Bundesbeschluss

Entwurf

zur Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2007­2013 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 6 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20063, beschliesst: Art. 1 1 Für die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz am 7. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und am 7. Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen wird für die Jahre 2007­ 2013 ein Gesamtkredit von 2545,4 Millionen Franken bewilligt.

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Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

Beteiligung an den EU-Rahmenprogrammen

b.

nationale Begleitmassnahmen

51,0

c.

internationales Projekt ITER/Broader Approach

30,0

d.

Reserve für erhöhte Beitragszahlungen (gemäss Buchstabe a) in Folge von Schwankungen des Wechselkurses und des BIP-Verhältnisses

Total

2364,4

100,0

2545,4

Der Bundesrat kann Verschiebungen von den Verpflichtungskrediten für die nationalen Begleitmassnahmen sowie für die Beiträge an das internationale Projekt ITER/Broader Approach zum Verpflichtungskredit für die Beteiligung an den EURahmenprogrammen vornehmen.

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Wird in den Jahren 2007­2011 die Reserve für erhöhte Beitragszahlungen in Folge von Schwankungen des Wechselkurses und des BIP-Verhältnisses verwendet, so sind die entsprechenden Beträge innerhalb des BFI-Bereichs in Voranschlag und

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SR 101 SR 420.1 BBl 2006 8107

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Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2007­2013. BB

Finanzplan zu kompensieren. Für das Vorgehen in den Jahren 2012 und 2013 unterbreitet der Bundesrat mit der übernächsten BFI-Botschaft (2012­2015) einen Vorschlag.

Aus dem Verpflichtungskredit für nationale Begleitmassnahmen kann eine befristete Stelle finanziert werden.

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Art. 2 Sollten die Finanzierungsbestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den 7. Rahmenprogrammen nach dem 1. Januar 2007 zur Anwendung kommen, so können die Verpflichtungskredite für die projektweise Beteiligung verwendet werden.

Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen werden.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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