrechtlichen Stiftung World Economic Forum (WEF) statt. Wie in den vergangenen Jahren sind zahlreiche internationale Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Welt zu erwarten, zu deren Schutz die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 ersucht die Regierung des Kantons Graubünden um Unterstützung durch den Bund, um die Sicherheitsmassnahmen für die Jahrestreffen 2007­2009 gewährleisten zu können.

1.1

Bisherige Haltung des Bundesrates zum WEF

Das WEF ist eine privatrechtliche Stiftung, die seit mehr als 35 Jahren ihr Jahrestreffen in Davos als private Veranstaltung durchführt. Der Bundesrat qualifizierte mit Beschluss vom 28. Juni 2000 den privatrechtlich organisierten Anlass WEF aufgrund seiner Bedeutung und Auswirkungen für die internationalen Interessen der Schweiz als ausserordentliches Ereignis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung, SR 120.6). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aufgrund dieser Qualifizierung hat der Bundesrat die für die Sicherheit des Anlasses zuständige Kantonspolizei Graubünden seit Jahren mit personellen und materiellen Mitteln des Bundes, hauptsächlich in Form eines Assistenzdiensteinsatzes der Armee, unterstützt.

Für das WEF 04 wurden erstmals mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten, so dass die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen musste. Für das WEF 05 und das WEF 06 wurde die parlamentarische Genehmigung des Einsatzes der Armee erstmals über zwei Jahre beantragt und mit Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2004 genehmigt.

Im Sinne des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats vom 25. Mai 2004 (04.3259) und der positiven Erfahrungen mit dem mehrjährigen Genehmigungsverfahren der Vorjahre soll die Genehmigung des Einsatzes der Armee über drei Jahre bei der Bundesversammlung beantragt werden.

1.2

Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten

Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat der Bundesrat die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Abgeltung der Sicherheitskosten zugunsten der WEF-Jahrestreffen 2007­2009 festgelegt. Strukturell folgt diese Abgeltung dem dreistufigen Finanzierungsmodell, welches bereits bei den Jahrestreffen 2004­2006 zum Einsatz gelangte.

Insgesamt fällt die Beteiligung des Bundes auf den Stufen 1 und 2 mit 10,5 Millionen Franken im Dreijahreszeitraum 2007­2009 aber um 0,5 Millionen Franken niedriger aus als im Dreijahreszeitraum 2004­2006.

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Stufe 1: Das Finanzierungsmodell sieht ein Kostendach in Höhe von 8 Millionen Franken für jedes Jahrestreffen vor, an dem sich die WEF-Partner anteilsmässig wie folgt beteiligen: Partner

Anteil

Kanton Graubünden Landschaft Davos Bund WEF

2 Mio. Fr.

1 Mio. Fr.

3 Mio. Fr.

2 Mio. Fr.

Kostendach

8 Mio. Fr.

In diesem Rahmen beteiligt sich der Bund wie bisher mit 80 % an den Kosten für das Zusatzdispositiv zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen. Der Anteil des Bundes begrenzt sich auf drei Achtel der kreditwirksamen Kosten des Kantons Graubünden und beläuft sich auf maximal 3 Millionen Franken pro Jahr, also insgesamt maximal 9 Millionen Franken für den Dreijahreszeitraum 2007­2009.

Stufe 2: Für den Fall, dass das Kostendach der Sicherheitskosten von 8 Millionen Franken pro Jahrestreffen überschritten wird, stellt der Bund zusätzliche Mittel von maximal insgesamt 1,5 Millionen Franken für die Jahrestreffen im Dreijahreszeitraum 2007­2009 zur Verfügung.

Die auf Stufe 2 abgedeckten Kostendachüberschreitungen können sich aufgrund exogener Kostenfaktoren für den Kanton Graubünden ergeben ­ beispielsweise Änderungen des WEF-Tagungskonzepts im Hinblick auf kurzfristige Zusagen und Teilnahmen völkerrechtlich geschützter Personen.

Stufe 3: Der Bund beteiligt sich im Falle ausserordentlicher Vorkommnisse (z.B.

