Sicherstellungsverfügung Gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 23. August 2006 folgende Sicherstellungsverfügung erlassen: 1.

Die SFH Trading & Brokerage Ltd. in Liquidation, Hamilton Bermuda, hat gestützt auf die Ergänzungsabrechnung Nr. 260 411 vom 29. November 2001 für fällige Mehrwertsteuerforderungen ihrer Zweigniederlassung in Zürich, in der Höhe von 194 350 Franken nebst Verzugszins von 5 % seit 16. Dezember 1997 (mittlerer Verfall) für die Steuerperioden vom 1. Januar 1995­31. Dezember 1998, inklusive Verfahrenskosten und weitere Kosten, 210 000 Franken sicherzustellen.

2.

Die Sicherstellung wird vorliegend mit der Gefährdung der Bezahlung der Steuer (insbesondere wegen fehlender Buchhaltung bzw. wegen Nichtdeklaration von Umsätzen), der Löschung der Zweigniederlassung Zürich aus dem Schweizerischen Handelsregister und dem Verzug zur Bezahlung der Steuer sowie mit der Fälligkeit der Forderung begründet (Art. 70 Abs. 1 Bst. a­c MWSTG).

3.

Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft zu leisten. Die Garantien sind an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, z.Hd. der Buchhaltung der Abteilung Erhebung, 3003 Bern, zu senden. Eine Bareinlage hat auf das PC-Konto 30-37-5 der ESTV mit dem Hinweis «Barhinterlegung» zu erfolgen. Der hiermit sichergestellte Betrag von 210 000 Franken ist somit auf das PC-Konto 30-37-5 der ESTV, HA MWST, an die genannte Adresse zu überweisen.

4.

Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können gemäss Artikel 70 Absatz 3 MWSTG nach den Artikeln 44 ff. VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde im Doppel bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

5. September 2006

Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht

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2006-2244