Notifikation Die Präsidentin der II. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 13. Juli 2006, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Ramadan Ramadani, geb. 1939, zuletzt wohnhaft gewesen Rr. «A. Ramadani» Nr. 27, CS-Gjilan-Unmik, Kosovo, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Revision (Art. 66 VwVG) erkannt: 1.

Das Begehren um Revision des Urteils der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Dezember 2005 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

19. Dezember 2006

Eidgenössische AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Die Präsidentin der II. Kammer: E. Avenati

2006-3307

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