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Schweizerisches

desblatt.

Band II.

Nro. 47.

.

Samstag, dell 1. September 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz poxtofxei Frkn. 3.

Jnsexate sind frankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr .I Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, National- und Ständerathes.

#ST#

Bundesgesetz

über das Zollwesen.

Die s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s v e r s a m m l u n g in Vollziehung der Vorschriften der schweizerischen Bundesverfassung über das Zollwesen und nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes beschließt:

Erster Abschnitt.

Zollpflichtigkeit und Ausnahmen von d e r selben.

Art. .... Alle Gegenstände, welche in die Schweiz eingeführt, ans deren Gebiet ausgeführt, oder durch Bundesblatt I. Bd. II.

41

^ dieselbe vont Anslande nach dem Auslands durchgeführt werden , sind , unter Vorbehalt der in diesem Gesetze aufzustellenden Ausnahmen, einer Eingangs-, Ausgangsoder Durchgangsgebühr, nach Anleitung des beiliegenden Tarifs, unterworfen.

Art.. 2. Von der Bezahlung solcher Gebühren sind befreit : .

1) Alle zum Gebrauche der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten fremden Gesandten und Konsuln, nicht zum Verkaufe bestimmten Gegenstände, insofern von dem Staate, den sie vertreten, Gegenrecht gehalten wird, 2) Die Effekten der Reisenden, welche zu deren eigenem Gebrauche bestimmt sind; 3) Reise- nnd Lastwagen, die in der Schweiz gemacht worden sind, oder die, fall..... sie int Auslande gemacht wurden , entweder schon einmal die schweizerische Eingangsgehühr bezahlt haben, oder nicht dazu bestimmt sind, in der Schweiz zu bleiben, sammt den dazu gehörenden Pferden, 4) Armenfuhren mit deren Gepäck, 5) Die rohen Landeserzeugnisse von denjenigen Grundstücken außerhalb der Schweiz, welche Einwohner der Eidgenossenschaft innerhalb einer Entfernung von höchstens zwei Stunden, von der Landesgrenze an gerechnet, selbst bebauen, sowie die Thiere, Gerätschaften und Anderes, was bei der Bebauung solcher Grundstücke verwendet wird, 6) Die rohen Landeserzeugnisse von denjenigen Grundstücken, welche nicht mehr als zwei Stunden landeinwärts in der Schweiz liegen, und von ihren auswärts wohnenden Eigentümern selbst bebaut werden, sowie die Thiere, Geräthschaften und Anderes, was bei der Bebauung solcher Grundstücke verwendet wird, insoweit

46.)

der Staat, den die Eigentümer der Grundstücke bewohnen , der Schweiz Gegenrecht hält ,

7) Pakete mit zollpflichtigen Waaren, welche durch

die Post spedirt werden und das Gewicht von einem Pfunde nicht übersteigen ; 8) Gegenstände, welche aus der Schweiz durch das Ausland wieder in die Schweiz gehen.

Der Bundesrath wird , wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern, für diejenigen Stoffe und Erzeugnisse, welche zu weiterer Verarbeitung aus der Nachharschaft in. die Schweiz oder aus derselben in's Ausland geführt und in einer angemessenen Frist vom Aufgeber zurückgenommen werden , fernere Ausnahmen. eintreten lassen.

Art. 3. Betreffend das zur Sommerung oder Winterung in die Schweiz eingeführte oder aus der Schweiz ausgeführte Groß- und Kleinvieh erläßt der Bundesrath, unter Berücksichtigung der besondern Lokalverhältnisse, die speziellen Vorschriften und Tarife.

Art. 4. Da, wo schweizerische Gebietstheile vom Auslande, oder ausländische Gebietstheile von der Schweig .enelavirt find , wird der Bundesrath zur Wahrung der Interessen der dabei betheiligten schweizerisck.en Landesgegenden die erforderlichen befondern Bestimmungen treffen..

Art. 5. Von der Entrichtung des Eingangszol.les sind befreit: 1) Zollpflichtige Gegenstände, welche von einer Person eingebracht werden, die höchstens 2 Pfund Waaren mit sich trägt oder von der Gesammtheit derselben nicht mehr als 21/2 Rp.. Zoll zu entrichten hätte.

Bei allfällig sich ergebenden Mißbräuchen wird der Bundesrath die nöthigen Beschränkungen eintreten lassen...

^ 2) Straßenmaterial, Kies, Sand, Schlacken, rohe gewöhnliche Bausteine, roher ungebrannter Gyps und

Kalkstein; 3) Buchenlaub und anderes Laub zur Streue und Fütterung, Streue aus Riedern, Dünger nnd rohe

Düngmittel überhaupt ; 4) Gemünztes Gold und Silber.

Der Bundesrath wird die Bedingungen, unter welchen schweizerische Waaren und schweizerisches Vieh, welche von fremden Märkten unverkauft in die Schweiz zurückgebracht werden wollen, ohne Bezahlung des EingangsVolles eingeführt werden können, festsetzen.

Art. 6. Von der Entrichtung des Ausgangszolles sind befreit: ...) Zollpflichtige Gegenstände, welche von derselben Person getragen werden und zusammen das Gewicht von achtzig Pfunden nicht erreichen, 2) rohe Steine.

Ueberdieß ist der Bundesrath ermächtigt, zur Erleich.terung der Aussuhr von Landeserzeugnissen angemessene Erleichterungen im Ausfuhrtarife eintreten zu lassen.

Art. 7. Der Bundesrath wird die zur Sicherung des Gränz- und Marktverkehrs allfällig noch erfordere Wichen weitern Begünstigungen eintreten lassen.

Zweiter Abschnitt.

