Genehmigung in der Privatversicherung betreffend Verwendung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001 (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01 und Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Genehmigung ausgesprochen: Verfügung vom 7. September 2006

Vorlage der KPT Versicherungen AG, 3000 Bern 22

in der Krankenzusatzversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

19. September 2006

7574

Bundesamt für Privatversicherungen

2006-2351