Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Entwurf

(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):

1

a.

Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19303;

b.

Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19084;

c.

Anlagefondsgesetz vom 18. März 19945;

d.

Bankengesetz vom 8. November 19346;

e.

Börsengesetz vom 24. März 19957;

f.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19978;

g.

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049.

Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.

2

Art. 2

Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen

Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.

1 2 3 4 5 6 7 8 9

SR 101 BBl 2006 2829 SR 211.423.4 SR 221.229.1 SR 951.31 SR 952.0 SR 954.1 SR 955.0 SR 961.01

2005-2624

2917

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3

Beaufsichtigte

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: a.

die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen;

b.

die kollektiven Kapitalanlagen; und

c.

die Prüfgesellschaften.

Art. 4

Rechtsform, Sitz und Name

Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

1

2

Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

Sie organisiert sich selbst nach wirtschaftlichen Grundsätzen und führt eine eigene Rechnung.

3

Art. 5

Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zum Ansehen und zur Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

Art. 6

Aufgaben

Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.

1

Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.

2

Art. 7 1

Regulierungsgrundsätze

Die FINMA reguliert durch: a.

Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und

b.

Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.

Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

2

a.

die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;

b.

wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes auswirkt;

c.

die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und

d.

die internationalen Mindeststandards.

2918

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

3

Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

4

Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

5

2. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organe und Personal Art. 8

Organe

Die Organe der FINMA sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 9

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

1

a.

Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

b.

Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.

c.

Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst Rundschreiben.

d.

Er überwacht die Geschäftsleitung.

e.

Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.

f.

Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.

g.

Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

h.

Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.

i.

Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.

j.

Er genehmigt den Voranschlag.

Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

2

2919

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 gilt sinngemäss.

3

Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

4

5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.

b.

Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11

Fachvertretung

Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 13 1

Personal

Das Personal der FINMA wird privatrechtlich angestellt.

Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen in einer Verordnung fest. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2

3

Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.

10 11

SR 172.220.1 SR 172.220.1

2920

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

4

Art. 14

Amtsgeheimnis

Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

1

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeits- oder Organverhältnisses bestehen.

Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

3

Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle Personen, die von der FINMA beauftragt sind.

4

2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 15

Finanzierung

Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

1

Die Aufsichtsabgabe für die einzelnen Beaufsichtigten wird nach folgenden Kriterien bemessen:

2

12 13 14 15 16

a.

Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 193412, dem Börsengesetz vom 24. März 199513 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193014 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.

b.

Für die Beaufsichtigten nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 199415 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.

c.

Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz des 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.

SR 952.0 SR 954.1 SR 211.423.4 SR 951.31 SR 961.01

2921

Finanzmarktaufsichtsgesetz

d.

Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199717 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.

e.

Für die Prüfgesellschaften, die diesem Gesetz unterstehen, sind die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare massgebend.

Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

3

4

Er regelt die Einzelheiten, namentlich: a.

die Bemessungsgrundlagen;

b.

die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und

c.

die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.

Art. 16

Reserven

Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

Art. 17

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

1

Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

3

Art. 18

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

1

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

3

17

SR 955.0

2922

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 19

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, beigezogene Dritte) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195818.

1

2

Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Art. 20

Steuerbefreiung

Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

1

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht Art. 21 1

Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.

2

3

Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4

Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung Art. 22

Information der Öffentlichkeit

Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

1

18

SR 170.32

2923

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist:

2

a.

zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten;

b.

zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder

c.

zur Wahrung des Ansehens des Schweizer Finanzplatzes.

Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie in der Regel auch über dessen Einstellung.

3

Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

4

Art. 23

Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis

Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Sie regelt die Einzelheiten.

1

2 Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente 1. Abschnitt: Prüfung Art. 24

Grundsatz

Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze die Prüfung selbst, durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus.

1

2

Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 25

Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

Wird nach den Finanzmarktgesetzen eine Prüfgesellschaft eingesetzt oder werden Dritte beigezogen, so haben die Beaufsichtigten diesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

1

2

Die Wahl einer Prüfgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

2924

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 26 1

2

Zulassungsvoraussetzungen

Eine Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie: a.

nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200519 beaufsichtigt ist;

b.

für die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert ist; und

c.

keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie: a.

als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und

b.

das nötige Fachwissen für die Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufweisen.