Art der Berechnung der Gebühren.

Art. 8.

Die Gebühren für den Transport zu Wasser

werden nach den gleichen Tarifen bezogen, welche für den Transport zu Land gelten, mit Ausnahme der Strecken..

für welch..: bestehende Verträge mit dent Ausland erst

471 nach einer erforderlichen Unterhandlung abgeändert werden können.

Art. 9. Wenn Gegenstände, deren Gebühren in den Tarifen nach Zngthierlasten festgesetzt sind, zn Wasser .ein - , aus - oder dnrchgeführt werden , so sind je fünfzehn Zentner für eine Zngthierlast zu rechnen.

Art. 10. Alle Waaren, deren Gebühr durch die

Tarife nicht ausdrücklich für die Zugthierlast, den Werth, oder für das Stück festgesetzt ist, bezahlen nach dem Gewicht, und es ist ein Schweizerzentner als Einheit für die Ansätze angenommen. Jeder Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund gerechnet.

Art. 11. Die nach dem Gewichte zu entrichtenden Gebühren werden vom Bruttogewichte der Waaren bezogen.

Art. 12. Jeder Bruchtheil unter 21/2 Rappen wird für volle 21/2 Rappen gerechnet.

Art. 13. Fuhr- oder Schifslente, in deren FrachtBriefen die Gewichtsangabe fehlt , haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch das Reglement festzusetzende Gebühr zu bezahlen.

Art. 14. Güter- oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt.

Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der hochsten Gebühr, welche ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, miteinander zusammen verpackt find, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare..

472 .so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte.

Dritter Abschnitt.

Eintheilung d e s Z o l l g e b i e t e s .

Art. l7. Behufs des Zollbezuges wird die fchweiArische Grenze in folgende fünf Zollgebiete eingeteilt: E r s t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hanptbüreau in Base l , umfaßt die Grenzlinie der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau; Z w e i t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbürean in S c h a f f h a n f e n , umsaßt die Grenzlinie der Kantone Zürich, Schaffhaufen und Thurgau; .... r i t t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbüreau in ....ihur, umfaßt die Grenzlinie der Kantone St. Gallen und Graubünden, V i e r t e s Z o l l g e b i e t , mit dem Hanptbüreau in L u g a n o , umfaßt die Grenzlinie des Kantons Tessin ; Fünftem Z o l l g e b i e t , mit dem Hauptbüreau in Lausanne, umfaßt die Grenzlinie der Kantone Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg.

Vierter Abschnitt.

Errichtung von Zollstätten und h ä u f e r n.

Niederlags-

Art. 18. Der Bundesrath bezeichnet die nöthigen Haupt- und Nebenzollstätten.

Er setzt die Grenzen der für die Verzollung zugestandenen Landungsplätze fest..

Er errichtet ausnahmsweise, wo die Verhältnisse es .int Interesse des Handels als erforderlich erscheinen lassen, Niederlagshäuser, für deren Benutzung Gebühren

473 in einem von dem Bundesrathe nach Maßgabe der Verhältnisse festzusetzenden Betrage zu entrichten sind.

Der Bundesrath kann die Befugnisse der Hauptzollstatten an solchen Orten erweitern , wo die Bedürfnisse des Handels es erheischen.

Fünfter Abschnitt.

V o r s c h r i f t e n für die Ein-, A n s - und Durchfuhr.

1l. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 19. Die Ein- und Ausfuhr aller zollpflichtig gen Gegenstände darf nur bei den festgestellten Zollstätten geschehen. Für Ausnahmen von dieser Regel ist eine ausdrückliche Bewilligung des Bundesrathes nöthig.

Art. 20. Sämmtliche zollpflichtige Gegenstände, die weder zum ......ranfite bestimmt sind, noch in ein Niederlagshaus gebracht werden wollen, können sowohl bei Haupt- als Nebenzollstätten ein- oder ausgeführt werden.

Der Bundesrath ist befugt, aus besondern Gründen Ausnahmen von dieser Regel eintreten zu lassen.

Zollpflichtige Gegenstände, welche transitiren oder in ein Niederlagshaus gebracht werden sollen, können hinwieder nur bei Hauptzollstätten eingeführt, und die erftern nur bei solchen ausgeführt werden. Der Bundesrath ist indessen befugt, auch von dieser Regel Ausnahmen zu gestatten.

Art. 21. Die Zeit, während welcher die Zollstätten

zur Abfertigung gehalten find, sowie die Abfertigungsordnung überhaupt, werden durch das Reglement bestimmt.

Art. 22. Jeder Waarenführer oder Waarenträger ist gehalten, vor der Abfertigung dem Zollbeamten einen genauen Ausweis seiner Waaren zu geben , nach welchem der zu bezahlende Zollbetrag zu berechnen ist..

474 Art. 23. Ebenso ist er verpflichtet, nicht nur die ganze Ladung Stück für Stück untersuchen, sondern auch jedes Frachtstück durch den Zollbeamteten öffnen zu lassen, wenn e.... dieser für nöthig findet.

Wird bei der Unterfnchung der Anhalt luit der Erklärung übereinstimmend gefunden, so ist die Ladung sofort und ohne Kosten für den Führer oder Träger wieder in geborigen Stand zu setzen.

Art. 24. Zollpflichtige Gegenstände, welche zu Wasser anlangen, dürfen nicht ausgeladen, oder eingeladen nicht abgeführt werden, bis ein Zollbeamteter sich von der Richtigkeit der .Ladung überzeugt hat.

Art. .....5. Wer nicht sofort den Zoll bezahlt oder dafür annehmbare Sicherheit leistet, kann feinen Weg mit der Waare nicht fortseien.

