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Extrabeilage

zum schweizerischen B u n d e s b l a t t .

Donnerstag, den 10. Mai 1849.

Bericht des

Bundesrathes an die schweizerische Bundesversammlung über die Frage des Nachlasses des Freiburg treffenden Antheils an der den Kantonen des Sonderbundes auferlegten Zahlung der Kriegskosten.

Tit.

Mit Schlußnahme vom 16. April d. J. haben Sie uns eine Zuschrift der Regierung von Freiburg, betreffend Nachlaß des Antheils an den Kosten des Sonderbundsfeldzugs, zur Berichterstattung und Begutachtung überwiesen. Jn Erfüllung Jhres Auftrages haben wir die Ehre, Jhnen Folgendes mitzuteilen : Jene Zuschrift enthält im Wesentlichen nachstehende Darstellung: "Das freiburgische Volk habe eine traurige Erfahrung durchgemacht, indem es von seiner Regierung in den unseligen Sonderbund hineingezogen worden fei, und es müsse nun diesen Fehltritt auf grausame Weife Büßen. Durch die mehrfachen militärischen Okkupationen sei das Land ruinirt, die Finanzen erschöpft, die Kassen i

leer, die Arsenale und Magazine unvollständig, der Kredit geschwächt, die Bedürfnisse ungeheuer und stets sich mehrend.

Das Defizit erhebe sich auf drei Millionen in diefer für Ackerbau, Handel und Jndustrie so sehr gedrückten Zeit.

Die Eidgenossenschaft habe den Kanton dem Joche des Sonderbundes entrissen und werde ihm nun nicht den Todesstoß versetzen wollen durch unbarmherzige Einforderung von Franken 1,745,763. Diefe Snmme habe die Regierung, ohne ungerecht zu sein, nicht dem ganzen Kanton auflegen können, indem ein großer Theil desfelben am Sonderbunde keine Schuld trage, daher habe sie die Summe von Franken 1,600,000 ans die Schuldigen verlegt und diefen Beschluß später in ein Zwangsanleihen umgewandelt. Bei dieser Sachlage wende sich der Kanton Freiburg an die Eidgenossenschast mit dem Gesuche um

gänzliche oder theilweise Erlassung der Schuld, welche er nicht abtragen könne, ohne seine Hülfsquellen zu erschöpfen, Unzufriedenheit und Gährung fortzupflanzen, die ganze Verwaltung zu hemmen und die Feinde der neuen Orduung der Dinge beständigen Versuchen znr Revolte bloß-

zustellen. Die Regierung glaube einiges Recht zu besitzen auf das Wohlwollen und die Unterstützung der Eidgenossenschaft, da sie ihre gänzliche Hingebung für die eidgenöfsische Sache vielsach beurkundet habe, da sie in der Lage sich .befinde, unabläßig gegen eine neue Jnvasion der Sonder...wndsideen kämpfen zu müssen, da sie immer ihre eidgenössischen Verpflichtungen erfüllt habe und jetzt auf ihre eigenen Kräfte beschränkt sei, um die Ordnung, die Verwaltung und die Finanzen wieder herzustellen. Es sei auch wünschbar, daß die Eidgenossenschaft das System der Versöhnlichkeit anwende, für welches der Große Rath von Freiburg sich ausgesprochen habe. Eine übertriebene Härte in Einforderung der Kriegsschuld könne die Leiden-

Schweiz in zwei feindliche Lager getheilt haben. Nur eine Politik der Mäßigung und Milde, verbunden mit Aufopferung lediglich pekuniärer Jnteressen könne die geschlagenen Wunden heilen und die Einigkeit und Kraft in unserm Vaterlande herstellen."

Wenn man anch zugeben muß, daß nach allen den Bekannten Ereignissen der finanzielle Zustand des Kanton..?

Freiburg ein sehr gedrückter sein muß, so scheint gleichwohl dieser Gesichtspunkt nicht in ganz richtigem Lichte

dargestellt zu sein; denn es ist ein Umstand mit Stillschweigen übergangen, der ebenfalls zu einer vollständigen und unbefangenen Auffassung der finanziellen Lage gehört.