Die Prüfungen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.

3

Art. 27

Berichterstattung und Massnahmen

Die Prüfgesellschaft erstattet dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten sowie der FINMA Bericht über ihre Prüfungen.

1

Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.

2

Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.

3

Art. 28

Aufsicht über die Prüfgesellschaften

Die FINMA überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten nach den Finanzmarktgesetzen.

1

2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde sprechen sich ab und vermeiden Doppelspurigkeiten.

19

SR ...; AS ... (BBl 2005 7349)

2925

Finanzmarktaufsichtsgesetz

2. Abschnitt: Weitere Aufsichtsinstrumente Art. 29

Auskunfts- und Meldepflicht

Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

1

Die Beaufsichtigten müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

2

Art. 30

Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens

Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.

Art. 31

Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Art. 32

Feststellungsverfügung

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 33

Berufsverbot

Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.

1

2

Das Berufsverbot kann für eine Dauer bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 34

Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung

Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.

1

2

Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

Art. 35

Einziehung

Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.

1

2926

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

2

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.

3

4

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

Die strafrechtliche Einziehung nach Artikel 59 des Strafgesetzbuches20 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.

5

Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.

6

Art. 36

Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter

Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).

1

Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.

2

Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

3

Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.

4

Art. 37

Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung

Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

1

Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.

2

Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.

3

20

SR 311.0

2927

Finanzmarktaufsichtsgesetz

3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden Art. 38

Strafbehörden

Die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone leisten einander Rechts- und Amtshilfe nach Massgabe der einschlägigen Gesetze.

1

2

Sie koordinieren ihre Untersuchungen soweit möglich und erforderlich.

Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 39

Andere inländische Behörden

Die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen inländischen Behörden richtet sich für die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 40 und 41 nach den Finanzmarktgesetzen und für die anderen inländischen Behörden nach den für sie geltenden Gesetzen.

Art. 40

Verweigerungsgründe

Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit: a.

die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;

b.

deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde.

Art. 41

Streitigkeiten

Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Art. 42

Amtshilfe

Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

1

Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese an das Amtsoder Berufsgeheimnis gebunden sind und sie die Informationen:

2

2928

Finanzmarktaufsichtsgesetz

a.

ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen Instituten verwenden; und

b.

nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit der Zustimmung der FINMA an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

Die FINMA verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

3

Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden, so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196821 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

4

Art. 43

Grenzüberschreitende Prüfungen

Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Dritte vornehmen lassen.

1

Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Instituten erlauben, sofern diese Behörden:

2

a.

im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Institute verantwortlich sind; und

b.

die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind.

Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über ausländische Institute notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:

3

21

a.

angemessen organisiert ist;

b.

die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;

c.

durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

d.

Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und

e.

seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

SR 172.021

2929

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder beigezogene Dritte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.

4

Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

5

6

Als Niederlassungen gelten: a.

Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Beaufsichtigten oder ausländischen Instituten; und

b.

andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

4. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 44

Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 45

Erteilen falscher Auskünfte

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 46

Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften oder der Beauftragten

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:

1

a.

2930

im Prüfbericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

Finanzmarktaufsichtsgesetz

2

b.

eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder

c.

eine vorgeschriebene Aufforderung an die oder den geprüften Beaufsichtigten unterlässt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 47

Prüfung der Jahresrechnung

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;

b.

die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 48

Missachten von Verfügungen der FINMA

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 49

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:

22

a.

die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b.

für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

SR 313.0

2931

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 50

Zuständigkeit

Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit dieses Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

1

Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73­83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

2

Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

3

Art. 51

Vereinigung der Strafverfolgung

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

1

Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Art. 52

Verjährung

Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.

5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz Art. 53

Verwaltungsverfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196824 über das Verwaltungsverfahren.

23 24

SR 313.0 SR 172.021

2932

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 54

Rechtsschutz

Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

2

Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 55 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

2

Art. 56

Vollzug

Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 57 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 58

Übergang von Rechten und Pflichten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

1

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

2

Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.

3

2933

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 59

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.

1

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung, hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

2

Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

3

4

Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 60

Zuständige Arbeitgeberin

Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger:

1

a.

die der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.

Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.