... Abfertigung bei der Ein- nud Ausfuhr.

Art. 26. neber alle bei einer Zollstätte zur Einfuhr oder Ausfuhr angemeldeten Gegenstände stellt der Zollpflichtige den Ausweis dem Zolleinuebmer zu, und bezahlt

diesem gegen eine detaillirte Abfertigungskarte den Zoll.

Bei den Zollstätten , wo neben dem Zolleinnehmer auch ein Kontrolleur besteht, begiebt fid. der Zollpflichtige von dem Einnehmer mit der Abfertigungskarte zum Kontrolleur und empfängt von demselben, nach geschehener Un-

tersuchung und Richtigbefindung der zollpflichtigen Gegenstände einen Ausweis über die gehörige Bezahlung des Zolles.

3. Abfertigung fnr die Durchfuhr.

Art. 27. Güter zur Durchfuhr werden bei der Anknnft auf der Zollstätte als solche angemeldet,^ worauf die Ausweisung rückfichtlich ihres Bestandes erfolgt. Gleichzeitig wird für den doppelten Betrag der treffenden Ein-

475 gangsgebühr genügende Sicherheit geleistet. Der Zollpflichtige erhält sodann einen Geleitschein, den .er auf der zum Austritt der Güter bezeichneten Zollftätte unter

gleichzeitiger Entrichtung der Durchgangsgebühr abzugeben hat.

Art. 28. Eine zur Durchfuhr angemeldete Waare kann dem innern Verbrauch gegen Bezahlung der Eingangsgebühr übergeben, oder auch bei einer andern als der zuerst angegebenen Ausgangsstation ausgeführt werden. In letzterm Falle ist jedoch die ausdrückliche Bewilligung der Kreisdirektion nöthig.

4. . Abfertigung in Niederlagshäuser uu.... aus denselben.

Art. 29. Güter, welche zur Niederlegung in ein Niederlagshaus bestimmt sind , werden bei der Einfuhr als Niederlagsgüter angemeldet, verifizirt, und, nachdem für den doppelten Betrag der betreffenden Eingangsgebühr genügende Sicherheit geleistet worden, mit einem Geleitscheine, für den bei der Ankunft im Niederlagshause eine durch das Reglement zu bestimmende Einschreibgebühr zu bezahlen ist, in das bezeichnete Niederlagshaus versehen.

Art. 30. Werden Güter aus den Niederlagshäusern für den innern Verkehr der Schweiz bezogen, so bezahlen sie den Eingangszoll. Sollen sie aber wieder ins

Ausland geführt werden, so wird die Durchgangsgebühr erst bei der wirklich erfolgenden Ausfuhr an der Ausfuhrftation bezahlt , wohin von der Verwaltung des Niederlagshanses ein neuer Geleitschein ausgestellt wird.

Art. 31. Der Transport von Gütern aus einem Niederlagshause in ein anderes kann unter den Formen geschehen, wie sie für die Durchfuhr vorgeschrieben sind..

Doch können solche Güter nicht länger als ein Jahr im

476 Lande bleiben, ohne dann die Eingangsgebühr zu bezahlen, gleichviel, ob sie während dieser Zeit immer in einem Niederlagshanfe oder in mebrern waren.

Sechster Abschnitt.

Organisation d e r Z o l l v e r w a l t u n g .

... Der Bundesrath.

Art. 32. Die oberste vollziehende und leitende Behörd... ist der Bundesrath. Alle das .Zollwefen betrefsenden Maßregeln und Verfügungen geben von ihm aus, soweit er nicht nutergeordnete Beamte damit beauftragt.

Art. 33. insbesondere ist der .Bundesrath befugt, unter außerordentlichen Umständen . namentlich im Falle von Theurung der Lebensrnittel, bei größern Beschränkungen de.... Verkehrs der Schweizer von Seite des Auslanden u. s. w. besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Abänderengen int Tarife vorzunehmen.

Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntniß zu geben, und dieselben können nur fortdauern, wenn die Bundesversammlung ibre Genehmigung ertheilt.

Art. 34. Anstände über die Anwendung de... Zolltarifs werden, wenn sich der Betreffende bei dem Entscheide der untergeordneten Stellen nicht beruhigen kann, vom Bundesrathe entschieden.

Art. 35. Der Bundesrath hinterbringt der ......undesversammlung Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung der für dieselben ausAnsetzenden Gehalte. Bedienungen oder provisorische

477 Beamtungen kann er von fich aus einführen und die für dieselben auszuwerfenden Gehalte festsetzen.

Art. 36. Dem Bundesrathe steht das Recht zu , die .Zollbeamteten und Bediensteten zu wählen. Er kann aber dieses Recht, soweit es Bedienstete betrifft, au Beamtete, die ihm untergeordnet sind, übertragen.

...... Das Handels- nnd Zolldepartement.

Art. 37. Die unmittelbare Oberaufsicht des gefammten Zollwesens steht dem Handels- und Zolldepartemente zu. Dasselbe schlägt dem Bundesrathe zweckmäßig erscheinende Verfügungen in Zollsachen vor, begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Zollgeschäfte, sorgt für die Vollziehung der in diefent Verwaltungszweige erlassenen Gesetze und Verfügungen und trifft selbst innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kontpetenz die erforderlichen Anordnungen.

...... Die Z o llb e am t e t e .... und ...Bediensteten.

Art. 38. Unter dem Handels- und Zolldepartemente steht, zur Leitung des gesammten Zollwesens, ein Ober-

zolldirektor.

Art. 39. Unter dem .Oberzolldirektor steht in jedem Zollgebiete ein Zolldirektor zur Leitung des Zollwesens in dem betreffenden Gebiete.