Der hohe Stand Freiburg hat in den aufgehobenen Klöstern eine Hülfsquelle gefucht und gefunden, die er früher nicht zu seiner Disposition hatte. Sehr große Summen, die in todter Hand lagen, sind dem Staatsärar zugeleitet worden, und dürsten wohl hinreichen, um die Kriegsschuld dieses Standes zu decken, ohne daß derselbe genöthigt ist, ans Summen zu greifen, welche bis anhin eine anderweitige und notwendige Bestimmung hatten. Es ist freilich außer Zweifel, daß Freiburg ohne diefe Kriegsfchuld noch eine große Menge anderer Ausgaben, z. B. für die Führung des Krieges und für Okkupation zu tragen hat; allein es darf auf der andern Seite auch nicht übersehen werden, daß die den sieben Kantonen anserlegte Schuld bei weitem nicht den ganzen Kostenbetrag des Feldzugs ausmacht, sondern daß die Kantone noch eine enorme Summe verwenden mußten.

Gehen wir zu der Beurtheilung des Gegenstandes im Ganzen über, so wird man sich vorerst darüber keine Täuschung machen, daß im Falle einer Schenkung der Kriegsschuld in Freiburg alle andern Kantone des ehe-

und daß man der Gerechtigkeit wegen sie vollständig gleich halten müßte. Von diesem umfassenden Gesichtspunkte ausgehend, bietet nun die Sache eine wichtige finanzielle und politische Seite dar. Wir haben über die erste« einen Bericht des Finanzdepartements eingeholt, der so lautet: ,,Das Finanzdepartement stellt sich, bei Anlaß des Begehrens von Freiburg, es möchte von der hohen Bundesversammlung den sieben ehemals verbündeten Ständen ein Nachlaß bewilligt werden, die Frage, ob ohne ErHebung von Geldkontingenten ein daheriger Ausfall gedeckt werden könnte?

Die Antwort ist in dem gegenwärtigen Vermögenszustand, --im Ergebniß des Voranschlags für 1849 und, gestützt hierauf, in den voraussichtlichen finanziellen Zuständen künftiger Jahre zu suchen.

1) Die Kriegsfonds betrugen auf 1. Jenner 1847 die Summe von . . . . Frkn. 4,050,418. 89 Sie betragen auf 1. Jenner 1849 ,, 3,737,948. 921/2 Die Kriegsfonds sind demnach seit zwei Jahren geschwächt worden um Frkn. 312,469. 1/2 2) Dieses Defizit wird voraussichtlich durch eine Ver« jnehrung der Kriegsschuld von Seite der sieben ehemals verbündeten Kantone gedeckt werden; es kann aber die Summe bis nach abgeschlossener Rechnung der Sonderbnndskriegskosten nicht in Zahlen ausgesprochen werden.

3) Der Voranschlag für das Jahr 1849 erzeigt einen sehr unerheblichen Ueberfchnß von Franken 10,000, eine Summe, die auch bei ganz ordentlichen Zeiten die nnvorhergefehenen Ausgaben kaum zu decken im Stande wäre.

Sollte übrigens auch von Seite der hohen Bundes·oerfammlung das Ausgahenbüdget vermindert werden, so

auf einer mehr als schwankenden Grundlage beruht.

4) Es dürfte eingewendet werden, der gegenwärtige 3ustand der Finanzen sei dein gegenwartigen Uebergange zuzuschreiben und daher vorübergehend; dem ist aber nicht fio; es hat das Finanzdepartement, das sich diesen 3-w'feï selbst lösen wollte, ans die Basis des Budgets von 1849, das Budget für 1850 entworfen und dasselbe ungefähr im gleichen Zustande gefunden.