2

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 61 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2934

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Anhang (Art. 57)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200425 Art. 2 Abs. 2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

2

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196826 über das Verwaltungsverfahren Art. 14 Abs. 1 Bst. e und 2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: 1

e.

die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

2

3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200527 Art. 83 Bst. u und v Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

25 26 27 28

u.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 199528).

v.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe.

SR ...; AS ... (BBl 2004 7269) SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4045) SR 954.1

2935

Finanzmarktaufsichtsgesetz

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529 Gliederungstitel vor Art. 31

1. Abschnitt: Beschwerde Art. 33 Bst. b Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 1. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200330; 2. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom ...31.

Gliederungstitel vor Art. 35

2. Abschnitt: Klage Gliederungstitel vor Art. 36a

3. Abschnitt: Meinungsverschiedenheiten in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe Art. 36a Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe zwischen Bundesbehörden und zwischen Behörden des Bundes und der Kantone.

1

2

Dritte können sich nicht am Verfahren beteiligen.

29 30 31

SR ...; AS ... (BBl 2005 4093) SR 951.11 SR ...; AS ... (BBl 2006 2917)

2936

Finanzmarktaufsichtsgesetz

5. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200232 Art. 26 Bst. b Die Strafkammer beurteilt: b.

Verwaltungsstrafsachen, die: 1. gemäss einem Bundesgesetz der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen; 2. der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat;

6. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193034 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission», «Bankenkommission» und «Sekretariat der Bankenkommission» durch «FINMA» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 5 Ziff. 3 Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst: 3.

die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Drittel des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume;

Art. 32 Abs. 2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.

2

32 33 34

SR 173.71 SR 313.0 SR 211.423.4

2937

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 38a III. Prüfung der Pfandbriefzentralen

Die Pfandbriefzentralen beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft prüft, ob sie:

1

1.

ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und

2.

die statutarischen und reglementarischen Vorschriften sowie die Bestimmungen der Abschnitte II, III und V dieses Gesetzes einhalten.

Besitzt eine Pfandbriefzentrale eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen in technischen Angelegenheiten zu erlassen.

3

Art. 38b IV. Prüfung bei den Mitgliedern

Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Darlehensdeckung.

1

Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.

2

Art. 39 V. Aufsicht

Die Artikel 33, 34, 35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom ...35 finden keine Anwendung.

Art. 40

VI. Aushändigung der Deckungswerte

Die FINMA kann die Aushändigung der Deckungswerte anordnen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.

1

Bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann sie einen Untersuchungsbeauftragten mit der Verwaltung der Deckungswerte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen.

2

35

SR ...; AS ... (BBl 2006 2917)

2938

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 41 Randtitel VII. Entzug der Ermächtigung

Art. 42, 43 und 47 Aufgehoben

7. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190836 Art. 91 Abs. 3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.

3

Art. 92 Randtitel und Abs. 2 2 Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom c. Obliegenheiten des VersicheVersicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin rers; Nachprüfung durch zu prüfen.

die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufsforderung

8. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199537 Art. 10 Abs. 3 Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193438, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.

3

36 37 38

SR 221.229.1 SR 251 SR 952.0

2939

Finanzmarktaufsichtsgesetz

9. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196739 Art. 8 Abs. 2 Die eidgenössischen Gerichte und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

2

10. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195840 Art. 76a Abs. 2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).

2

Art. 79e Abs. 2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.

2

11. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197641 Art. 10 Abs. 1 und 3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrages nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht.

1

Bei schwerer Widerhandlung kann die FINMA den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten.

Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die FINMA ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

3

39 40 41

SR 614.0 SR 741.01 SR 741.81

2940

Finanzmarktaufsichtsgesetz

12. Bundesgesetz vom 18. März 199442 über die Krankenversicherung Art. 21 Abs. 2 Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt.

2

Art. 99 Abs. 2 dritter Satz ... Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der FINMA, welcher Teil des Vermögens dieser Krankenkassen nach Absatz 3 zu verwenden ist.

2

13. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200343 Art. 14 Abs. 2 Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Organisationen zusammen.

2

14. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199444 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Revision» durch «Prüfung», «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft», «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» und «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt.

Art. 7 Abs. 1 1 Die Fondsleitung stellt gemeinsam mit der Depotbank das Fondsreglement auf und unterbreitet es der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung.