Art. 40. Der Bundesrath ist bevollmächtigt, bis die neuen Zolleinrichtungeu durchgeführt sein werden, der Oberzolldirektion und den Zolldirektionen innerhalb der Schranken der Büdgetkredite , die zu guter .Rührung der Geschäfte unentbehrlichen Beamten beizugeben.

Nach Ablaus der bezeichneten Zeit wird der Bundesrath die erforderlichen Vorschläge zur gesetzlichen Fest.fiellung dieser Beamtungen hinterbringen.

478 Art. ...... . Auf jeder Zollstätte befindet fich ein Zolleinnehmer. Der Bundesrath ist ermächtigt, auf Hauptzollstätten, je nach Bedürfniß , den Zolleinnehmern Kontrollenrs zur Seite zu setzen.

Art. 42. Die Nebenzollstätten stehen jeweilen unter der zunächst gelegenen Hauptzollstätte.

Art. 43. Ein Zollbeamteter und Zollbediensteter darf ohne Bewilligung der kompetenten Behörde neben seiner Beamtung weder ein anderes Amt bekleiden , noch einen Beruf selbst betreihen, noch ihn auf seine Rechnung betreiben lassen.

Art. 44. Die Zollbeamten und Zollbediensteten , denen Werthgegenstände oder Geld anvertraut wird, haben im Verhältnisse zu dem ihnen anvertrauten Werthe Sicherheit zu leisten.

4. Wahl nnd En t I a ssn ng der Beamteten nnd Bedien..

Steten der Zollverwaltung. Disziplinarstrafbefugniss nber dieselben.

Art. 45. Alle Zollbeamten werden auf eine Amtsdauer von drei Iahren erwählt, die Zollbediensteten dagegen auf unbestimmte Zeit.

Ersetzungen in der Zwischenzeit finden nur noch für den Rest der Amtsdauer statt.

Die erste Amtsdauer aller Zollbeamten geht mit dem

31. März 1852 zu Ende.

Art. 46. Beamte und Bedienstete der Zollverwaltung, die absichtlich oder aus Fahrläßigkeit die ihnen

obliegenden Pflichten nicht gehörig erfüllen , können , ohne richterliche Dazwischenknnft , mit einer Ordnungsbuße von 1 bis 50 Franken von dem Vorsteher des Handelsund Zolldepartements, dem Oberzolldirektor und von den Zolldirektoren, von den letztern aber nur sofern sie.

^

.diesen untergeordnet find, bestraft werden. Den Bestraften steht der Rekurs an die Behörde oder Stelle offen, welche derjenigen , die sie bestraft, zunächst übergeordnet ist. Sie haben, falls aus einer solchen Dienstverletzung Schaden entstanden, zudem denselben zu ersetzen.

Art. 47. Der Bundesrath hat überdieß jederzeit das Recht, einen Zollbeamten durch motivirten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt, oder wenn er sich grober fehler schuldig macht.

Der Vorsteher des Handels- und Zolldepartements, der Oberzolldirektor und die Zolldirektoren sind auch ermächtigt , einen untergeordneten Beamten oder Bediensteten provisorisch in seinen Verrichtungen einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde, der die endliche Verfügung zusteht.

Siebeuter Abschnitt.

Zollpolizei.

Art. 48. Die Kantone find zum polizeilichen Schutze der Zollbeamteten und ihrer Amtsgeschäfte verpflichtet.

Ueber besondere, hieraus entstehende Auslagen wird fich der Bundesrath mit den Kantonen verständigen.

Ueberdieß ist der Bundesrath ermächtigt, erforderlichen Falls zu besserer Sicherung der gehörigen Eut-

richtung des Zolles , sowie zur polizeilichen Unterstützung der Zollbeamten die nöthigen Einrichtungen zu treffen.

Achter Abschnitt.

Zollübertretung und ihre B e s t r a f u n g .

Art. 49. Eine Zollübertretung begeht: 1) Wer zollpflichtige Gegenstände ein-, aus-, durchführt oder ans den Niederlagshäusern abführt, ohne

480 die Leistungen , welche das Gesetz hiefür vorschreibt, er-

süllt zu haben.

2) Wer zollpflichtige Gegenstände auf einer andern als auf einer unmittelbar zu einer Zollstätte führenden Straße, oder über einen zur Zollabfertigung nicht berechtigten Landungsplatz ein- oder ausbringt.

3) Wer von einer Nebenzollftätte zu einer Hauptzollstätte gewiesen, den vorgeschriebenen Weg nicht ein-

schlägt.

4) Wer mit zollpflichtigen Gegenständen mehr als hundert Schritte über eine Gränzzollftätte hinaus- oder hineinfährt oder geht, bevor er von selbiger abgefertigt worden ist.

5) Wer feine Waaren gan'. oder theilweise zur Verzollung anzuzeigen unterläßt.

6) Wer seine Waare unri..htig benennt, um dadurch den Zollbetrag zu verkürzen.

7) Wer eine Gewichtsangabe macht, die mehr als fünf Prozent unter dem wahren Gewichte steht.

Art. 50. Jede dieser Zollubertretungen ist, außer daß der Uebertreter die umgangene Gebühr zu bezahlen hat, das erste Mal mit einer Buße zu belegen, welche

dem fünf- bis dreißigfachen Zollbetrage gleichkömmt, welcher umgangen werden wollte. In Wiederholungsfallen soll die Strafe angemessen verschärft werden. Es kann dabei bis auf den doppelten Betrag des Maximums der angedrohten Buße gegangen und unter besonders erschwerenden Umständen Gefängnisstrafe bis auf ein Jahr damit verbunden werden.