5) Auch wird die bereits liquidirte Forderung auf den fieben ehemals verbündeten Kantonen die Sachlage int mindesten nicht ändern, denn wenn auch das Restanzfapital der Sonderbundsschull? auf den 1. Januar 185O in neun Raten zahlbar gr. 3,066,642 Rp. 87 die Restanzfumme des eidgenösfischen Anleihens in vier Raten

zahlbar

. . . . , , 2,970,000 ,, --

um Fr. 96,642 Rp. 87 übersteigt, so darf nicht außer Acht gelassen werden, daß das eidgenössische Anleihen zu fünf Prozent verzinset werden muß, während die Sonderbundsschuli.» fast ausschließ* liti) nur »ier Prozent abwirft.

Dadurch wird dann aber auch, im ...Bor&eigeheu gesagt, die in Umlauf gesetzte irrige Meinung, es seien die Ratenzahlungen der ehemaligen Sonderbundsftände unrichtig unter die verwendbaren Einnahmen des 1849r Budget....

aufgenommen, und es werde dadurch die fernere Lit-juida-

tion des Restanzkapitals des eidgenössifchen slnleihens ge*

fährdet, berichtigt, da mit den dießjährigen Einnahmen nur das resundirt wird, was in den Rechnungen der Kriegsfonds der Jahre 1847 und 1848 auch in den Ausgaben der Kr/egsfonds ersileint und waä im gegenwärtigen Budget zum gleichen 3®eäe aufgenommen ifî.

Slngahe klar werden: Einnahmen: Dießjährige von den sieben ehemals verbündeten Kantonen .

Fr. 1,599,550 Rp. 91

Fr. 1,599,550 Rp.:9i Anogaöeni Den Sonderoundskrieg betreffend.; ...Deckung des Defizits von 1846

anf 1848

.

« .

Fr. 312,469 Rp.%y2

-flnsatz im Militärbudget von 1849 «) ,, 346,000 ,, --

,, Finanzbüdget,, 18492),,3 495,000 ,, -- ,, ,, ,, ,> 1849 ),, 440,212 ,, Zur Ausgleichung für noch eingen

l;ende Forderungen

.

.

,,

5,868 ,, 94'/2

Fr. 1,599,550 Rp. 91.

Aus dieser ..Darstellung geht folgendes ..Resultat herüor: 1) Vom Jahr 1850 an wird die Liquidation des eid* genossischen Anleihens durch die Einzahlungen der sieben ehemals verbündeten Kantone bewerkstelligt werden können ; 2) Außerordentliche Ausgaben, resp. Nachlässe, müssen durch Geldkontingente gedeckt werden."

2luo diesem Berichte des Finanzdepartements ergibt sich also im Wesentlichen: 1) Daß die eidgenössischen Kriegsfonds eine Verminderung von zirka Fr. 312,470 erlitten, welche nur dadurch ') Bcrfchüffe jut fernem SiquidaUott der .Kechnung über den Sonde» Sundsfelbzng.

2 ) State« und Sinsjahlung vom eibgenöfitschen Slnleihen.

3 ) S-ückjahlung der éestanjschuîd auf dem deppetten ©eftfontinaent sammt Sinftn.

Ständen, weit entfernt, einen Nachlaß zu bewilligen, auch den Mehrbetrag der Kriegskosten über die 5'/2 Millionen Hinaus noch auflegt.

2) Daß überdieß die Eidgenossenfchaft eine Schuld von gr. 3,300,000 kontrahiren mußte, die nur durch Geldïontingente der Kantone gedeckt werden kann, wenn man den sieben Ständen die Kriegsschuld nachläßt.

Es ist sonach klar, daß, wenn diese Stände sich über den gedrückten und verschuldeten Zustand ihrer Finanzen fceklagen, die Eidgenossenschaft durch diese unglückliche Ge-

schichte in die gleiche Stellung gekommen ist, und die nämliche Klage führen muß, infofern sie dem Begehren jener Stände entspricht, und es ist ferner klar, daß nach dem ·"etzigen präkären Zustande der Einnahmen und Ausgaben des .Bundes der Nachlaß der Kriegskosten nur dann möglich ist, wenn die Kantone sich entschließen können, in gleichem

aserhältnisse durch jährliche Geldkontingente die eidgenössische Schuld allmälig zu decken. Ob dieses sinanziell möglich

fei, werden die beiden Räthe gewissenhaft zu erwägen haben.

