06.034 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes) vom 3. Mai 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Botschaft und den Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Bei dieser Änderung geht es um die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0871

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Übersicht Bei der Umsetzung der Effizienzvorlage hat sich gezeigt, dass die Organe der kantonalen Polizei für gerichtspolizeiliche Aufgaben des Bundes in wesentlich höherem Masse beansprucht werden, als dies früher der Fall war. Beim Aufbau der Bundeskriminalpolizei wurde auf gewisse polizeiliche Elemente sowohl in personeller als auch in ausrüstungsmässiger Hinsicht verzichtet (z.B. sicherheitspolizeiliche Einheiten zum Schutz bei Hausdurchsuchungen, Interventionseinheiten bei Verhaftungen, Hunde zum Aufspüren von Drogen und Sprengstoffen etc.). Der entsprechende ausserordentliche Aufwand ist für die Kantone nicht unerheblich, doch fehlt im heutigen Bundesrecht eine formellgesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, diesen Aufwand hinreichend abzugelten. Das geltende Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) sieht Abgeltungen in zwei Fällen vor: Abgegolten werden heute ausserordentliche Aufwendungen der Kantone bei Verfahren, die von den Bundesbehörden eingestellt werden (Art. 106 Abs. 2 BStP), sowie ausserordentliche Kosten für Ermittlungen bei Verfahren, welche von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen worden sind (Art. 257 BStP). Dies hat zur Folge, dass für den Beizug kantonaler Organe zu einem Teil der Verfahren des Bundes keine Abgeltungen geleistet werden bzw. dass im Zeitpunkt der Erbringung der kantonalen Leistung offen ist, ob später ­ etwa bei späterer Einstellung ­ noch Abgeltungen erfolgen.

Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, den Kantonen die ausserordentlichen Kosten beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes abzugelten, und zwar unabhängig vom materiellen Ausgang und von der Dauer des Verfahrens.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Bei der Umsetzung der sogenannten Effizienzvorlage1 hat sich gezeigt, dass die Organe der kantonalen Polizei für gerichtspolizeiliche Aufgaben des Bundes in wesentlich höherem Masse beansprucht werden, als dies früher der Fall war. Beim Aufbau der Bundeskriminalpolizei wurde auf gewisse polizeiliche Elemente sowohl in personeller als auch in ausrüstungsmässiger Hinsicht verzichtet (z.B. sicherheitspolizeiliche Einheiten zum Schutz bei Hausdurchsuchungen, Interventionseinheiten bei Verhaftungen, Hunde zum Aufspüren von Drogen und Sprengstoffen etc.). Die Bundesbehörden gingen davon aus, dass diese Elemente nur sporadisch verwendet würden und eine solche Investition in keinem vernünftigen Verhältnis zum Bedürfnis stehen würde. Andere Elemente wurden nur in einer Grösse geplant, die für die laufenden Angelegenheiten genügt; man ging davon aus, dass der allfällige ausserordentliche Bedarf durch die Polizeikorps der Kantone abgedeckt werden kann.

Der entsprechende ausserordentliche Aufwand hat sich mittlerweile für die Kantone als nicht unerheblich erwiesen, doch fehlt im heutigen Bundesrecht eine formellgesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, diesen Aufwand in einem angemessenen zeitlichen Rahmen abzugelten. Das geltende Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) sieht Abgeltungen in zwei Fällen vor: Abgegolten werden heute ausserordentliche Aufwendungen der Kantone bei Verfahren, die von den Bundesbehörden eingestellt werden (Art. 106 Abs. 2 BStP), sowie ausserordentliche Kosten für Ermittlungen bei Verfahren, welche von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen worden sind (Art. 257 BStP). Dies hat zur Folge, dass für den Beizug kantonaler Organe zu den ordentlichen Verfahren des Bundes keine Abgeltungen geleistet werden bzw. dass im Zeitpunkt der Erbringung der kantonalen Leistung offen ist, ob später ­ das heisst bei späterer Einstellung des Verfahrens oder seiner Überweisung an die kantonalen Behörden ­ noch Abgeltungen erfolgen. Die geltende Regelung erscheint im Übrigen insofern stossend, als der Abgeltungsanspruch für faktisch entstandene ausserordentlicher Kosten davon abhängig ist, ob das Verfahren eingestellt oder dem Kanton überwiesen wird oder ob es durch Urteil einer Bundesinstanz abgeschlossen wird.