Art. 5l. In den fällen von l, 2, 3, 4 und des

ersten Theiles von 5, die im Art. 49 aufgezählt sind,

wird angenommen, es habe der Zoll für die ganze Waarenmenge umgangen werden wollen. In den Fällen

481 von 6 und 7 nnd dem letzten theile von 5 dagegen ist die Buße nach dem theile der Zollgebühr zu bemessen, den zu umgehen beabsichtigt wurde.

Art. 52. Wer mit Waaren, welche zur Durchfuhr oder in ein Niederlagshaus. abgefertigt worden find, den vorgeschriebenen Weg nicht einhält, oder die Waaren nicht, oder nicht rechtzeitig ausführt oder am Bestino .mnngsort abliefert, ist zur Bezahlung der doppelten Eingangsgebühr dieser Waaren zu verfallen.

Art. 5.. . Widerhaudlungen gegen Bestimmungen diesel Gesetzes, wie z. B. Umgehung des Kontrolleurs bei der Abfertigung u. f. w. werden, insofern sie nicht bereits in diesem Geseze durch Strafbestimmungen bedroht sind, mit einer Butze bis auf 4 Franken bestraft.

Art. 54. Hehler oder Gehülfen ....n Zollübertretungen werden wie die Thäter bestraft.

Art. 55. Von allen wirklich bezogenen Bußen kommt

ein Drittheil dem Verleider zu, der zweite Drittheil fällt an den Kanton, in dessen Gebiet die Uebertretung stattfand und die Untersuchung waltete, den Rest bezieht die Bundestasse.

Neunter Abschnitt.

Aufhebung b i s h e r i g e r Zölle.

Art. 56. Alle im Innern der Eidgenossenschaft mit Bewilligung der Tagsatzung bestehenden Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus-, Wag-, Geleit- und andere Gebühren dieser Art, mögen sie von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, hören, mit A.usnahme der von dent Bundesrathe ansdrücklich zu bezeichnenden, für deren.

fortbestand die nachträgliche Genehmigung der Bundes-

482 versammlung einzuholen ist, vom Bezuge der neuen Grenzzolle an gänzlich aus.

Der Bundesrath hat in Betreff der Entschädigungssumme mit den Kantonen in Unterhandlung zu treten und mit Berücksichtigung des Grundfalzes, daß bei denjenigen Kantonen, wo mit den Zöllen Verbrauchsteueru vermischt find, für diese Gebühren, soweit sie auf die Konsumtion dieser Kantone fallen, verhältnißmäßige Abzüge zu machen find, die Entschädigungssumme auszumltteln.

Die dießfälligen mit den Kantonen abgeschlossenen Verträge unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Den Kantonen liegt es hinwieder ob, alle Entschädiguugen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten, für solche Gebühren, die sie ihnen zugestanden hatten und die dann aufgehoben wurden, zu leisten.

Art. 57. Ebenso sind sofort und ohne Entschädigung alle diejenigen .Gebühren aufzuheben, deren Bezug nie von der Tagsatznng bewilligt worden, insoweit sie nicht unter den Art. 32 der Bundesverfassung fallen.

Art. 58. Andere von der Tagsatzung auf bestimmte Zeit zum Bezua. bewilligte Gebühren, die nicht sofort aufgehoben werden, hören nach Ablauf der bestimmten Zeit auf, wenn die Bundesversammlung nicht deren Fortbezug bewilligt.

Art. 59. Sind Zölle, Weg- und Brückengelder für

Tilgung eines Baukapitals oder eines Theilen desselben bewilligt worden, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das betreffende Kapital oder .der bestimmte Theil desselben nebst Zinsen gedeckt ist.

Art. 60. Den in der Eidgenossenschaft bereits abgeschlossenen Verträgen mit Eisenbahngesellschaften über

483 Tranfitgebühren soll durch gegenwärtiges Gesetz kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehalten..: Rechte ein. Neue derartige Verträge können nur mit dem Bunde abgeschlossen werden.

Art. 61. Der Bezug der bisherigen eidgenössischen Grenzgebühren hört vom Augenblick an auf, von welchem die neuen Gebühren für die Eidgenossenschaft bezogen werden.

Zehnter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Art. 62. Der Bundesrath ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchen. dieses Gesetz in Kraft zu treten hat.

Art. 63. Er ist mit dessen Bekanntmachung und weiterer Vollziehung beauftragt.

Bnndesblatt I. Bd. II.

42

484 Zolltarif.

I.

A.

Zolltarif fnr die Einfuhr.

E s wird b e z a h l t v o n j e d e m a n g e s p a n n t e n Z n g t h i e r (von der Zugthierlast): 1 Batzen.

Bausteine, gemeine behauene.

Brenn-, Bau- und gemeines Nutzholz.

Erze aller Art.

Gerberrinde und Lohkuchen.

Heu und grünes Futter.

Holzkohlen.

Kartoffeln.

Lehm, Töpserthon und Huppererde.

Milch.

Steinkohlen, Braunkohlen und Coke.

Stroh, Häckerling und Spreu.

Torf.

Treber, Trester und andere im Tarif nicht besonders bezeichnete Abfälle.

3 Balzen.

Abfälle von Thieren, als: Blut, Klanen, Flechsen u. dgl., ferner Hornfpäne, Abschnitzel von Häuten und Fellen

u. dgl.

Bänme, junge, Sträucher und Reben.

Befen von Reisig.

Bretter, Latten, Schindeln und Rebstecken.

485 .Dachziegel und Backsteine.

Effekten und Geräthe von Einwanderern.

Faßholz und roh vorgearbeitetes gemeines Nutzholz.