Gehen wir auf den politischen Gesichtspunkt über, der die Folgen und Wirkungen der einen oder andern Schluß«ahme im staatlichen Leben der Eidgenossenfchaft beleuchten soll. Der Bundesrath hat die Ueberzeugung, daß allerdings eine Politik der Milde und Mäßigung in der Regel und in weitaus den meisten Fällen den Vorzug verdient, iveil sie eher geeignet ist, Kräfte zu einigen und Frieden

und W.ohlstand zu begründen. Allein er glaubt zugleich, daß es noch einen höhern Standpunkt gibt, nämlich den der Gerechtigkeit, daß eine Milde, welche zugleich Unge-

rechtigkeit übt, weder zuläßig ist, noch von fegensreichen Folgen fein kann. Mild und freigebig zu sein auf eigene .Oîechnung und mit eigener Entbehrung und Aufopferung, ist

zu schenken, was man dem Andern zuerst net-.men murj, besonders aber, wenn dem Unschuldigen genommen wird, um dem Schuldigen zu schenken.

Wenn Sie, Tit., die letztjährigen Budgets und Staatsrechnungen der Kantone betrachten, so werden Sie einsehen, wie viel auch diese unter dem Drucke der Zeit gelitten und wie stark sie namentlich durch den Sonder...wndskrieg belastet worden. Den Kantonen jetzt zuzumuthen, die Gelder zu Deckung der Kriegsschulden zusarninenzutragen, heißt nichts anderes, als sie zwingen, diese Summen ans den Taschen ihrer Bürger herauszunehmen,.

der Bürger, welche mit Gut und Blut einstanden, um des Vaterlandes Existenz, Einheit und Ehre zu retten, der Bürger, welche mit schweren Opfern bereitwillig z« der Fahne des Vaterlandes gestanden sind. Diesen zuzuinuthen, nach Allem, was sie gethan und gelitten, nun nod) die große Rechnung zu bezahlen, damit sie den Kantonen des ehemaligen Sonderbundes geschenkt werden könne, -- das widerspräche, nach der Ansicht des Bundesrathes, ·allen Begriffen von ..flecht und von Billigkeit.

Man sagt, nur durch eine Politik der Milde werden die Leidenschaften beschwichtigt, werde die Versöhnung mit den jetzigen Zuständen herbeigeführt und die Eintracht der Parteien erzielt. Allein der Bundesrath muß dieses .hier in hohem Maße bezweifeln, wenn er die Jntensität und Zähigkeit gewisser Tendenzen und viele Erscheinungen diefer Zeit gerade in jenen sieben Kantonen in's Auge faßt, und wenn er einen schlagenden Beweis von entgegengesetzter Wirkung der Großmuth in der neuen Geschichte der ©dgenossenschaft in Betrachtung zieht. Ja er muß jene Ansicht geradezu fcejtreiten, wenn er stch den ©ndruck «ergegenwärtiget, welche ein Nachlaß der Kriegskosten bei

würde. Es ist allerdings möglich, daß der Kostennachlaß in jenen sieben Kantonen eine günstigere Stimmung her* vorbringen könnte; allein es ist auch gewiß, daß in den andern Kantonen die alte Erbitterung in erhöhtem Maße wieder aufleben würde, und man darf nicht vergessen, daß das Bewußtsein, Unrecht zu leiden, einen weitaus

tiefern Stachel zurückläßt, als das Bewußtfein, die Folgen einer Schuld zu tragen.

Aus diesen Gründen müssen wir tnit dem Antrage schließen: es sei auf das Gesuch des hohen Standes Freifcurg nicht einzutreten.