Terroranschläge, Attentate auf Politiker und Wirtschaftsführer, massive Drohungen, derartige Handlungen zu verüben) mit 80 % an den zusätzlich anfallenden Kosten für das Zusatzdispositiv zugunsten völkerrechtlich geschützter Personen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF 2007­2009 in Davos. Der Anteil des Bundes wird gemäss Ziffer 3.1 des Bundesratsantrages vom 20. August 2001 berechnet und auf drei Achtel der kreditwirksamen Kosten des Kantons Graubünden begrenzt.

Die finanzielle Abgeltung der Sicherheitskosten zugunsten der WEF-Jahrestreffen wird somit wie folgt veranschlagt (in Mio. Fr.)1: VA04

Abgeltung z. G. völkerrechtlich geschützter Personen/Bundesbeiträge

1

RG04

4.433 3.533

VA05

3.6

RG05

3.4

VA06

VA07

3.6

VA08

3.5

Ausgenommen Mehrkosten Assistenzdiensteinsatz der Armee (vgl. Ziff. 6.2).

5626

VA09

3.5

3.5

2

Beurteilung der Sicherheitslage

Grundsätzlich besteht auch für die kommenden WEF-Jahrestreffen das Risiko gewalttätiger Demonstrationen, von Angriffen auf Personen oder Sabotageaktionen im Vorfeld oder während des Treffens. Auch Terroranschläge im nahen Ausland können die innere Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen. Diese Risiken bedingen schon im Vorfeld der Veranstaltungen eine enge Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und Sicherheitskräfte, sowie eine hohe Flexibilität im Einsatz während den Anlässen.

Der Rückgang der Proteste gegen die WEF-Jahrestreffen in den Jahren 2005 und 2006 dürfte zum einen ein Abbild der Unstimmigkeiten unter den WEF-Gegnern, zum anderen Teil einer mittel- bis längerfristigen Strategie sein. Es bestehen Anzeichen dafür, dass deren mittel- und langfristiges Ziel nach wie vor darin besteht, die Proteste wieder direkt nach Davos zu tragen. Der Umfang der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen wird sich daher danach richten, in welchem Mass es den WEFGegnern gelingt, wieder mehr Kräfte zu mobilisieren und Davos wieder ins Zentrum ihrer Protestaktionen zu rücken.

Das Risiko eines terroristischen Anschlags oder eines gezielten Angriffs auf Teilnehmende des Kongresses in Davos kann aufgrund der heutigen Lage als verhältnismässig gering beurteilt werden. Das Sabotage-Risiko während der Veranstaltung oder kurz davor ist aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre nach wie vor vorhanden. Die Massnahmen zur Abwehr von Sabotage- und Terroranschlägen, zugunsten von völkerrechtlich geschützten Personen sowie der Objektschutz sind weiterhin zwingend und können nach heutigem Kenntnisstand nicht reduziert werden.

3

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesverfassung weist die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit und damit auch die Sorge für die Sicherheit der sich in der Schweiz aufhaltenden völkerrechtlich geschützter Personen in erster Linie den Kantonen zu.

Der Bund ist demgegenüber im Rahmen von Artikel 57 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gehalten, das jeweilige völkerrechtlich gebotene Schutzniveau festzulegen und, sofern dieses die faktischen Möglichkeiten der Kantone überfordert, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

4

Interkantonaler Polizeieinsatz

Der Kanton Graubünden ersucht den Bund mit Schreiben vom 22. Februar 2006, einen interkantonalen Polizeieinsatz (IKAPOL) zugunsten des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des WEF 07­09 anzuordnen. Es handelt sich vorliegend um einen Einsatz zur Unterstützung des Kantons Graubünden. Die Regelung der finanziellen Abgeltung erfolgt somit durch den Kanton Graubünden direkt mit den beteiligten Kantonen. An diesen finanziellen Aufwendungen beteiligt sich der Bund im Rahmen der von Ziffer 1.2 aufgeführten Regelung.

