Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Entwurf

(Neue AHV-Versichertennummer) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 49a Einleitungssatz und Bst. g (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g.

die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

Art. 50a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis (neu) und bter (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:

1

bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Bestimmung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind; bter. den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Bestimmung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;

1 2

BBl 2006 501 SR 831.10

2005-2367

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Art. 50c (neu) Versichertennummer 1

Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die: a.

in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG);

b.

im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.

Eine Versichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:

2

a.

für die Durchführung der AHV; oder

b.

im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist.

Die Zusammensetzung der Versichertennummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.

3

Art.50d (neu) Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

1

Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung betraut sind, sind berechtigt, die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

2

Art.50e (neu) Systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen Die Versichertennummer darf ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

1

Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:

2

a.

die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen;

b.

die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen;

c.

die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen;

d.

die Bildungsinstitutionen.

Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.

3

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Art. 50f (neu) Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d Absatz 2 oder Artikel 50e Absätze 2 und 3 systematisch verwenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und die Datenbekanntgabe: a.

für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der Nummer erforderlich ist;

b.

für den Empfänger oder die Empfängerin im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder

c.

die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

Art. 50g (neu) Sichernde Massnahmen Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d oder 50e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch nutzen.

1

2

Die gemeldeten Nutzungsberechtigten müssen: a.

technische und organisatorische Massnahmen treffen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung;

b.

der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfügung stellen;

c.

Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.

3

Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle kann für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Nutzung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.

4

Art. 71 Abs. 4 Bst. a 4

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt: a.

ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Art. 87 sechstes Lemma (neu) sowie Fussnote der Strafdrohung ...

wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.3 Art. 88 viertes Lemma sowie Fussnote der Strafdrohung ...

wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnahmen im Sinne von Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a trifft, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.4 Art. 92a Aufgehoben

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach altem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.

1

2 Der

Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach altem Recht zugewiesen werden kann.

Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach altem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.

3

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3

4

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Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 lautet die Strafdrohung wie folgt: «... wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.» Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 lautet die Strafdrohung wie folgt: «... wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 vorliegt, mit Busse bestraft.»

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch5 Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5a (neu) Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);

2. Bundesgesetz vom 2. April 19087 über den Versicherungsvertrag Art. 47a (neu) Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV)

Dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20048 unterstehende private Versicherungseinrichtungen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen systematisch zu verwenden, wenn sie: a.

5 6 7 8 9 10

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die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung betreiben;

SR 210 SR 831.40 SR 221.229.1 AS 2005 5269; SR 961.01 SR 831.10 SR 832.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

b.

nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199112 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Art. 4a (neu) Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

4. Bundesgesetz vom 3. Februar 199514 über die Armee und die Militärverwaltung Art. 146 Abs. 2 Die zuständigen Kommandostellen sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee. Sie sind berechtigt, die Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

2

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer Art. 112a Abs. 1bis (neu) 1bis Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die

11 12 13 14 15 16 17

SR 832.20 SR 414.110 SR 831.10 SR 510.10 SR 831.10 SR 642.11 SR 831.10

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 39 Abs. 4 (neu) Die Behörden nach den Absätzen 2 und 3 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

4

7. Bundesgesetz vom 12. Juni 195920 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 22 Abs. 6 (neu) 6 Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

8. Bundesgesetz vom 19. März 196522 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 13

Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

Die Bestimmungen des AHVG23 über das Bearbeiten von Personendaten, die Datenbekanntgabe mit ihren Abweichungen vom ATSG24 und die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer sind sinngemäss anwendbar.

18 19 20 21 22 23 24

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SR 642.14 SR 831.10 SR 661 SR 831.10 SR 831.30 SR 831.10 SR 830.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

9. Bundesgesetz vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu) Grundsätze Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG26 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

4

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a, 25a und 25b (neu) Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über:

2

6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4), 25a. die Datenbearbeitung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 25b. die Datenbekanntgabe zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis).

Art. 85a Einleitungssatz und Bst. f (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: f.

die Versichertennummer der AHV zu bestimmen oder zu verifizieren.

Art. 86a Absatz 2 Buchstabe bbis (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;

25 26

SR 831.40 SR 831.10

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

10. Bundesgesetz vom 17. Dezember 199327 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 25 Die Bestimmungen des BVG28 betreffend die systematische Verwendung der AHVVersichertennummer, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.

11. Bundesgesetz vom 18. März 199429 über die Krankenversicherung Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz ... Diese enthält den Namen der versicherten Person und die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

1

Art. 83

Versichertennummer der AHV

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 84 Einleitungssatz und Bst. h (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: h.

Die Versichertennummer der AHV zu bestimmen oder zu verifizieren.

Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG31 bekannt geben:

1

27 28 29 30 31

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SR 831.42 SR 831.40 SR 832.10 SR 831.10 SR 830.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV.

12. Bundesgesetz vom 20. März 198132 über die Unfallversicherung Einfügen in 1. Abschnitt Art. 60a (neu) Versichertennummer der AHV Die SUVA und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194633 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: g.

die Versichertennummer der AHV zu bestimmen oder zu verifizieren.

Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG34 bekannt geben:

1

bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199235 über die Militärversicherung Art. 81 Abs. 3 (neu) Die an der Durchführung der Militärversicherung Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

3

32 33 34 35

SR 832.20 SR 831.10 SR 830.1 SR 833.1

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

20. Dezember 194636 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 94a Einleitungssatz und Bst. e (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: e.

die Versichertennummer der AHV zu bestimmen oder zu verifizieren.

Art. 95a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. abis (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG37 bekannt geben:

1

abis. Organen einer anderen Sozialversicherung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;

14. Bundesgesetz vom 25. Juni 198238 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 96

Verwendung der Versichertennummer der AHV

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG39 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 96b Einleitungssatz und Bst. j (neu) Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: j.

36 37 38 39

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die Versichertennummer der AHV zu bestimmen oder zu verifizieren.

SR 831.10 SR 830.1 SR 837.0 SR 831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG40 bekannt geben:

1

bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung zur Bestimmung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;

40

SR 830.1

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). BG Neue AHV-Versichertennummer

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