Bundesgesetz über Regionalpolitik

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen.

Art. 2

Grundsätze

Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen: a.

Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschöpfung.

b.

Die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren.

c.

Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.

d.

Die Kantone sind die zentralen Ansprechpartner des Bundes und stellen die Zusammenarbeit mit den Regionen sicher.

e.

Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.

Art. 3

Regionen

Als Regionen gelten Gruppen von Kantonen und Gemeinden sowie Zusammenschlüsse von Kantonen oder Gemeinden mit anderen öffentlich-rechtlichen sowie privaten Körperschaften oder Verbänden.

1

Bei der Bildung von Regionen ist der geografischen Verbundenheit, der wirtschaftlichen Funktionalität und dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenlösung gegenüber institutionellen Grenzen Priorität einzuräumen.

2

1 2

SR 101 BBl 2006 231

2005-2127

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Regionalpolitik. BG

Den bestehenden regionalen Strukturen ist Rechnung zu tragen, soweit sie sich zur Erfüllung des Zweckes dieses Gesetzes eignen.

3

Es obliegt den Regionen zu entscheiden, welche organisatorischen Einheiten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen wollen.

4

2. Abschnitt: Massnahmen Art. 4

Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten

Finanzhilfen können gewährt werden an die Vorbereitung, die Durchführung und die Evaluation von Initiativen, Programmen und Projekten, die:

1

2

a.

das unternehmerische Denken und Handeln in einer Region fördern;

b.

die Innovationsfähigkeit in einer Region stärken;

c.

regionale Potenziale ausschöpfen und Wertschöpfungssysteme aufbauen oder verbessern; oder

d.

die Zusammenarbeit unter öffentlichen und privaten Institutionen, unter Regionen und mit den Agglomerationen fördern.

Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn: a.

die Initiativen, Programme und Projekte für die betroffene Region Innovationscharakter haben; und

b.

der Nutzen der geförderten Initiativen, Programme und Projekte zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen.

Art. 5

Förderung von Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren

Finanzhilfen können den Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren gewährt werden für: a.

die Erarbeitung und die Realisierung mehrjähriger Förderstrategien;

b.

die Koordination und die Begleitung der Initiativen, Programme und Projekte ihrer Region.

Art. 6

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Mit Finanzhilfen kann die schweizerische Beteiligung an Programmen, Projekten und innovativen Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefördert werden, soweit:

1

a.

dadurch die Wertschöpfung einer Grenzregion mittelbar oder unmittelbar erhöht wird; oder

b.

ihr aus nationaler Sicht strategische Bedeutung zukommt.

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Regionalpolitik. BG

Beteiligungen von nationaler strategischer Bedeutung sind in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch den Bund zu koordinieren.

2

An Bauprojekte sowie an Beteiligungen, die der Bund bereits anderweitig unterstützt, werden keine Finanzhilfen gewährt.

3

Art. 7

Darlehen für Infrastrukturvorhaben

Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese:

1

2

a.

in einem direkten Zusammenhang mit der Realisierung und der Weiterführung von Vorhaben nach Artikel 4 stehen;

b.

Bestandteil eines Wertschöpfungssystems sind und zu dessen Stärkung beitragen; oder

c.

unmittelbar Nachfolgeinvestitionen in anderen Wirtschaftsbereichen einer Region induzieren.

Diese Darlehen können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden: a.

deren Nutzen zum grössten Teil in Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen;

b.

an deren Finanzierung sich der Kanton mindestens gleichwertig beteiligt; und

c.

die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt.

Art. 8

Verzinsung, Rückzahlung der Darlehen und Darlehensverluste

Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin Rechnung zu tragen.

1

Die Darlehen müssen nach höchstens 25 Jahren zurückbezahlt sein. Bei der Festlegung der Laufzeit ist die Lebensdauer der geförderten Infrastruktureinrichtung zu berücksichtigen.

2

Allfällige Verluste aus gewährten Darlehen sind zur Hälfte vom Kanton zu tragen, der sie dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin zugesprochen hat.

3

Art. 9

Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4­6 und von Darlehen nach Artikel 7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

1

Sie ergreifen geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben.

2

Den Zielen der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes und der Raumplanung ist soweit möglich Rechnung zu tragen.

3

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Regionalpolitik. BG

4 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

Art. 10

Berggebiet und weiterer ländlicher Raum

Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen das Gebiet fest, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 Bst. a).

Art. 11

Ausrichtung der Finanzhilfen und Darlehen

Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4­6 und die Darlehen nach Artikel 7 werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.

1

Die Höhe der Finanzhilfen und Darlehen richtet sich nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen.

2

Art. 12

Steuererleichterungen

Soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren.

1

2

Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, soweit: a.

ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet;

b.

das Vorhaben die regionalwirtschaftlichen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt.

Der Bundesrat legt die Gebiete fest, in denen Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können.

3

Art. 13

Flankierende Massnahmen

Der Bund kann Massnahmen treffen für: a.

die Stärkung der Kooperation sowie die Nutzung von Synergien zwischen der Regionalpolitik und den anderen Sektoralpolitiken des Bundes;

b.

die Förderung von Regionen mit besonderen Problemen;

c.

die Schaffung und den Betrieb eines Wissenssystems zur Regionalentwicklung;

d.

die Qualifizierung der regionalen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der anderen regionalen Akteure sowie der Verantwortlichen für die Vorbereitung und Realisierung von Initiativen, Programmen und Projekten.