Art. 52 Abs. 1 und 2 1 Die Fondsleitungen beauftragen eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft, bei sich selbst, den von ihr verwalteten Anlagefonds und der Depotbank jährliche Prüfungen durchzuführen.

42 43 44

SR 832.10 SR 951.11 SR 951.31; BBl 2005 6395: Der Bundesrat hat am 23. September 2005 eine Botschaft zur Totalrevision des Anlagefondsgesetzes (neu: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz; KAG]) verabschiedet.

2941

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

2

Art. 53 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunftspflichten Die Depotbank sowie die Immobiliengesellschaften, die zu einem Anlagefonds gehören, gewähren der Prüfgesellschaft vollständige Einsicht in die Bücher, in die Belege sowie in die Berichte der Schätzungsexperten und erteilen ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

1

Art. 56 Aufgehoben Art. 57

Entzug der Bewilligung

Mit dem Wegfall der Bewilligung verliert die Fondsleitung das Verfügungsrecht über die Sachen und Rechte ihrer Anlagefonds.

1

2

Die Bewilligungen erlöschen, wenn die Bewilligungsinhaber in Konkurs fallen.

Art. 58

Andere Massnahmen

Die FINMA kann der Fondsleitung eines unbewilligten Anlagefonds vorschreiben, den Fonds in eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Form umzuwandeln oder dessen Auflösung zu verfügen.

1

Erscheinen die Rechte der Anleger gefährdet, so kann sie die Fondsleitung, die Depotbank oder bei ausländischen Anlagefonds auch den Vertreter zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

2

In begründeten Fällen kann sie die Grundstückwerte von Immobilienfonds durch weitere Experten (Art. 39) schätzen lassen. Sie kann die ständigen Schätzungsexperten abberufen.

3

Art. 59

Kosten des Untersuchungsbeauftragten

Setzt die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten ein, so trägt die Fondsleitung die Kosten, die dadurch entstehen. Sie darf diese Kosten nicht auf die von ihr verwalteten Anlagefonds abwälzen.

2942

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 61

Gerichtsurteile in Zivilstreitigkeiten

Die Gerichte teilen ihre Urteile in Zivilstreitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person oder Gesellschaft und einem Anleger der FINMA in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mit.

Art. 62 und 63 Aufgehoben Art. 69

Vergehen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

ohne Bewilligung als Fondsleitung, Depotbank, Vertriebsträger oder Vertreter eines ausländischen Anlagefonds handelt oder ohne Genehmigung des Fondsreglementes einen Anlagefonds bildet;

b.

in der Werbung für einen Anlagefonds unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;

c.

im Jahresbericht, im Halbjahresbericht, im Prospekt oder bei anderen Informationen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

d.

als Fondsleitung andere Geschäfte als das Fondsgeschäft betreibt;

e.

als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 70 1

2

Übertretungen

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

b.

im Jahresbericht, im Halbjahresbericht oder im Prospekt nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt oder sie nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 71 Aufgehoben

2943

Finanzmarktaufsichtsgesetz

15. Bankengesetz vom 8. November 193445 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission» und «Bankenkommission» durch «FINMA», «Revision» durch «Prüfung», «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» und «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» ersetzt.

Art. 1 Abs. 4 Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.

4

Art. 2 Abs. 1 und 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz:

1

a.

errichteten Zweigniederlassungen;

b.

bestellten Vertreter.

Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung eröffnen können.

3

Art. 3d Abs. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht.

Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

2

Art. 3h Aufgehoben

45

SR 952.0

2944

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3bis Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen: ...

1

Art. 5 Aufgehoben Sechster Abschnitt (Art. 11­14) Aufgehoben Art. 18 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Diese prüft, ob sie: 1

a.

ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und

b.

die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten (Aufsichtsprüfung).

Besitzt eine Bank, eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

3

Art. 19­22 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 23

Zehnter Abschnitt: Aufsicht Art. 23 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.

2945

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 23bis Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 23ter Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.

Art. 23quater Aufgehoben Art. 23quinquies Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.

1

2

Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.

Art. 23sexies Aufgehoben Art. 23septies Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196846 über das Verwaltungsverfahren.