.Geflügel, lebendes, frische Fische, Frösche, Krebse und Schnecken.

.Kalk und Gyps, gebrannt.

.Kleien.

Obst, frisches und frische Feld- und Gartengewächse.

Oelkuchen und Oelkuchenmehl.

Sagspäne.

Salzfässer, Gypsfässcr n. dgl.

Schieferplatten.

20 Balzen.

Zu Schaustellungen bestimmte Gegenstände, als: Menagerien, Panoramas, Theateressekten , Wachsfiguren

u. dgl.

B.

Es w i r d b e z a h l t von j e d e m Stück:

1/2 Batzen.

^ .Kälber, Ziegen, Schafe, Spanferkel, magere Schweine, Bienenstöcke mit lebenden Bienen, abgesehen vom Gewicht des besonders zu bezahlenden allfällig darin enthaltenen Honigs.

3 Batzen.

..Rindvieh, Efel, Füllen, fette Schweine.

20 Batzen.

Pferde, Manlthiere, Maulesel.

40 Batzen.

Fremde Thiere, welche nicht auf Wagen geführt oder getragen werden.

120 Batzen.

.Für jeden einfpännigen Oekonomiewagen.

486 200 Batzen.

.Für jeden mehrspännigen Oekonomiewagen.

400 Batzen.

Für jede einspännige Chaife n. dgl.

600 Batzen.

'Für jede mehrfpännige Chaise.

C. Es wird b e z a h l t vom W e r t h: 2 Prozent.

Mühlsteine, Bodenstücke und Läufer.

5 Prozent.

Schiffe, Kähne ..c. zum Waaren- und Personentransport,

Pflüge u. dgl. und Lastschlitten.

10 Prozent.

Gondeln, Lurusschiffe, Luxusschlitten.

.D. Es w i r d b e z a h l t vom S c h w e i z e r z e n t n e r brutto: Erste Klasse.

1 Batzen.

Asphalt.

Braunstein, Blutstein, Bolus.

Getreide und Hülfensrüchte aller Art.

Graphit.

.Kreide und andere rohe Farberde.

pumpen, Makulatur und andere Abfälle zur Papierfabrikation.

.Reis.

Sämereien, Oelfamen, Waldsameu.

Salz.

Schleif- und Wetzsteine, Feuersteine, Lithographiesteine.

Walker-, Porzellan- und Pfeifenerde.

487.

Z w e i t e Klaffe. 2 Batzen.

Alabaster und Marmor, roh.

Alaun.

Amlung.

Bast.

Baumwolle, rohe, und deren Abfälle.

Bimsstein.

Blei in Blöcken und altes.

Borsten.

Brod.

Buchsholz.

Chlorkalk.

Cichorienwurzel.

Därme.

Cbenistenholz , rohes.

Eier.

Eisen, rohes, in Masseln, Brucheisen.

Eisenbahnschienen.

Eisen und rohes Eisenblech, englisches, zum Maschinen. und Schiffsbau u. f. w.,

von solchen Dimensionen

und Formen, welche in der Schweiz nicht gemacht werden.

.Farbhölzer, ungemahlen, Farbkräuter, Farbwurzeln und Farbbeeren.

Felle, ungegerbte, rohe Häute.

Flachs, Hanf und Werg, roh und gehechelt.

Gerste, gerollte, Hafergrütze und Gries.

Gerstenmalz.

Glätte aller Art und Mennig.

Hafnererz, gemeines.

Harz, rohes, Pech und Theer.

Käfelab.

Kastanien.

488 Kienruß.

Knoppern.

Krapp und Krappwurzeln.

Leim aller Art.

Mastix.

Mehl.

Natrum.

Oel, gemeines aller Art, Repsöl, Leinöl, Kokusöl, Palmöl.

Packtuchgarn.

Potasche.

Schmalte.

Schmirgel, roh und gemahlen.

Schwesel, roher, in Stücken.

Schwefel- und Salzsäure.

Schwerspath, roh und gemahlen.

Seideneoeons und Seidenabsälle (Strazze, Struse).

Soda, roh und gereinigt, .Glaubersalz und Zinnsalz.

Sumach.

Talg (Unschlitt) und andere Fettwaaren, nicht benannte.

Thierhörner.

.

. ^ Thran.

Trippel.

Vitriol aller Art.

Weberblätter und Weberdisteln.

Weinstein, roher.

Wolle, roh und gekämmt, Wollabfälle, Flockwolle.

Dritte Klasse. 5 Batzen.

Blei in Röhren, gewalztes und Schrot.

Bleizucker.

Butter, süß, gesotten, gesalzen, Schweineschmalz.

Eisenguß, grober, wie Platten, Oefen, .c.

48.)

Eisen, gewalztes englisches, gezogenes englisches.

Eisenblech, rohes englisches.

Erz, altes.

Farbhölzer, gemahlene.

. .

Galläpfel.

Gummi.

Korbwaaren, grobe.

Kupfer, rohes und altes.

Messing, rohes und altes, Späne.

Obst, gedörrtes und getrocknetes, Baumnüsse.

Obstwein.

Packleinen, gemeines und rohes.

Kali und Natrumsalpeter.

Säuren aller Art, nicht benannte.

Seife.

Spießglanz.

Seegras.

Terpentin, Terpentinöl, Bernstein, Kolophonium.

Wachholderbeeren.

Weinstein, gereinigt.

Zinn, in Blöcken und altes.

Zink in Blöcken und altes.

Zinnasche.

V i e r t e Klasse. 10 Balzen.

Bier.

Bleiweiß.

Beinschwarz.

Caeao, ungemahlen, und Caeaoschalen.

Chemische Produkte, nicht benannte.

Cichorien.