3

312

SR 642.14

Regionalpolitik. BG

3. Abschnitt: Umsetzung Art. 14 1

2

Mehrjahresprogramm

Die Bundesversammlung legt in einem Mehrjahresprogramm fest: a.

die Förderschwerpunkte und Förderinhalte für die Regionalpolitik;

b.

die Schwerpunkte der flankierenden Massnahmen nach Artikel 13.

Das Mehrjahresprogramm umfasst acht Jahre.

Die Kantone bringen bei der Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms ihre Bedürfnisse und strategischen Überlegungen ein und tragen dabei auch den Bedürfnissen ihrer Regionen Rechnung.

3

Art. 15

Aufgaben der Kantone

Die Kantone erarbeiten gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms zusammen mit ihren Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen oder anderen regionalen Akteuren mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramme und aktualisieren sie periodisch.

1

Sie stellen zusammen mit den Entwicklungsträgern und den regionalen Geschäftsstellen oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher.

2

Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen oder Darlehen gewährt werden.

3

Art. 16

Programmvereinbarungen und finanzielle Beteiligung der Kantone

Der Bund schliesst gestützt auf die kantonalen Umsetzungsprogramme mit den Kantonen mehrjährige Programmvereinbarungen ab. Diese bilden die Grundlage für einen pauschal bemessenen Beitrag des Bundes.

1

Die Kantone haben sich an der Realisierung ihrer Umsetzungsprogramme im gleichen Ausmass finanziell zu beteiligen wie der Bund.

2

Art. 17

Überwachung

Der Kanton sorgt für geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

1

Der Bund trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung des Mehrjahresprogramms.

2

Art. 18

Evaluation des Mehrjahresprogramms

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und erstattet der Bundesversammlung Bericht.

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Regionalpolitik. BG

Art. 19

Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren

Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das zuständige Bundesamt weiter.

1

Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des zuständigen Departements. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

2

Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

3

Art. 20

Zusammenarbeit

Der Bundesrat entscheidet, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisatorisch sichergestellt wird.

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 21

Fonds für Regionalentwicklung

Der Bund äufnet zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz einen Fonds für Regionalentwicklung.

1

Die jährlichen Zinserträge, Rückzahlungen und Garantieleistungen aus den Darlehen, welche nach Bundesgesetz vom 21. März 19974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) zugesichert und ausbezahlt worden sind und aus den Darlehen, die nach Artikel 7 neu gewährt werden, sind dem Fonds für Regionalentwicklung gutzuschreiben.

2

Die Fondsentnahmen und Darlehenskonditionen sind unter Berücksichtigung der Verluste aus laufenden Darlehen, den Zinserträgen und der Teuerung festzulegen.

Im Rahmen der steuerbaren Möglichkeiten ist eine längerfristige Werterhaltung des Fonds anzustreben.

3

Art. 22

Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen auf acht Jahre befristeten Zahlungsrahmen für weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung.

1

Bei der Festlegung des Zahlungsrahmens ist dem im Mehrjahresprogramm ausgewiesenen Bedarf, den aus dem Fonds für Regionalentwicklung verfügbaren Mitteln sowie der Finanzlage des Bundes Rechnung zu tragen.

2

4

314

AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439

Regionalpolitik. BG

5. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 23 Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 25

Übergangsbestimmungen

Die Mittel des Investitionshilfefonds nach Artikel 14 IHG5 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fonds für Regionalentwicklung überführt.

1

Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzahlung die Bestimmungen des IHG.

2

Die Auszahlung der Verpflichtungen, welche gestützt auf das IHG, das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19996 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an die Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG) in den Jahren 2000­2006, den Bundesbeschluss vom 21. März 19977 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum und den Artikel 6a des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19958 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom Bund eingegangen wurden, wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Fonds für Regionalentwicklung sichergestellt.

3

Art. 26

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt 8 Jahre ab vollständiger Inkraftsetzung.

5 6 7 8

AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 SR 616.9 SR 901.3 SR 951.93

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Regionalpolitik. BG

Anhang (Art. 24)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 8. Oktober 19999 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000­2006.

2.

Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Investitionshilfe für Berggebiete.

3.

Bundesbeschluss vom 21. März 199711 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum.

4.

Bundesbeschluss vom 6. Oktober 199512 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

II Das Bundesgesetz vom 25. Juni 197613 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten wird wie folgt geändert: Titel

Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und ländlichen Raum Art. 1 Abs. 1 Das Gesetz will die Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu Gunsten von Klein- und Mittelbetrieben im Berggebiet und ländlichen Raum erleichtern.

1

Art. 2

Örtlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für das Gebiet, das der Bundesrat gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom ...14 über Regionalpolitik festlegt.

9 10 11 12 13 14

316

AS 2000 609 AS 1997 2995, 2000 179 187, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 AS 1997 1610, 2000 187 AS 1996 1918, 2001 1911 SR 901.2 SR ...; AS ... (BBl 2006 309)

Regionalpolitik. BG

Art. 3

Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge zu Gunsten leistungs- oder entwicklungsfähiger bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe.

1

Leistungen nach diesem Gesetz werden nur für Betriebe erbracht, die der Bund nicht schon auf andere Weise unterstützt.

2

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben Art. 10 Abs. 1 und 4 Über die Gesuche um Bürgschaftsgewährung entscheidet die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz endgültig. Sie schliesst mit den Gesuchstellern die Bürgschaftsverträge ab.

1

4

Aufgehoben

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