2

Art. 23octies Aufgehoben Art. 24 Abs. 1 Aufgehoben

46

SR 172.021

2946

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 26 Abs. 1 Bst. b 1

Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie: b.

einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen.

Art. 38 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts47.

1

2

Für die übrigen Banken gilt Artikel 39.

Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben Art. 46 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;

b.

die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

c.

die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 47 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

b.

zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

47

SR 220

2947

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches48 kommen zur Anwendung.

6

Art. 48 Aufgehoben Art. 49 1

2

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;

b.

die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;

c.

für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 50­51bis Aufgehoben

16. Börsengesetz vom 24. März 199549 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» und «Bankenkommission» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

1

48 49

SR 311.0 SR 954.1

2948

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 11a

Verpfändungsverträge

Artikel 17 des Bankengesetzes vom 8. November 193450 gilt sinngemäss.

Art. 17

Prüfung

Die Artikel 18 und 23 des Bankengesetzes vom 8. November 193451 gelten sinngemäss.

Art. 18 und 19 Aufgehoben Art. 23 Abs. 3 und 4 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.

3

4

Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.

Art. 28 Bst. g Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: g.

ihr Verfahren.

Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz und 7 Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich: ...

2

Auf Verlangen der Übernahmekommission, der Zielgesellschaft oder eines ihrer Aktionäre kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts der Person, die die Angebotspflicht nicht beachtet, durch einstweilige Verfügung suspendieren.

7

Art. 33a

Aufgaben der Übernahmekommission

Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Abschnitts und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen.

1

Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 31 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

2

50 51

SR 952.0 SR 952.0

2949

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen dieses Abschnitts oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.

3

Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4

Art. 33b

Verfahren vor der Übernahmekommission

Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196852 über das Verwaltungsverfahren.

1

2

Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung: a.

der Anbieter;

b.

Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und

c.

die Zielgesellschaft.

Aktionäre mit mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.

3

Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

4

Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.

5

Art. 33c

Beschwerdeverfahren vor der FINMA

Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden.

1

Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen.

Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.

2

3

Artikel 33b ist auf das Beschwerdeverfahren bei der FINMA anwendbar.

Art. 33d

Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200553 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

2

52 53

SR 172.021 SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

2950

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 34

6. Abschnitt: Aufsicht Art. 34 Aufgehoben Art. 35

Auskunftspflichten

Personen, die nach Artikel 31 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 33b Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 35a

Tätigkeitsverbot

Die FINMA kann Personen, die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend verbieten.

Art. 36

Folgen des Bewilligungsentzugs

Entzieht die FINMA einem Effektenhändler die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Bei Effektenhändlern, welche auch dem Bankengesetz vom 8. November 193454 unterstehen, kann die FINMA auf die Auflösung verzichten, sofern die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit als Bank nicht ebenfalls entzogen werden muss.

Art. 36a

Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz

Die Artikel 25­39 des Bankengesetzes vom 8. November 193455 gelten sinngemäss.

Art. 38a

Grenzüberschreitende Prüfungen

Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196856 über das Verwaltungsverfahren.

2

54 55 56

SR 952.0 SR 952.0 SR 172.021

2951

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die Übermittlung von Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

3

Art. 39 und 40 Aufgehoben Art. 41 1

2

Verletzung der Meldepflicht

Mit Busse bis zu 2 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20 und 51);

b.

als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 1 000 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 42 1

2

Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

den Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1);

b.

in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 29 Abs. 1).

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 42a 1

2

Pflichtverletzungen des Effektenhändlers

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

das Journal nach Artikel 15 nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

b.

die in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

2952

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 43

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

b.

zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Strafbar ist auch, wer das Berufsgeheimnis nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses verletzt.

4

5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches57 kommen zur Anwendung.

6

Art. 44 Aufgehoben

17. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199758 Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2

Finanzintermediäre sind: c.

die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200459, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;

Art. 3 Abs. 5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

57 58 59

SR 311.0 SR 955.0 SR 961.01

2953

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 12

Zuständigkeit

Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­d bei der FINMA;

b.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

c.

nach Artikel 2 Absatz 3 bei: 1. den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24), 2. der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 13 Aufgehoben Art. 14 Abs. 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.

