Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. September 20062, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 13. Dezember 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guyana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt (Beilage 2).

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2006 8455

2006-2167

8485

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit der Republik Guyana. BB

8486