5627

Der Regierungsrat des Kantons Graubünden geht bei der Planung und Vorbereitung der Sicherheitsdispositive für die Jahrestreffen 2007­2009 vom gleichen Personalansatz wie im Vorjahr aus. Maximal sollen je 1500 ausserkantonale Polizisten (inklusive Polizisten in Pikettstellung) für die Jahrestreffen 2007­2009 zur Unterstützung beigezogen werden können. Gemäss Beurteilung des Kantons Graubünden sollte es möglich sein, polizeiliche Kräfte aus anderen Kantonen teilweise nicht mehr direkt in Graubünden einzusetzen, sondern als Reserveelement im jeweiligen Stammkorps oder Konkordat bereitzuhalten. Teile des IKAPOL-Kontingents würden somit auf Pikett gestellt und könnten an verschiedenen Orten der Schweiz eingesetzt werden.

Die Gruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) wird sich mit der Verteilung der Polizeikräfte auf die Konkordate und Kantone (beziehungsweise Städte) befassen und in einem Antrag zur Beschlussfassung der Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen (GIP) der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) unterbreiten.

5

Nachrichtenverbund

Unter der Federführung des EJPD wird analog zu den WEF-Jahrestreffen der Vorjahre ein Nachrichtenverbund eingerichtet. Dessen Aufgabe ist es, die Sicherheitsorgane bei ihrer Führungstätigkeit durch umfassende Lagebeurteilungen zu unterstützen. Zudem prüft das Bundesamt für Polizei im Vorfeld der kommenden WEF-Jahrestreffen grenzpolizeiliche Massnahmen gegen bekannte gewaltbereite ausländische WEF-Gegner.

6

Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten des Kantons Graubünden

6.1

Subsidiarität

Nach Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10) können auf Verlangen ziviler Behörden Truppen im Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdiger Sachen beziehungsweise zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft sein.

Die vorhandenen Polizeikräfte des Kantons Graubünden reichen selbst mit der vorgesehenen interkantonalen Unterstützung aus der übrigen Schweiz nicht aus, um die Sicherheit solcher Veranstaltungen in ausreichendem Masse zu gewährleisten.

Die Kantone können aktuell nicht mehr als die vorgesehenen 1500 Polizeikräfte stellen, da auch ausserhalb des Kantons Graubünden Polizeikräfte für die Bewältigung von Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit den Jahrestreffen 2007­2009 erforderlich sein werden.

5628

Die Pikettstellung der Polizei kann nicht durch eine Pikettstellung der Armee ersetzt werden, da der Einsatz der Pikettelemente ausschliesslich als Ordnungsdienst im Kanton Graubünden und in den übrigen Kantonen erfolgen würde. Gemäss Artikel 83 MG darf die Armee aber keinen Ordnungsdienst im Assistenzdienst leisten.

Gemäss Artikel 67 MG kann die Armee zum Konferenz- und Objektschutz eingesetzt werden. Der Schutz von Objekten und ziviler Infrastruktur ist für die Durchführung der Jahrestreffen 2007­2009 weiterhin von grosser Bedeutung. Aufgrund der bestehenden Bestandeslücken in den kantonalen Polizeikorps können diese Aufgaben bis auf weiteres jedoch nicht ausschliesslich durch die Polizei wahrgenommen werden. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden gegeben.

Im Rahmen der Optimierung und Anpassung der Sicherheitsdispositive suchen Armee und Polizei gemeinsam laufend nach weiterem Optimierungspotential.

Basierend auf der aktuellen Beurteilung der Sicherheitslage konnte der Kräfteansatz der eingesetzten Armeeverbände gegenüber dem Vorjahr für die Jahrestreffen 2007­2009 insgesamt deutlich reduziert werden.

6.2

Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 2006

Für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden ist gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a MG der Bundesrat zuständig. Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 2006 lautet wie folgt (Auszug): 1.

Botschaft und Entwurf zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World Economic Forums 2007­2009 in Davos werden gutgeheissen.

2.

Der Einsatz von maximal 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des WEF 07­09 in Davos wird vom 15. bis 29. Januar 2007, vom 14. bis 28. Januar 2008 und vom 19. Januar bis 2. Februar 2009 gutgeheissen.