Mit der hier vorgeschlagenen
Gesetzesänderung soll eine Rechtsgrundlage für eine zeitgerechte Abgeltung der Leistungen der Kantone geschaffen werden. Der Grundsatz einer Abgeltung der oben erwähnten kantonalen Leistungen wurde in der Vernehmlassung durchwegs befürwortet. Die Mehrheit der Kantone lehnte allerdings den im Vorentwurf vorgeschlagenen Kreditvorbehalt (Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite) ab und verlangte einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf die Abgeltung der erbrachten Leistungen. Zu Bedenken Anlass gaben ferner die vorgeschlagenen Rechtsetzungsdelegationen, welche vorsahen, dass der Bundesrat in einer Verordnung die abzugeltenden ausserordentlichen Kosten zu umschreiben,

1 2

Botschaft vom 28. Januar 1998 (BBl 1998 1529), in Kraft getreten am 1. Januar 2002 (AS 2001 3308).

SR 312.0

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die Abgeltungsansätze festzulegen und die Modalitäten der Anrechnung anderwärtig einbringbarer Verfahrenskosten zu regeln hätte.

1.2

Die beantragte Neuregelung

Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, die ausserordentlichen Kosten abzugelten, die den Kantonen beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes anfallen. Nach wie vor nicht abgegolten werden sollen die ordentlichen Leistungen der Kantone, die sie als Gerichtspolizei des Bundes erbringen. Einerseits handelt es sich dabei um ordentlichen Vollzugsaufwand, der in der Regel zu Lasten des vom Gesetz verpflichteten Vollzugsorgans geht. Andererseits erbringt in diesem Rahmen auch der Bund Leistungen zu Gunsten der Kantone, ohne dass er dafür Abgeltungen einfordert. Nicht abgeltungspflichtige Leistungen wären alle, die in der Verordnung des Bundesrates nicht unter den ausserordentlichen Leistungen aufgeführt werden.

In der Vernehmlassung wurde verschiedentlich eine detailliertere formellgesetzliche Regelung der Abgeltungsmodalitäten verlangt. Eine Festlegung der Umschreibung der ausserordentlichen Kosten im Einzelnen und die Modalitäten der Auszahlung im formellen Gesetz erscheint aber nicht stufengerecht. Die Einzelheiten der Abgeltung sollen daher auf der Stufe der Verordnung geregelt werden. Der Entwurf beschränkt sich darauf, eine generelle Grundlage für die Abgeltung zu schaffen.

Insbesondere die Kantone haben gegenüber der in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Regelung Bedenken geäussert, welche die Anrechnung einer allfälligen Auferlegung von Verfahrenskosten an Parteien oder einer anderweitigen Kostendeckung vorsah. Der vorliegende Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Überwälzung des Kostenrisikos und einen aufwendigen Verrechnungsmechanismus, sondern sieht eine blosse Rückerstattungspflicht für den Kanton vor, soweit er seine Kosten später im Rahmen des Verfahrensabschlusses noch decken kann. Soweit dagegen ausserordentliche Kosten im Rahmen einer Aufteilung eingezogener Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, etwa als «andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung» nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 20043 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG), ist davon auszugehen, dass eine solche Teilung in der Regel nach Abschluss des Verfahrens und damit längere Zeit nach einer allfälligen Abgeltung ausserordentlicher Kosten der Kantone erfolgt. Das mit dem Teilungsverfahren beauftragte Bundesamt hat bereits
nach dem geltenden Recht dafür zu sorgen, dass die hier angesprochenen ausserordentlichen Kosten nicht mehrfach entschädigt werden, und es ist nach Artikel 6 Absatz 1 TEVG berechtigt, von den Ansprechern die für die Teilung erforderlichen Unterlagen einzufordern.