Genehmigen Sie übrigens, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, 2. Mai 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

Entwurf eines

Gesetzes über das Skrsahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgencssenschaft; in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Ueber* tretungen fiskalifcher und polizeilicher Bundesgesetze anzuordnen ; in Erwägung, daß die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses aufdiefe Uebertretungen nicht anwendbar sind; nach Einsicht des Vorschlags des Bnndesraths; ^schließt: I. Art und Weise,, wie der Tt)atl3estand einer U e f c e r t r e t u n g h e r g e s t e l l t wird.

(Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen, Protokolle,

Rapporte.)

Art. 1. Wer eine Uebertretung der Bundesgesetze über Zölle, Posten, Pulver, Münzen, Maß und Gewicht, sowie anderer fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze entdeckt, soll davon bei dem nächsten Büreau oder Beamten des Bundes Anzeige machen.

Der Entdecker soll sich auch in dringenden Fällen durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel der Waaren, der Thiere, der Wagen, Frachtwagen und Schisse, der Briefe, Pakete, Werthgegenstände, der Werkzeuge, sowie überhaupt aller Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind.

und sie unmittelbar dem oben angeführten Büreau oder Beamten übergeben oder zuführen.

Art. 2. Jeder beeidigte Beamte oder Angestellte des Bundes oder eines Kantons, jeder Landjäger, der eine der im Art. Î angeführten Uebertretnngen entdeckt, oder dem eine solche angezeigt wird, betreffe sie die Verwaliung, bei welcher er angestellt ist, oder irgend eine andere des Bundes, ist .verpflichtet, sich aller Gegenstände der Uebertretung, sowie derjenigen, welche dazu gedient haben, zu bemächtigen und sie unverzüglich mit Beschlag zu helegen, ausgenommen wenn man sich zu diesem Zwecke eines dem Bunde angehörenden Gegenstandes bedient hat.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger nimmt über seine Verrichtungen unverzüglich ein Protokoll auf. Er soll den Uebertreter, wenn er bekannt ist, die Person, welche die Wegnahme gemacht hat und richterliche oder Gemeindsfceamte des Ortes, wo die Wegnahme stattgefunden hat, dazu beiziehen.

Alle unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder sich weigert, sich zu stellen, oder zu unterfchreiben, so muß dieses bemerkt werden.

Art. 3. Wenn die angedrohte Strafe nicht über zehn Franken beträgt, oder wenn der Gegenstand der Uebertretung, oder die Sachen, welche zu ihrer Vollführung gedient haben, nicht weggenommen werden konnten, so ist ein Protokoll unnöthig, und der Rapport des Beamten,

Angestellten oder Landjägers genügt.

..Art. 4. Wenn die im Artikel 2 erwähnten Beamten, .Angestellten oder Landjäger zur Herstellung des Thatbesiandes eines ...Sergehens, dessen Spuren sie verfolgen, genöthiget sind, in ein Haus zu gehen und dort ihre

Gerichtsbeamten, oder zwei Gemeindsljeamten des Orte..?

begleiten lassen, welche darüber zu wachen haben, daß die Hausdurchsuchung sich nicht vom Zwecke der Nachforschung entferne, oder ihre Grenze überschreite.

Der Beamte, Angestellte oder Landjäger, welcher die Hausdurchsuchung macht, nimmt über die Verrichtungen im Beisein der Anwesenden ein Protokoll auf. Er soll hiezu den Uebertreter, wenn er bekannt ist, und die Person, in deren Wohnung die Durchsuchung stattfindet, fceiziehen.

Alle unterzeichnen das Protokoll. Wenn der Uebertreter unbekannt ist, oder wenn er oder die Person, in deren Wohnung die Haussuchung stattgefunden, sich weigern, sich zu stellen, oder zu unterzeichnen, oder wenn einer der Anwesenden seine Unterschrift verweigert, wird diese), im Protokoll bemerkt.

Art. 5. Die Beamten, Angestellten und Landjäger, welche die in den Artikeln 2 und 4 oben angeführten Verrichtungen vollziehen, können nöthigenfalls Gewalt anwenden.