3.

Zur Wahrung der Lufthoheit und für die Sicherheit im Luftraum wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) die Benützung des schweizerischen Luftraumes über der Region Davos wie nachfolgend beschrieben für die Zivilluftfahrt einschränken (s. 6.4).

Es ist beabsichtigt, jeweils mehr als 2000 Angehörige der Armee im Assistenzdienst einzusetzen, weshalb der Einsatz der Armee gemäss Artikel 70 Absatz 2 MG der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird.

6.3

Auftrag der Armee

Die Armee unterstützt den Kanton Graubünden anlässlich der Jahrestreffen 2007­ 2009 im Rahmen eines subsidiären Sicherungseinsatzes im Assistenzdienst. Sie erbringt gemäss Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS, SR 513.73) Leistungen im Bereich Objekt- und Personenschutz 5629

sowie gemäss Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL, SR 748.111.1) Leistungen im Bereich Schutz des Luftraums und Lufttransport völkerrechtlich geschützter Personen. Im Weiteren unterstützt die Armee in den Bereichen Logistik, B und C Abwehr sowie Koordinierter Sanitätsdienst (KSD). Die Armee leistet keinen Ordnungsdienst.

Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden. Diese erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag und regelt darin insbesondere die Zuständigkeiten, die Unterstellungsverhältnisse, die Polizeibefugnisse der Armee sowie den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde. Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.

Darüber hinaus muss die Armee jederzeit in der Lage sein, auf eine Krise oder ein ausserordentliches Ereignis ­ auch ausserhalb des Einsatzraumes WEF ­ reagieren zu können.

6.3.1

Dauer und Umfang des Einsatzes der Armee

Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten des Kantons Graubünden dauert längstens vom 15. bis 29. Januar 2007, vom 14. bis 28. Januar 2008 sowie vom 19. Januar bis 2. Februar 2009. Zur Unterstützung der zivilen Behörden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen WEF können Berufs- und Milizformationen bis zu einem Maximalbestand von 5000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst eingesetzt werden.

Im Rahmen der ordentlichen Optimierung und Anpassung der Sicherheitsdispositive suchen Armee und Polizei laufend nach Einsparungspotential bei der militärischen Unterstützung. Entsprechend kann der Bundesrat den Maximalbestand der eingesetzten Angehörigen der Armee im Assistenzdienst auf Antrag des VBS, nach Rücksprache mit dem Kanton Graubünden und aufgrund einer aktuellen und umfassenden Beurteilung der Sicherheitslage, anpassen.

6.4

Massnahmen zum Schutz des Luftraums

6.4.1

Kontrolle des Luftverkehrs

Zur Sicherheit im Luftraum und zur Wahrung der Lufthoheit wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 LFG die Benützung des schweizerischen Luftraumes über der Region Davos wie nachfolgend beschrieben für die Zivilluftfahrt einschränken: ­

Freitag, 19. Januar 2007 von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit und am Montag, 22. Januar 2007 von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag, 23. Januar 2007, 08.00 Uhr Lokalzeit bis am Montag, 29. Januar 2007, 18.00 Uhr Lokalzeit,

­

Freitag, 18. Januar 2008 von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit und am Montag, 21. Januar 2008 von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag 22. Januar 2008, 08.00 Uhr Lokalzeit bis am Montag, 28. Januar 2008, 18.00 Uhr Lokalzeit sowie

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­

Freitag, 23. Januar 2009 von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit und am Montag, 26. Januar 2009, von 08.00­18.00 Uhr Lokalzeit sowie vom Dienstag 27. Januar 2009, 08.00 Uhr Lokalzeit bis am Montag, 2. Februar 2009, 18.00 Uhr Lokalzeit.

Horizontale Ausdehnung: ­

Zentrum Davos 46°48'44" N 009°50'59" E Radius 25 nautische Meilen (ca. 46,3 km) exklusiv über schweizerischem Hoheitsgebiet (ohne Liechtenstein).