3

SR 312.4

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1.3

Untersuchte andere Lösungsmöglichkeiten und ihre Bewertung

Neben der vorgeschlagenen Abgeltungslösung gibt es grundsätzlich zwei andere Möglichkeiten: Entweder verpflichtet der Bund die Kantone zur Erbringung der umschriebenen Leistungen im Bereich der gerichtlichen Polizei und schliesst eine Abgeltung ganz oder teilweise aus, oder er baut eigene personelle und infrastrukturelle Kapazitäten auf, damit er seine gerichtspolizeilichen Aufgaben vollständig selbst wahrnehmen kann.

Ein Vorgehen im Sinn der ersten Lösung (Verpflichtung der Kantone mit vollständigem oder teilweisem Verzicht auf Abgeltung) birgt die Gefahr, dass die kantonalen Behörden ihr Engagement so weit wie irgend möglich reduzieren und sich im Einzelfall aus sachlichen Gründen ausser Stande erklären, die geforderten gerichtspolizeilichen Leistungen zu erbringen. Dies würde die gesetzeskonforme Strafverfolgung durch die Bundesbehörden in Frage stellen. Der Aufbau eigener Kapazitäten dagegen käme den Bund um Einiges teurer als die Nutzung bestehender kantonaler Mittel. Infolge des schwankenden Bedarfs könnten diese Mittel zudem möglicherweise nicht immer effizient genutzt werden.

1.4

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Regelung

Zwar kann die Bundesanwaltschaft für die Erfüllung gerichtspolizeilicher Aufgaben bereits nach geltendem Recht auf die Kantone zurückgreifen. Sofern aber die Bestände der Bundeskriminalpolizei für bestimmte Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr die für besondere Ermittlungsaufgaben erforderlichen Spezialkräfte (sei es in Bezug auf besondere Ausbildung oder besondere Ausrüstung) fehlen, ist die Bundesanwaltschaft auf ein entsprechendes Engagement der Kantone angewiesen.

Mit der von den Kantonen gewünschten Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kann sichergestellt werden, dass die Kantone die verlangten Leistungen der Bundesanwaltschaft weiterhin zur Verfügung stellen und dass der Bund auf den kostspieligen Ausbau eigener Kapazitäten verzichten kann.

1.5

Umsetzung und Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Umsetzung der neuen Regelung bietet keine besonderen Probleme. Nach erfolgter Rechnungstellung der Kantone wird von den zuständigen Bundesbehörden anhand von Gesetz und Verordnung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Forderung geprüft und danach die Zahlung veranlasst. Die Bundesanwaltschaft und das Departement werden für eine bedarfsgerechte Budgetierung bzw. für einen dem Budget entsprechenden Einsatz der Mittel zu sorgen haben. Bei allfälligen Differenzen kommt das Verfahren des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 zur Anwendung.

4

SR 616.1

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1.6

Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Gerichtsorganisation und die Organisation der Strafverfolgung hängt eng mit der jeweiligen generellen staatlichen Organisation zusammen. Im vorliegenden Fall ist die Abgeltungsregelung eine Folge des spezifischen föderalistischen Modells der Strafverfolgung in der Schweiz. Eine entsprechende Rechtsvergleichung erübrigt sich daher.