Jeder Beamte, jeder -..lgent der öffentlichen Macht und jeder andere Bürger ist verpflichtet, wenn er mündlich oder schriftlich dazu aufgefordert wird. Hülfe zu leisten. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, soll mit Buße bis auf 200 Franken oder mit Gefängniß bis fluf drei Monate fcestraft werde«. -.Beide Strafarten können auch eumulirt werden.

Der angeführten Strafe unterliegen auch alle Beauiteten, Angestellten und Landjäger, welche die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Slmtspflichteu verletzen.

Ueber die oben erwähnten .Verrichtungen und die allfällige Weigerung zur Hülseleijlung wird eiu Protokoll aufgenommen.

und 5 abgefaßten Protokolle, so wie die im Slrt. 3 er.....ähnten Rapporte bilden so lange .oollen Beweis, fcte ihfe Unächtheit gerichtlich dargethan ist.

Sie Protokolle und Rapporte, denen irgend eine »on dem Gefetze oder einem Réglemente ber Verwaltung vor* geschriebene Form mangelt, sowie andere Beweismittel werden von dem Richter nach seiner moralischen Ueber-

zeugung gewürdigt.

Art. 7. Die im vorhergehenden Artikel angeführten Protokolle und Rapporte werden unverzüglich an den un.mittelbaren Vorsteher der cetheiligten Verwaltung übermacht.

Würde das Protokoll oder der Rapport von einem Bemnten oder Angestellten aufgenommen, welcher der be* theiligten Verwaltung fremd ist, fo sindet die Ueberfendung durch das Büreau oder den Beamten Statt, welche die Uebertretung unmittelbar angeht.

II. Strafankündung.

Art. 8. Nachdem der unmittelbare Vorsteher der fcetheiligten Verwaltung die Verfügungen des Bundesrathes oder des Departements, in dessen Gefchäftskreis die Sache gehört, erhalten hat, theilt er sie dem Büreau oder dem Beamten, welche die Uebertretung direkt angeht, mit, um entweder die Uebertretung gerichtlich verfolgen, oder, wenn die Wegnahme unbegründet vollzogen wurde, die Sache fallen zu lassen.

Art. 9. Keine Uebertretung der siskalifchen und .polizeilichen Bundesgefetze kann ohne eine besondere Verfügung des Bundesrathes oder des kompetenten Departements vor die Gerichte gezogen werden.

geigt dem Uebertreter, wenn er bekannt ist, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch Brief an und ladet ihn ein, sich innerhalb der Frist von höchstens acht Tagen zu erklären, ob er sich der festgesetzten Strafe unterziehen, und wenn es sich um eine Geldbuße handelt, ob er den Betrag derfelben anerkennen und sich zur Bezahlung der« selben verpflichten wolle.

Die Entscheidung wird ebenfalls den Bürgen, wenn solche vorhanden sind, mitgetheilt.

Art. 11. Wenn der Uebertreter in dem Zeitpunkt, wo das Protokoll oder der Rapport abgefaßt wird, sich

schriftlich und ohne Vorbehalt unterzieht, erläßt ihm der Bundesrath einen Theil der Geldbuße. Diefer Nachlaß kann je nach der Natur des Falls und der Umstände bis auf drei Viertheile der schuldigen Summe sich erstrecken.

Der Uebertreter, welcher sich schriftlich und unbedingt innerhalb der. Frist von acht Tagen, von der Anzeige an gerechnet, der verfallenen Strafe unterzieht, kann von dem Bundesrathe, unter vorhandenen mildernden Umständen, den Nachlaß eines Theils der Strafe erhalten.

Diefer Nachlaß darf aber die zwei Drittheile der Strafe nicht übersteigen.

Es ist kein Nachlaß der Strafe gestattet, wenn der Uebertreter das Geschäft vor Gericht kommen ließ, oder wenn es sich um einen Fall handelt, der die Einsperrungsftrase nach sich zieht.

Die Kantonalbehörden können in den durch das gegenwärtige Gesetz vorgesehenen Fällen weder Buße und Kosten noch Gesängnißstrafe nachlassen.

