Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, erlässt folgende Weisungen:

1. Abschnitt: Sicherheitsausschuss des Bundesrats Art. 1 Der Sicherheitsausschuss des Bundesrats (SiA) ist ein Organ des Bundesrats mit dem Zweck, die sicherheitspolitische Führungsfähigkeit des Bundesrats zu stärken.

1

Er bereitet die Beratungen und Entscheide des Bundesrats in sicherheitspolitischen Fragen vor.

2

Er setzt sich zusammen aus den Vorstehern oder Vorsteherinnen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Der Bundesrat regelt den Vorsitz.

3

2. Abschnitt: Lenkungsgruppe Sicherheit Art. 2

Ziele und Aufgaben

Die Lenkungsgruppe Sicherheit (LGSi) ist ein vorberatendes Gremium für die sicherheitspolitische Strategieschöpfung und schafft die Voraussetzungen für eine koordinierte strategische Führung durch den Bundesrat.

1

Sie befasst sich mit Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit. Diese ist betroffen, wenn:

2

a.

1 2

die Beständigkeit und Verlässlichkeit der verfassungsmässigen politischen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staa-

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tes, das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Einrichtungen oder die Sicherheit der Bewohner der Schweiz bedroht sind; b.

3

die Beständigkeit und Verlässlichkeit der Unabhängigkeit der Schweiz, ihre Fähigkeit, ihre Grenzen und ihre verfassungsmässige Ordnung nach aussen zu verteidigen, oder ihr gutes Einvernehmen mit andern Staaten bedroht sind.

Die LGSi hat folgende Aufgaben: a.

Sie verfolgt laufend die Lage in den sicherheitsrelevanten Bereichen.

b.

Sie analysiert und beurteilt das Gewaltspektrum sowie dessen mögliche Entwicklungen im Innern und im strategischen Umfeld der Schweiz.

c.

Sie sorgt für die Früherkennung von möglichen neuen Bedrohungsformen, Risiken und Gefahren sowie für die Frühwarnung.

d.

Sie erarbeitet Strategien und Optionen zuhanden des SiA unter Nutzung sämtlicher Möglichkeiten zur Gewinnung von Synergien in und ausserhalb der Verwaltung.

Art. 3

Organisation

Die LGSi ist dem SiA unterstellt. Der oder die Vorsitzende kann Antrag stellen, dem Bundesrat direkt Bericht zu erstatten und vorzutragen.

1

Der Vorsitz wechselt in der Regel jährlich zwischen dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin des EDA, dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamts für Polizei und dem Chef oder der Chefin der Armee. Die gleichzeitige Besetzung des Vorsitzes von SiA und LGSi aus demselben Departement ist dabei ausgeschlossen.

2

Art. 4

Zusammensetzung

1

Die LGSi besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern.

2

Ständige Mitglieder sind: a.

der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin;

b.

der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des EDA;

c.

der Chef oder die Chefin des Zentrums für internationale Sicherheitspolitik;

d.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Polizei;

e.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Migration;

f.

der Chef oder die Chefin des Dienstes für Analyse und Prävention;

g.

der Direktor oder die Direktorin der Direktion für Sicherheitspolitik;

h.

der Direktor oder die Direktorin des Strategischen Nachrichtendienstes;

i.

der Chef oder die Chefin der Armee;

j.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Bevölkerungsschutz;

k.

der Oberzolldirektor oder die Oberzolldirektorin;

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l.

der Staatssekretär oder die Staatssekretärin des EVD;

m. der Chef oder die Chefin Stab SiA; n.

3

eine Vertretung der Kantone; sie wird zwischen dem SiA und der Konferenz der Kantonsregierungen geregelt und besteht in der normalen Lage aus einer Zweierdelegation. Im Ereignisfall wird sie den Bedürfnissen angepasst.

Nichtständige Mitglieder sind: a.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Gesundheit;

b.

der Chef oder die Chefin des Bundessicherheitsdienstes;

c.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation;

d.

der oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung;

e.

der Direktor oder die Direktorin des Bundesamts für Kommunikation.

Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende der LGSi in Absprache mit den zuständigen Linienchefs weitere Linienverantwortliche der Bundesverwaltung sowie Experten und Expertinnen als nichtständige Mitglieder bezeichnen.

4

Die nichtständigen Mitglieder werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der LGSi bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen; sie können selbst Antrag auf Teilnahme stellen.