Es besteht kein direkter Zusammenhang der Gesetzesänderung mit dem Recht der Europäischen Union sowie den Verpflichtungen der Schweiz aus den Konventionen des Europarats sowie dessen Empfehlungen zuhanden seiner Mitgliedstaaten.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 17 Abs. 4­7 Abs. 4: Die Bestimmung legt fest, dass ausserordentlichen Kosten, welche den Kantonen infolge der Funktion ihrer Polizeiorgane als gerichtliche Polizei des Bundes unter Leitung der Bundesanwaltschaft entstehen, vom Bund im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten werden müssen. Dieser Kreditvorbehalt wurde in der Vernehmlassung von einer Mehrheit der Kantone ­ insbesondere gestützt auf die Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf ­ abgelehnt. Der Vorbehalt soll aber aufrecht erhalten werden. Eine Überprüfung der Problematik hat ergeben, dass die von den Kantonen befürchtete und beanstandete Kürzung der Abgeltung aufgrund des Kreditvorbehalts nicht zum Tragen käme. Das Subventionsgesetz5 verlangt die Erstellung einer Prioritätenordnung. Würde der Wert der abzugeltenden Leistungen die im Rahmen des Budgets eingestellten Mittel überschreiten, hätte dies keine Kürzung der Abgeltung zur Folge, sondern allenfalls eine verzögerte Auszahlung aufgrund der Prioritätenordnung. Der Anspruch auf die Abgeltung bleibt bestehen. Der Kreditvorbehalt veranlasst die Dienststelle des Bundes zu einer Berücksichtigung der finanziellen Aspekte beim Abrufen der abzugeltenden Leistungen.

Abs. 5: Es kann vorkommen, dass der Kanton beim Abschluss eines Verfahrens durch die gerichtliche Auferlegung der Verfahrenskosten an einen vermögenden Verurteilten oder durch Einziehung seine ausserordentlichen Kosten ganz oder teilweise decken lassen kann. Da eine solche Entscheidung in der Regel einige Zeit nach der erfolgten Abgeltung asserordentlicher Kosten durch den Bund erfolgt und eine zweifache Deckung nicht gerechtfertigt wäre, verpflichtet Absatz 5 den Kanton, in einem solchen Fall dem Bund die entsprechenden Abgeltungen in dem Mass zurückzubezahlen, als die ausserordentlichen Kosten durch gerichtliche Kostenauferlegung an Verurteilte oder durch Einziehungen tatsächlich gedeckt werden.

5

SR 616.1

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Abs. 6: Der Bundesrat wird durch Verordnung einen Katalog der ausserordentlichen Leistungen (Bst. a) und der Abgeltungssätze (Bst. b) erstellen. Als ausserordentliche Leistungen könnten etwa gelten: längere Observierungseinsätze (etwa ganztägige Observierungseinsätze mit Gruppen von 12­15 eingesetzten Personen), der Beizug von verwaltungsinternen Spezialistinnen und Spezialisten (etwa im Informatikbereich), der Einsatz besonderer Antiterror- und Interventionseinheiten, Begleitschutz bei Verhaftungsaktionen, besondere Gefangenentransporte, der Einsatz ganzer Sicherheitspolizeieinheiten, der Einsatz besonderer Diensthunde, der Einsatz von Fotodiensten, die Benutzung technischer Infrastrukturen im Bereich der Spurensicherung usw. Die Abgeltungssätze für das eingesetzte Personal dürften sich im Wesentlichen an den in entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen festgelegten Ansätzen bzw. an den Ansätzen der Verordnung vom 1. Dezember 19996 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit orientieren. So sieht die Verwaltungs-Vereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze nach Artikel 16 der Bundesverfassung in Artikel 1 derzeit eine Tagspauschale von 400 Franken pro eingesetzter Peson vor, die erwähnte Verordnung in Artikel 4a einen indexierten Ansatz von 400 Franken pro Person für je 8 Stunden. Diskutiert werden ferner Anpassungen dieser Ansätze im Rahmen der Vorschläge einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eingesetzten «Arbeitsgruppe interkantonale Polizeieinsätze». Für die Abgeltung von Sachaufwand und Spesen werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten massgebend sein.

Abs. 7: Durch diese Bestimmung wird die Bundesanwaltschaft ermächtigt, die Einzelheiten der Leistungserbringung und der entsprechenden Abgeltungsmodalitäten im Rahmen der Verordnung mit den betroffenen Kantonen durch Vereinbarungen zu regeln.

Allfällige Differenzen werden nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes zu entscheiden sein.