Eisen, geschmiedetes und gewalztes, nicht benanntes.

Eisenblech, rohes, unbenanntes.

490 Essig aller Art.

Flaschen von grünem und braunem Glas.

Haare aller Art.

Honig.

Kaffee.

Korkholz, rohes.

Kümmel.

Marmor, geschnitten in Platten.

Metalle lind Metallkompositionen, rohe, nicht benannte, deren Späne und Feile.

Pack-, Lösch- und Stöpselpapiere.

Pappendeckel, Carton n. dgl.

Schwefel, gereinigter und Blüthe.

Seilerwaaren.

Töpferwaaren, gemeine aller Art, Schmelztiegel.

Wein in Fässern.

Weingeist denaturirter.

Zündfchwamm, Znndcr aller Art.

F ü n f t e Klasse.

15 Batzen.

Anis und Fenchel..

Baumwollwatte.

Baumwolltücher, rohe, Tüll, roher.

Baumwollgarn, rohes.

Drechslerwaaren ans gemeinem Holz.

Eisenblech, weißes, und Drath.

Elfenbein.

Fischbein.

Fische, gedörrt und gesalzen.

Flachs-, Hanf- und Reistengarn.

Fonrnirholz , geschnittenes.

Hopfen.

Holzgeflecht.

491 Holzwaaren, wie Küblerwaaren, Fässer und dgl., benannte.

Indigo.

Kantschouk, roher, geschnitten und gesponnen.

Kardätschen, besteckte.

Cochenille.

Leder, unverarbeitetes, gemeines.

Mineralwasser.

Mineralfarben,chemischeund in Stücken.

Maschinen und Maschinenbestandtheile.

Naturalien.

Nudeln alier Art.

Perlmutter.

O.uecksilber.

Schildpatt, roh.

Senf, roh und gestoßen.

Stahl, roher, aller Art.

Taback in Blättern.

Talglichter aller Art.

Treibriemen.

Waffen für das Bnndesheer.

Wachs und Wallrath.

Wollengarn, gemeines.

Zink, gewalztes.

Zinn, gewalztes.

Zwilch, roher und grober.

Zucker aller Art, Cassonade und Syrup.

S e c h s t e Klasse.

20 Batzen.

Seide und Floretseide, roh und gedreht.

S i e b e n t e Klasse.

25 Batzen..

Apothekerwaaren aller Art, nicht benannte.

Baumwollzwirn.

nicht

492 Bleiwaaren, nicht benannte.

Blutigel.

Branntwein und Weingeist.

Bücher und Musikalien.

Cacao, gemahlen.

Dinte, gemeine schwarze.

Droguerien, nicht benannte.

Druckerschwärze.

Eisen- und Stahlwaaren, als: Schrauben, Nägel, Stifte, Meißel, Feilen, Sägen, Zangen, Sensen, Pflugschaaren u. s. w.

Farben , gemahlen und zubereitet.

Fenster- und Hohlglas.

Firnisse.

Fleisch, Speck und Würste, gedörrt und gesalzen.

Karotten.

Käse.

Korkwaaren.

Knpfer- und Messingblech und Drath.

Pomeranzenschalen.

Schuhwichse.

.Stahldrath und Stahlblech.

Strohwaaren, gemeine.

Wollenwaaren, gemeine, und rohe weiße Wollentücher.

Zinkwaaren , nicht benannte.

Zinnwaaren und Staniol.

Zündhölzchen.

Achte Klasse. 50 Batzen.

Baumwollwaaren , gebleicht , gefärbt , appretirt und gedruckt.

Baumwollgarn , gebleicht und gefärbt.

Bettfedern und Flaum.

493 Blasbälge, Tornister u. dgl.

Blechwaaren aller Art. .

Buchbinderarbeif, gemeine.

Buchdruckerlettern.

Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren.

Drechslerwaaren von lackirtem Holz und Knochen.

Häfen, eherne und andere eherne Waaren.

.Gewürze aller Art, Pfeffer.

Gypsfiguren.

^

Kammmacherwaaren von Holz und Horn.

Knöpfe von Fischbein, Horn und Metall.

Kupferschmiedwaaren.

Leder, lackirtes und gesärbtes, Saffian, Juchten, Pergament.

Lederwaaren, gemeine verfertigte Schuster-, Sattler- und Tafchnerarbeit.

Leinwand und Leinenwaaren , Leinenfaden und Leinenband.

Malerbedürfnisse , nicht besonders benannte.

Messerschmiedwaaren, nicht benannte.

Metallsiebe und Metallgewebe.

Messingwaaren.

Mandeln und Haselnüsse.

Näh- und Stricknadeln.

Olivenöl und anderes Tafelöl.

Papier, Druck- und Schreibpapier, geleimtes farbiges . und buntes.

Pelz, unverarbeitet.

Ouineaillerie, nicht benannte.

Rauch- und Schnupftabak.

Roßhaarstoffe.

Regenschirme von Baumwolle.

Seide und Floretseide, gefärbt und ungezwirnt.

Stecknadeln und Hasten.

494 Strohgeflechte, feine, und Strohhüte, grobe.

Südfrüchte, frifch und getrocknet.

Schlosserwaaren , eiserne Meubeln n. dgl.

Schreibmaterialien.

Spiegel, unter einem Ouadratfuß.

Steingut und Fayence.

Strumpfwirkerwaaren aller Art.

Tücher, fertige, Wollenzeuge., ganz und halbwollene Manufaktnrwaaren , Shawls und Teppiche, nicht benannte.

Uhren, hölzerne.

Wolle zum Sticken.

Wachsleinwand und Wachstaffent.

Wildpret.

