Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 13. Juni 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 2. Mai 2002 und vom 11. April 20051 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 2 Abs. 5

Arbeitszeit

Art. 4 Bst. A und B

Lohn

A. Minimallohn pro Monat B. Lohnerhöhung III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2002 3688, 2005 2745 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007.

13. Juni 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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