Art. 106 Abs. 2 Diese Bestimmung regelt heute den Ausnahmefall der Abgeltung ausserordentlicher Aufwendungen der Kantone bei Verfahren, die von den Bundesbehörden eingestellt werden. Diese Ausnahmeregelung wird durch die allgemeine
Abgeltungsregelung von Artikel 17 Absätze 4-7 ersetzt und ist demzufolge aufzuheben.

Art. 257 Die Regelung erfasst den Fall der Abgeltung ausserordentlicher kantonaler Ermittlungsaufwendungen bei Verfahren, welche von der Bundesanwaltschaft an die kantonalen Behörden übertragen worden sind. Im Grundsatz soll diese Regelung aufrechterhalten werden. Für die Festlegung der Abgeltung und das Verfahren wird auf Artikel 17 Absätze 5­7 verwiesen.

6

SR 120.6

4251

Ziff. II, Übergangsbestimmung Mit der Inkraftsetzung der neuen Regelung wird Artikel 106 Absatz 2 aufgehoben; dies hätte zur Folge, dass für die Abgeltung der entsprechenden ausserordentlichen Kosten, die den Kantonen im Rahmen der Verfahren des Bundes zwar bereits entstanden sind, über deren Zuweisung aber infolge des noch ausstehenden Abschlusses dieser Verfahren noch nicht entschieden werden konnte, die gesetzliche Grundlage dahinfallen würde. In diesen Fällen wäre beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bekannt, ob die Voraussetzung von Artikel 106 Absatz 2 für eine Abgeltung, nämlich die Einstellung des Verfahrens, erfüllt ist. Da in diesen Fällen die gerichtspolizeilichen Verrichtungen aber vor Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt sind, könnte auch der neue Artikel 17 Absatz 4 nicht als gesetzliche Grundlage für die Abgeltung der entsprechenden ausserordentlichen Kosten der Kantone dienen. Es wäre aber stossend, wenn die Einführung einer neuen, für die Kantone an sich günstigeren Regelung zur Folge hätte, dass ausserordentliche Kosten, die unter altem Recht noch abgegolten worden wären, nicht mehr vergütet werden könnten. Es muss daher eine Übergangsregelung vorgesehen werden, welche auch die Abgeltung ausserordentlicher Kosten erlaubt, die den Kantonen unter altem Recht entstanden sind.

Diese Übergangsbestimmung soll aber nicht nur die ausserordentlichen Kosten erfassen, deren Abgeltung sich auf den geltenden Artikel 106 Absatz 2 stützt. Sie soll auch die Abgeltung ausserordentlicher Kosten ermöglichen, die den Kantonen seit der Inkraftsetzung der Effizienzvorlage entstanden sind und die bis jetzt nicht nach den Artikeln 106 und 257 vergütet werden konnten, weil das Verfahren mit einem Urteil der Bundesbehörden abgeschlossen wurde. Insofern soll die neue Regelung auch eine Lücke schliessen, welche im Rahmen der Effizienzvorlage hätte bereinigt werden sollen. Es erscheint nämlich nicht sachgerecht, dass die Abgeltung gerichtspolizeilicher Aufwendungen der Kantone zu Gunsten der Untersuchungsorgane des Bundes davon abhängt, ob das Verfahren später eingestellt bzw. ob es von einer gerichtlichen Behörde des Bundes oder des Kantons entschieden wird. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die von der Übergangsregelung erfassten Abgeltungbeträge eher niedrig sind; die seit Inkrafttreten der
Effizienzvorlage von den Kantonen geltend gemachten und infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage nicht abgegoltenen ausserordentlichen Kosten beliefen sich Ende Januar 2006 auf insgesamt 391 000 Franken.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Nach der heute geltenden Regelung kann der Bund den Kantonen jährlich ausserordentliche Kosten von ca. 1,25 Millionen Franken abgelten, doch kommen lediglich etwa 250 000 Franken zeitgerecht zur Auszahlung. Für den Rest erfolgt die tatsächliche Abgeltung je nach Verfahrensdauer unter Umständen erst Jahre später, so dass ein Gesamtüberblick erschwert ist. Nach der neuen Regelung könnte der gesamte Aufwand für die vollumfängliche und zeitgerechte Abgeltung ­ im Rahmen der bewilligten Kredite ­ jährlich etwa 1,5 Millionen Franken betragen. Zu beachten ist, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung noch eine einmalige Zusatzausgabe für die Abgeltung der bisher aufgelaufenen Abgeltungen hinzu käme, die zwar

