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Abkommen Beilage 1 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Serbien und Montenegro über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 7. Dezember 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Serbien und Montenegro, im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Vertragsparteien zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Belebung von Kapital- und Technologieflüssen und auf diese Weise zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Vertragsparteien beitragen, in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards zu lockern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei investiert wurden, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften sowie alle daraus abgeleiteten Rechte;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Serbien und Montenegro

(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.

(2) bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei: (a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben sowie dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.

(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landgebiet und die Binnengewässer sowie, falls anwendbar, auch das Meer, den Meeresboden und dessen Untergrund, welche über das Küstenmeer hinausgehen und über welche die betreffende Vertragspartei gemäss ihrem Landesrecht sowie Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören oder von solchen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Es ist anwendbar auf Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, jedoch nicht auf Streitigkeiten, die sich auf Tatsachen beziehen, welche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Art. 3

Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, einschliesslich durch den Austausch zwischen den Vertragsparteien von Informationen über Investitionsmöglichkeiten, und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Serbien und Montenegro

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie die Genehmigungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors.

(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht sonstwie unverzüglich öffentlich verfügbar ihre Gesetze, Rechts- und Verfahrensvorschriften und behördliche Entscheidungen von allgemeiner Anwendung sowie internationale Abkommen, welche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei berühren können.

Art. 4

Schutz und allgemeine Behandlung

Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen und ständigen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen den Betrieb, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

Art. 5

Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbehandlung

(1) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Betrieb, Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Hat eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt oder gewährt sie solche Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, diese Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 6

Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsäch8479

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lich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die Entscheidung zur Enteignung mitgeteilt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt und unverzüglich an den betreffenden Investor gezahlt.

(2) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, gemäss dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde der betreffenden Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(3) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.

Art. 7

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 5 dieses Abkommens gewährt.

(2) Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels wird Investoren einer Vertragspartei, welche unter einem der in jenem Absatz bezeichneten Umstände auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, die sich ergeben: (a) aus der Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teils derselben durch Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei, oder (b) aus der Zerstörung ihrer Investition oder eines Teils derselben durch Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei, ohne dass diese Zerstörung die Folge von Kampfhandlungen oder durch die Situation zwingend erforderlich war, eine Rückerstattung oder Entschädigung gewährt, welche in jedem Fall umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar ist. Daraus resultierende Zahlungen sind frei transferierbar und werden unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet.

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Art. 8

Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den uneingeschränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit ihren Investitionen, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Beträgen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, einschliesslich Darlehensverträgen; (c) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde; (d) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition; (e) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen; (f) Zahlungen, die sich aus den Artikeln 6, 7 und 12 dieses Abkommens ergeben.

(2) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zu dem zum Zeitpunkt des Transfers anwendbaren Wechselkurs gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

(3) Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass das Recht eines Investors auf freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit seiner Investition steuerliche und andere finanzielle Verpflichtungen, die der Investor gegenüber der Vertragspartei, welche die Investition empfangen hat, haben mag, nicht berührt.

Art. 9

Besondere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie im Zusammenhang mit einer bestimmten Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die der Investor sich in gutem Glauben bei der Errichtung, beim Erwerb oder bei der Ausweitung einer Investition verlassen durfte.

Art. 10

Günstigere Bestimmungen

Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

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Art. 11

Subrogationsprinzip

(1) Hat eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle hinsichtlich einer Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung gemäss einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors.

(2) Die auf diese Weise übergegangenen Rechte und Forderungen gehen nicht weiter als diejenigen des Investors.

Art. 12

Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde (im Folgenden «Washingtoner Übereinkommen»); und (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

(3) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ohne Vorbehalt und unwiderruflich ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

(4) Eine Gesellschaft, die gemäss dem auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Recht gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Investoren der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(5) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.

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SR 0.975.2

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Serbien und Montenegro

(6) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 13

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten.

Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 14

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Serbien und Montenegro

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1­13 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Belgrad am 7. Dezember 2005, im Doppel je in Französisch, Serbisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für Serbien und Montenegro:

Wilhelm Meier

Predrag Ivanovic

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