1

Art. 15 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 16

2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden Art. 16 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

1

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter des Strafgesetzbuches60 vorliegt;

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.

2

60

SR 311.0

2954

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 17

3. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Art. 17 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

Gliederungstitel vor Art. 18

3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 Aufgaben der FINMA Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben: ...

1

Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen.

2

Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.

3

Art. 18a

Öffentliches Verzeichnis

Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

1

2

Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.

Art. 19 Aufgehoben Art. 19a

Prüfung

Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.

1

2955

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.

2

Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

3

4

Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.

Art. 19b

Zulassung der Prüfgesellschaften

Als Prüfgesellschaft wird zugelassen, wer: a.

als Revisor nach Artikel 5 oder als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200561 zugelassen ist; und

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung für die Prüfung nach diesem Gesetz aufweist.

Art. 20

Folgen des Bewilligungsentzugs

Entzieht die FINMA auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom ...62 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.

Art. 21 und 22 Aufgehoben Art. 24 Abs. 2 Die Selbstregulierungsorganisationen der Unternehmung «Die Schweizerische Post» nach dem Postgesetz vom 30. April 199763 und der Schweizerischen Bundesbahn nach dem Bundesgesetz vom 20. März 199864 über die Schweizerischen Bundesbahnen müssen von deren Geschäftsleitung unabhängig sein.

2

Art. 26 Abs. 2 2

Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.

Art. 27

Informationsaustausch und Anzeigepflicht

Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

1

61 62 63 64

SR ...; AS ... (BBl 2005 7349) SR ...; AS ... (BBl 2006 2917) SR 783.0 SR 742.31

2956

Finanzmarktaufsichtsgesetz

2

Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich: a.

Kündigungen von Mitgliedschaften;

b.

Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;

c.

Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;

d.

die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.

Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.

3

Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

4

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis des Strafgesetzbuches65 vorliegt;

b.

Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.

5

Art. 28

Entzug der Anerkennung

Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom ...66 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.

1

Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.

2

Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

3

Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.

4

Art. 29 Abs. 1 und 3 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

1

65 66

SR 311.0 SR ...; AS ... (BBl 2006 2917)

2957

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 30 und 31 Aufgehoben Art. 34 Abs. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

2

Art. 35 Abs. 2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (Online-Verbindung) erfolgen.

2

Art. 36 Aufgehoben Art. 37

Verletzung der Meldepflicht

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 38­40 Aufgehoben Art. 41

Vollzug

Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht in der Selbstregulierung enthalten sind.

2958

Finanzmarktaufsichtsgesetz

18. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200467 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» und «Revisionsstelle» sowie «externe Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt.

Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 2 Abs. 3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

3

Art. 6 Abs. 2 Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

2

Art. 22 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und Dokumentation des Risikomanagements.

2

Die FINMA regelt die Überwachung der Risiken durch das Versicherungsunternehmen.

3

Gliederungstitel vor Art. 27

5. Abschnitt: Prüfung Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz ... Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle (Inspektorat).

1

Art. 28

Prüfgesellschaft

Das Versicherungsunternehmen hat eine zugelassene Prüfgesellschaft mit der Überprüfung seiner Geschäftsführung zu beauftragen.

1

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

2

67

SR 961.01

2959

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 29 Abs. 2 und 4 Aufgehoben Art. 47 1

Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen

Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom ...68.

2

Art. 48 und 50 Aufgehoben Art. 61

Entzug der Bewilligung

Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

1

Sie trifft beim Entzug der Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes69 alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

2

Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

3

Art. 73 Abs. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

2

68 69

SR ...; AS ... (BBl 2006 2917) SR ...; AS ... (BBl 2006 2917)

2960

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 80

Nationaler Infomationsaustausch

Die FINMA ist befugt, anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 81­83 Aufgehoben Art. 86 1

2

Übertretungen

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen eine Pflicht nach Artikel 13 verstösst;

b.

gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst;

c.

den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;

d.

die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet;

e.

eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt;

f.

gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195870 verstösst.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

3

Art. 87

Vergehen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

2

a.

für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;

b.

Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmigung vorlegt beziehungsweise Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der FINMA nicht mitteilt;

c.

aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

d.

andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

70

SR 741.01

2961

Finanzmarktaufsichtsgesetz

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

3

Art. 88 Abs. 1 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

2962