06.045 Botschaft über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0948

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Botschaft 1

Kantonale Volksabstimmung

Am 30. Oktober 2005 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt mit 24 484 Ja gegen 8 742 Nein eine neue Kantonsverfassung angenommen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ersucht die Staatskanzlei des Kantons BaselStadt um die eidgenössische Gewährleistung.

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Wesentliche Neuerungen

Als wesentliche Neuerungen der neuen Verfassung des Kantons Basel-Stadt gegenüber dem bisherigen Recht können folgende Punkte genannt werden: ­

Es wird bei den Grundrechten ein Anspruch der Eltern verankert, zu tragbaren Bedingungen eine familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu erhalten (§ 11 Abs. 2 Bst. a).

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Die Verfassung untersagt es, die Versorgung mit Wasser an Unternehmen zu übertragen, an denen Private gewinnbeteiligt sind (§ 32 Abs. 2).

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Sie beauftragt den Kanton und die Gemeinden, Einbürgerungen zu fördern (§ 39).

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Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten auf Ausländerinnen und Ausländer auszudehnen (§ 40 Abs. 2).

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Für die Einreichung einer Volksinitiative genügen neu 3000 Unterschriften (bisher waren 4000 erforderlich), für das Sammeln der Unterschriften gilt aber neu eine Höchstdauer von 18 Monaten (§ 47 Abs. 1 und 4).

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Die Einwohnergemeinden erhalten Mitwirkungsrechte bei der kantonalen Gesetzgebung (§ 66).

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Die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates wird von 130 auf 100 reduziert (§ 80 Abs. 2).

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Die Verfassung widmet dem Verhältnis zwischen Staat und religiösen Gemeinschaften elf Bestimmungen in einem Geist von Zusammenarbeit, Offenheit und Religionsfrieden. Sie sieht neu die Möglichkeit vor, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften, die nicht öffentlichrechtlich anerkannt sind, eine kantonale Anerkennung verliehen wird (§§ 133 und 134). Sie ermächtigt den Kanton, die Arbeit von Geistlichen in öffentlichen Institutionen zu unterstützen und die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern zu subventionieren (§ 136).

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Für Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie ist ein besonderes Quorum vorgesehen: Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit neben der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden der Zustimmung von drei Zehnteln der Stimmberechtigten (§ 140).

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Die neue Verfassung des Kantons Basel-Stadt enthält keine Bestimmung mehr über die Wiedervereinigung der beiden Basel.

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Voraussetzungen für die Gewährleistung

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 erfüllt die Anforderungen von Artikel 51 BV; es ist ihr deshalb die Gewährleistung zu erteilen. Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.

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