5

3. Abschnitt: Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats Art. 5

Ziele und Aufgaben

Der Stab SiA leistet als Stabsorgan permanente Führungsunterstützung zugunsten der sicherheitspolitischen Führung.

1

2

Der Stab SiA hat folgende Aufgaben: a.

Er erarbeitet und aktualisiert die sicherheitspolitischen Prioritäten und Nachrichtenbedürfnisse zuhanden des SiA und der LGSi.

b.

Er verfolgt die Lageentwicklung und erarbeitet aufgrund von Beiträgen der Dienststellen ein integrales Lagebild sowie Beurteilungen zu sicherheitspolitischen Entwicklungen zugunsten des SiA und der LGSi und stellt deren Warnung und Alarmierung sicher.

c.

Er erstellt aufgrund von Beiträgen von Dienststellen des Bundes, der Kantone und Dritter und in Zusammenarbeit mit diesen Vorsorgeplanungen, erarbeitet Handlungsoptionen zuhanden des SiA und der LGSi und leistet Beiträge zur Schulung der sicherheitspolitischen Führung.

d.

Er koordiniert, vernetzt und integriert in besonderen Lagen bundesinternes und externes Fachwissen zur Krisenbewältigung und unterstützt bei Bedarf

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die Bundeskanzlei und ihre Informationszentrale sowie andere Krisenführungsorgane des Bundes.

e.

Er verfolgt die Umsetzung von Empfehlungen, Weisungen und Entscheiden der sicherheitspolitischen Führung.

f.

Er dient Bund, Kantonen und Dritten als Auskunfts- und Ansprechstelle des Bundes für das Krisenmanagement auf strategischer Stufe und stellt die Verbindung mit Partnern der sicherheitspolitischen Führung im In- und Ausland sicher.

g.

Er führt die Sekretariate des SiA und der LGSi.

h.

Er stellt die Infrastruktur und den Betrieb des Lageraumes für die sicherheitspolitische Führung sicher.

Art. 6

Organisation

Der Stab SiA besteht aus einem Chef oder einer Chefin, aus den Bereichen Integrale Lage und Analyse, Operationen, Koordination und Liaison sowie einer Kanzlei.

1

Er ist dem Vorsteher oder der Vorsteherin jenes Departements unterstellt, das den Vorsitz des SiA innehat.

2

Er ist administrativ in der Regel jenem Departement zugeordnet, das den Vorsitz des SiA innehat.

3

Der Chef oder die Chefin Stab SiA kann, in Absprache mit den zuständigen Linienchefs, zeitlich beschränkt oder für bestimmte Aufgaben den Stab durch Vertretungen (Experten oder Expertinnen) aus den Departementen, den Kantonen und von Seiten Dritter verstärken.

4

4. Abschnitt: Geschäftsverkehr Art. 7 1

Verhältnis zur Verwaltung

Die LGSi und der Stab SiA nehmen keine Linienfunktionen wahr.

Die operative Geschäftsführung und die Antragstellung an den Bundesrat ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten.

2

Der Stab SiA arbeitet eng mit den Nachrichtendiensten des Bundes und den übrigen Nachrichtenlieferanten des Bundes zusammen.

3

Art. 8

Verhältnis zu anderen Organen

Der Chef oder Chefin Stab SiA ist Mitglied der Konsultativkommission für innere Sicherheit (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit).

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Art. 9

Melde- und Auskunftspflicht

Der Chef oder die Chefin Stab SiA erhält, sofern der Quellenschutz gemäss Artikel 11 der Nachrichtendienstverordnung VBS vom 26. September 20033 und gemäss Artikel 20a der Verordnung vom 27. Juni 20014 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit davon nicht berührt wird, Zugang zu allen von ihm oder von ihr anbegehrten Informationen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Weisungen.

Art. 10

Schutz, Sicherheit und Geheimhaltung

Der Stab SiA kann für seine Tätigkeitsbereiche besondere Schutz- und Sicherheitsmassnahmen zur Sicherstellung des Informations- und Objektschutzes treffen.

1

Der Chef oder die Chefin Stab SiA erlässt Weisungen zur Gewährleistung des Quellenschutzes und der Geheimhaltung, die mit jenen übereinstimmen, die in den Nachrichtendiensten gelten.

2

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11 1 Die Weisungen vom 3. November 19995 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats werden aufgehoben.

2

Diese Weisungen treten am 1. August 2006 in Kraft.

5. Juli 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrats Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 510.291 SR 120.2 BBl 2003 158

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