Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Entwurf

(Steuerbefreiung des Existenzminimums) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. Mai 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 20062, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 11 1

Das Existenzminimum jeder steuerpflichtigen Person ist steuerfrei.

Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.

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Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

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Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

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BBl 2006 7539 BBl 2006 7551 RS 642.14

2006-1389

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Steuerbefreiung des Existenzminimums im Steuerharmonisierungsgesetz. BG

Art. 72f (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dem geänderten Artikel 11 an.

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Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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