Waaren, fertige, nicht benannte, welche nicht Luxusartikel sind.

Nennte Klaffe. 100 Batzen.

Bildhauer- und Schnitzarbeit, feine.

Betten , fertige , gefüllte.

Blumenzwiebeln , Luxuspflanzen , Topfgewächse.

Bronze- und andere Gußwaaren, feine.

Cartonnage, feine.

Cigarren.

Chokolade.

Drechslerwaaren , feine, von Elfenbein, Hirschhorn n. dgl..

Eßwaaren, seine, wie Kaviar, Salami, Sago, Eßschwämme, Pasteten, Anstern, frifche Meerfische.

Essenzen , feine , ätherische Oele.

Gemälde, mit und ohne Rahmen.

Glaswaaren, farbige und vergoldete.

Gold- und Silberwaaren, Bijonterie und feine Ouincaillerie.

495 Handschuhe , seidene und lederne , seine.

Holzwaaren, feine, und Meubeln.

Hüte aller Art, feine . Strohhüte.

Kammmacherwaaren , feine. .

.

Kappen aller Art.

Kleider und Weißzeug, fertige.

Korbflechterwaaren , feine.

Kautschoukfabrikate.

Krystallwaaren.

Kupferstiche und Lithographien.

Lebkuchen.

Liqueur , Rhum u. f. w.

Lustfeuerwerke.

Luxusartikel, nicht benannte.

Messerschmiedwaaren , feine , mathematische , optische. und chirurgische Instrumente.

Musikalische Jnstrumente.

Nähseide.

Neusilber- und Plaqueartikel.

Parfumerie, wohlriechende

Wasser, Puder, Schminke

u. dgl.

Pelzwaaren , fertige.

Perlen, Korallen und feine Steine.

Porzellanwaaren, feine, glatte, gemalte und vergoldete.

Perrückenmacher- und Haararbeiten.

Bosamentierarbeiten.

Putzwaaren aller Art, künstliche Blumen.

Regen- und Sonnenschirme von Seide.

Sattlerwaaren, feine, Luxusgeschirre, gestrickte Seilerwaaren.

Shawls von Easchemir u. dgl.

Schuhmacherwaaren feine.

Seidene und halbseidene Fabrikate mit seidenem Zettel oder Einschuß.

496 Spiegel und Spiegelgläser über einen Ouadratschuh.

Spielzeug.

Spielkarten.

Spitzen aller Art und Flor.

Saiten aller Art.

Senf, znbereiteter.

Tapeten.

Thee.

Teppiche, feine.

Uhren, Holzuhren ausgenommen.

Wachs-, Wallrath- und Stearinkerzen.

Waffen zum Privatgebrauch.

Weine in Flafchen und Dessertweine in Fässern.

Zuckerwerk.

I1. Zolltarif fur die Ausfuhr.

A.

Es wird bezahlt von jedem angespannten Zngthier: 1 Batzen.

Asche.

Asphalt.

Erde, Thon.

Gemeine Holzwaaren, als, Rechen, Gabeln u. dgl.

Kalk, Ziegel, Backsteine, Schiefer, behauene Steine,

Mühl- und Schleifsteine.

Gemeine Korbwaaren.

Frisches Obst.

.Gemeine Töpserwaaren.

497

2 Batzen.

Asphalt-Mastix.

Hausrath, alter, offen oder gepackt, bei Uebersiedlern.

Heu und Stroh, Eisenerz, Glasscherben.

Steinkohlen, Braunkohlen.

3 Batzen.

Dünger.

Kochsalz.

B.

Es w i r d bezahlt von j e d e m Stück: 1/.. Batzen.

Kälber, Schase, Schweine n. dgl.

5 Batzen..

Rindvieh, Füllen, Esel.

10 Batzen.

Pferde, Maulesel, Maulthiere.

C.

Es w i r d b e z a h l t vom W e r t h : 3 Prozent.

Holz, gesägtes, geschnittenes, Holzkohlen.

5 Prozent.

Holz aller Art, rohes.

I).

Es wird b e z a h l t vom S c h w e i z e r Z e n t n e r brutto: 1 Batzen.

Alle Waaren, nicht benannte.

.

5 Batzen.

Gerberlohe, Felle, Häute.

498 10 Batzen.

Baumrinde.

15 Batzen.

Lumpen.

III.

Zolltarif fnr die Durchfuhr.

A. Es wird bezahlt von j e d e m a n g e s p a n n t e n Zugthier: 1 Batzen.

3 Batzen.

20 Batzen.

Nach der gleichen Klassifikation wie bei der Einfuhr.

B. Es wird bezahlt von jedem Stück: a. Für Strecken von 8 Stunden und darunter: 1/... Batzen.

Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine u. dgl.

1 Batzen.

Rindvieh, Esel, Füllen.

2 Batzen.

Pferde, Maulthiere, Maulesel.

b. Für jede längere Strecke: 1 Batzen.

Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine.

5 Batzen.

Rindvieh, Esel, Füllen. ^

20 Batzen.

Pferde, Maulthiere, Maulesel.

499 C. Es w i r d b e f a h l t vom W e r t h : 3 Prozent.

Holz, gesägtes, geschnittenes, Holzkohlen.

5 Prozent.

Holz, aller Art, rohes.

D. Es wird b e z a h l t vom Schweizer-Zentner brutto: a. Für Strecken von 8 Stunden und darunter: 1/2 Batzen.

Alle Durchgangsgüter, nicht benannte.

b. Für jede weitere Strecke: 2 Batzen.

Alle Durchgangsgüter, nicht benannte.

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Bundesgesetz über das Zollwesen.

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1849

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2

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47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1849

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467-499

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10 000 170

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