Art. 12. Die in Art. 11 erwähnten AnerkennungsUrkunden stehen in ihrer Wirkung rechtskräftigen Urtheilen

gleich.

Art. 13. Wenn der Uebertreter sich nicht, nach den Bestimmungen des Art. 11, unterzogen hat, oder wenn eö sich um einen Fall handelt, welcher die Strafe der Einsperrung nach sich zieht, fo wird das Geschäft, insofern die angedrohte Geldbuße 300 Schweizerfranken nicht übersteigt, vor die kompetenten Gerichte des Kantons gebracht, wo die Uebertretung entdeckt worden ist.

Uebersteigt die angedrohte Geldbuße 300 Schweizerfranken, oder kann der Fall die Strafe der Einsperrung nach sich ziehen, so wird das Geschäft unmittelbar an eine aus drei Mitgliedern bestehende Polizeikammer des Bundesgerichts gebracht.

Art. 14. Das Prozeßverfahren soll stets summarifch und das Urtheil definitiv fein, welches Gericht auch zu urtheilen hat.

Nach der mündlichen Abhörung der Parteien, wenn diese erschienen sind, urthetit das Gericht nach dem Protokolle oder dem Rapport, welcher die Uebertretung konstatirt hat.

Sofern die Parteien oder eine derfelben nicht erfcheinen,

fällt das Gericht gleichwohl das Urtheil au$, welches die nämliche Rechtskrast haben soll, wie ein Urtheil nach kontradiktorischem Versahren.

Das Gericht gestattet die Herbeischaffung von andern Beweisstücken oder die Abhörung von Zeugen nur dann, wenn dem Protokoll oder Rapport eine der gesetzlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen fehlt, oder wenn der Uebertreter mildernde Umstände beweifen will, oder wenn er eine förmliche Klage auf Fälschung de..?

·Protokolls oder des Rapports anbringt.

Art, 15. Die .Bundesanwaltschaft kann in dem Pro-

beuvtheilt.

Art. 16. Das strafrechtliche Verfahren gegen Uebers tretung der fiskalischen und polizeilichen -Bundesgesetze ver= jährt, wenn die Klage inzwischen nicht bei dem kompetena ten Gerichte angebracht wird, nach vier Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo das Protokoll aufgenommen oder an dessen Statt der Rapport erstattet worden ist.

IV. U n t e r p f a n d . V e r a n t w o r t l i c h k e i t .

Art. 17. Die weggenommenen Gegenstände der Uefcer..

tretung Art. 1 und 2 sind das bevorzugte Unterpfand des Bundes. Sie haften vor allen andern Ansprüchen zur Bezahlung der Geldbußen und der Kosten, und zwar auch dann, wenn sie Eigenthurn dritter, bei der Uebertretung nicht fcetheiligter Perfonen sind.

Dieses Vorrecht besteht unbeschadet des Rückgriffrechtes des Bundes auf die übrigen Güter des Uebertreters in dem Falle, daß die weggenommenen Gegenstände nicht .hinreichend sind.

Art. 18. Die mit Beschlag ...elegten Gegenstände fönnen gegen Hinterlage oder eine solidarische Bürgschaft, welche von der Verwaltung für hinreichend erachtet werden, die Geldbuße und die Kosten zu decken, frei gegeben werden.

Art. 19. Jn jedem Falle haften der Uebertreter und die Person, für welche er handelte, fowie alle andern Mitschuldigen solidarisch für die in Kraft des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochenen Strafen und Kosten.

Art. 20. Ueberdieß sind die Ehemänner, Väter, Mütter oder Verwandten in aufsteigender Linie, die Vor.munder/ kurz atte Meister und Sluftraggeber zivilrechtlich

tn absteigender Linie, die bei ihnen wohnen, und unter ihrer Gewalt stehen, für Handels- und Gewerbsgehülfen, Knechte, Arbeiter, Lehrjungen, Fuhrleute und andere Untergeordnete, unter dem Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen die Schuldigen, verantwortlich.

