Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesgericht

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20051 über das Bundesgericht, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 21. Februar 20062 und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 17. März 20063, beschliesst: Art. 1

Stellen

1

Das Bundesgericht besteht aus 38 ordentlichen Richterinnen und Richtern.

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Es besteht ausserdem aus 19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Minderheit I (Marty, Berset, Bonhôte) 1

Das Bundesgericht besteht aus 41 ordentlichen Richterinnen und Richtern.

Minderheit II (Hess Hans, Germann) 1

Das Bundesgericht besteht aus 35 ordentlichen Richterinnen und Richtern.

Art. 2

Controlling und Berichterstattung

Das Bundesgericht richtet ein Controllingverfahren ein, das gegenüber der zuständigen Kommission des Parlaments Auskunft gibt über:

1

a.

die Anzahl Dossiers, welche von den einzelnen ordentlichen und nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bearbeitet und mitbearbeitet werden;

b.

die Funktion, welche die Richterinnen und Richter bei der Bearbeitung der jeweiligen Dossiers wahrnehmen;

c.

die Zeit, welche die Richterinnen und Richter für die Bearbeitung eines Dossiers aufwenden;

d.

die Aufgaben, welche den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen bei der Bearbeitung der jeweiligen Dossiers zugewiesen werden.

Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.

2

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SR 173.110; AS 2006 ... (BBl 2005 4045) BBl 2006 3475 BBl 2006 3503

2006-0686

3501

Richterstellen am Bundesgericht. V der BVers

Art. 3

Übergangsbestimmung zu Artikel 1

Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anzahl der Richterstellen nach Artikel 1 kleiner als die Zahl der unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19434 über die Organisation der Bundesrechtspflege gewählten Richterinnen und Richter, so werden frei werdende Richterstellen nicht wiederbesetzt, bis die Anzahl nach Artikel 1 erreicht ist. Auch wenn diese Anzahl nicht erreicht ist, bleibt eine Wiederbesetzung zulässig, wenn nur auf diese Weise die für die Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlichen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter und die Vertretung der Amtssprachen gewährleistet werden können.

Art. 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht in Kraft.

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Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

SR 173.110 SR 173.110; AS ... 2006 (BBl 2005 4045)

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