Vertikale Ausdehnung: ­

Nordwestlich einer Trennlinie Piz Buin­Julierpass­Septimerpass von Grund bis FL 195 (ca. 5950 m.ü.M)

­

Südöstlich einer Trennlinie Piz Buin­Julierpass­Septimerpass von 11 000 ft AMSL (ca. 3630 m.ü.M) bis FL 195.

Der durch die Massnahmen zur Einschränkung des Luftverkehrs betroffene Luftraum beschränkt sich auf rein schweizerisches Hoheitsgebiet.

Innerhalb des beschriebenen Luftraumes gelten nach heutiger Rechtslage die Bestimmungen über die Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr gemäss Artikel 12 VWL. Der zivile Luftverkehr darf die Zone mit eingeschränktem Luftverkehr unter den Voraussetzungen von Artikel 13 VWL benützen.

Soweit die Bedrohungslage es zulässt können in Absprache zwischen der Armee und dem BAZL weniger einschneidende, rein flugsicherungstechnische Massnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugverkehrs im Luftraum über der Region Davos angeordnet werden.

6.4.2

Kompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen

Die Abschusskompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen über schweizerischem Hoheitsgebiet erfolgt nach heutiger Rechtslage gemäss Artikel 14 VWL und analog dem WEF 06 respektive WEF 05: Der Waffeneinsatz im Einzelfall wird durch den Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Mitglied der Landesregierung angeordnet. Dieser behält sich vor, die Kompetenz lageangepasst an den Kommandanten der Luftwaffe oder einen diesem Direktunterstellten zu delegieren.

6.5

Finanzielle Auswirkungen

Im Rahmen des geplanten Assistenzdiensteinsatzes der Armee fallen für das Gros der eingesetzten Truppen im Vergleich zu einem ordentlichen Ausbildungs- bzw.

Flugdienst nicht wesentlich höhere Ausgaben an.

Die Ausgaben für die vom VBS zu erbringenden subsidiären Leistungen im Assistenzdienst können aufgrund der Rechung des Einsatzes der Armee am WEF 05 mit rund 19,5 Millionen Franken beziffert werden. Die Mehrausgaben zu einem Ausbildungskurs oder normalem Flugdienst, welche die zugunsten des WEF 07­09 einge5631

setzten Formationen im Jahr 2007, 2008 und 2009 sowieso leisten müssten, können mit rund 2 Millionen Franken jährlich veranschlagt werden.

Das VBS geht davon aus, dass seine Ausgaben im Rahmen der bewilligten Kredite aufgefangen werden können. Die gegenüber dem Kanton Graubünden im Sicherheitsbereich erbrachten Leistungen und Kosten werden detailliert erfasst.

Alle Leistungen des VBS zugunsten der zivilen Behörden, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenzdiensteinsatz der Armee im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen stehen, werden gemäss Artikel 7 und 12 der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten vom 8. Dezember 1997 (VEMZ, SR 510.212) beziehungsweise gemäss der Verordnung des VBS über die Gebühren und Dienstleistungen vom 9. Dezember 1998 (Gebührentarif VBS; SR 510.461) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

7

Bezug zur Legislaturplanung

Die Botschaft zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen anlässlich der Jahrestreffen WEF ist im Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 2003­2007 angekündigt (BBl 2004 1149, Beilage 1, 1202). Der Einsatz der Armee im Rahmen der Konferenzschutzmassnahmen zugunsten des Jahrestreffen WEF in Davos entspricht dem Ziel 9 («Die Sicherheit gewährleisten») des Bundesrates, wonach die sicherheitspolitischen Instrumente der Schweiz umfassend und flexibel zusammenwirken müssen. Der Bundesrat will ­ bedingt durch die Verknappung der finanziellen Ressourcen ­ vermehrt die Armee zur Gewährleistung der inneren Sicherheit zur subsidiären Unterstützung der zivilen Behörden einsetzen (BBl 2004 1184, Ziff. 6.3).

8

Rechtsform

Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 MG). Da er weder rechtsetzend ist, noch dem Referendum untersteht, hat er die Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung: Parlamentsgesetz; SR 171.10).

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