Diese Verantwortlichkeit dauert so lange, als die Eheinänner, Väter, Mütter oder Verwandten in aufsteigender Linie, Vormünder, Meister und Auftraggeber sich nicht

dahin gerechtfertigt haben, daß sie die Thatfache, welche zu der Verantwortlichkeit den Anlaß gegeben, nicht haben verhindern Wnntn, V.

Bezahlung.

Art. 21. Jeder Verantwortliche, welcher die Geldbuße und die Kosten nicht innerhal& der Frist von zehn Tagen, von demjenigen seiner Unterziehung oder Verurtheilung an gerechnet, bezahlt hat, wird von dem Agenten der bethei* ligten Verwaltung ansgesordert, innerhalb acht Tagen Be-

zahlung zu leisten.

Die Aufforderung wird brieflich gemacht und der Poji

gegen Empfangfchein übergeben. Die gleiche Aufforderung ergeht gleichzeitig an allfällige Bürgen, an die Perfon, für welche der Uebertreter handelte, sowie an die bekannten

Mitschuldigen.

Art. 22. Wenn weder der Uefcertreter, noch irgend ein anderer Verantwortlicher die Geldbuße und Kosten binnen acht Tagen bezahlen, schreitet die Verwaltung zum Verkauf der mit Befchlag belegten Gegenstände auf dem Wege einer öffentlichen Steigerung.

Genügt der Erlös nicht, fo wird zur materiellen Beschlagnahme anderer Güter des Schuldners auf rechtlichem

2

Tage nach der Beschlagnahme öffentlich verkauft.

Art. 23. Wenn der Urheber einer Uebertretung un=

bekannt geblieben ist, und Niemand die mit Befchlag belegten Gegenstände gegen Bezahlung der Buße und Kosten anspricht, werden diese Gegenstände durch die Verwaltung vierzehn Tage nach ihrer Beschlagnahme verkauft.

Der Verkauf kann jedoch noch früher angeordnet werden, wenn die Gegenstände verderben oder wenn die Unterhaltnngskosten derselben zn hoch ansteigen.

Der reine Ertrag des Erlöses wird unter diejenigen, welche ein Recht auf die Geldbuße haben, »ertheilt.

VL Gefangenschaft.

Art. 24. Jn allen Fällen, wo die Geldbuße ganz

oder theilweise nicht erhältlich ist, wird sie in Gesangenschaft verwandelt und zwar für je vier Franken ein Tag.

Jedoch kann die Dauer der ©efängnißstrafe nicht zwei Jahre überfchreiten.

VII. Kosten.

Art. 25. Die Kosten, welche der Uebertreter nicht bezahlen kann, oder zu welchen er nicht verurtheilt wor= den ist, werden getragen: a. die Gerichtskosten der Kantonalgerichte, von dem Kanton; h. die Gefängnißkosten »on dem Bund.

Diese letztern Kosten fallen jedoch dem Kanton zur Last, wenn die Uebertretung von einem seiner beeidigten Bearnten oder Angestellten gemacht worden ist.

Art. 26. Ein »on dem Bundesrathe erlassenes ..Heglen.ent wird die fcesondern Bestimmungen für jeden der Verwaltungszweige, auf welche sich das gegenwärtige Gesetz bezieht, vorschreiben, sowohl unter anderrn bezüglich der Umstände, welche in die Protokolle und Rapporte aufgenommen werden müssen, als auch bezüglich der nähern Bezeichnung der Beamten, an welche jene eingesendet werden müssen.

Art. 27. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dee gegenwärtigen Gesetzes beauftragt; es tritt unverzüglich in Kraft.

Gegeben je. je.

B e r icht i g u ng.

Auf Nr. 23 des Bundesblattes, Seite 486, Seile 5 von oben, soll statt ,,verderbtem Terrain" stehen: ,,verdecktem Terrain".

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Extrabeilage zum schweizerischen Bundesblatt. Donnerstag, den 10. Mai 1849.

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1849

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1849

Date Data Seite

522-522

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10 000 077

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