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budgetiert wurden, über deren Auszahlung aber wegen ausstehender Verfahrensabschlüsse bis jetzt nicht entschieden werden konnte.

Die neue Regelung sollte dazu beitragen, dass der Bund auf den Aufbau eigener Kapazitäten für die Wahrnehmung der angesprochenen Aufgaben verzichten kann.

Ein solcher Aufbau käme ihn um ein Vielfaches teurer zu stehen als die neue Abgeltungsregelung.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Bei der heutigen gesetzlichen Grundlage kann der Bund die Kantone für ihre ausserordentlichen Leistungen von geschätzten 1,5 Millionen Franken, die sie jährlich zu Gunsten der Bundesverfahren erbringen, mit ca. 250 000 Franken zeitgerecht entschädigen, da sich oft erst längere Zeit nach dem angeforderten Einsatz zeigt, ob eine Einstellung des Verfahrens oder eine Übertragung an die Kantone erfolgt. Da dies bei einer relativ grossen Zahl der Verfahren früher oder später der Fall ist, können den Kantonen nach dem heutigen Recht stark zeitverschoben zusätzlich ausserordentliche Kosten von ca. 1 Million Franken vergütet werden. Mit der Schaffung der ergänzenden gesetzlichen Grundlage wird es ermöglicht, dass ausserordentliche Kosten von ca. 1,5 Millionen Franken zeitgerecht (und nicht erst nach Abschluss des Verfahrens bzw. nach mehreren Jahren) abgegolten werden können.

Ca. 250 000 Franken davon könnten nach geltendem Recht überhaupt nicht entschädigt werden . Die Übergangsregelung soll ferner dafür sorgen, die seit dem Inkrafttreten der Effizienzvorlage aufgelaufenen Forderungen der Kantone in gerechter Weise bereinigt werden.

3.3

Andere Auswirkungen

Besondere volkswirtschaftliche, finanzielle und personelle Auswirkungen sind von dieser Gesetzesänderung nicht zu erwarten.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan

Das Geschäft ist in der Legislaturplanung nicht vorgesehen.

Auf den Finanzplan 2007­2009 des Bundes hat es keine besonderen Auswirkungen.

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5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird das geltende Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege geändert. Die Änderungen stützen sich auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV)7, der dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuspricht.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Regelungen stellen primär innerstaatliches Organisationsrecht dar; sie enthalten keinen unmittelbaren Bezug zum internationalen Recht.

5.3

Erlassform

Bei den vorgesehenen Regelungen handelt es sich um grundlegende Bestimmungen über die Verpflichtungen der Kantone beim Vollzug des Bundesrechts sowie über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. Die erforderliche Erlassform ist daher nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BV das Bundesgesetz.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen finanzielle Verpflichtungen dann der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder eines jeden der eidgenössischen Räte, wenn sie neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Das vorliegende Projekt hat keine Ausgaben in dieser Höhe zur Folge. Die vorgesehene Abgeltung ausserordentlicher Kosten der Kantone durch den Bund werden sich nach den derzeitigen Berechungen auf jährlich gesamthaft höchstens 1,5 Millionen Franken belaufen. Davon gelten als neue Ausgaben im Sinne der Ausgabenbremse ca. 250 000 Franken.

5.5

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 (SuG) sind Abgeltungen unter anderem Leistungen des Bundes an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener oder vom Bund übertragener Aufgaben ergeben. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und d SuG können Abgeltungen für 7 8

SR 101 SR 616.1

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die Kantone insbesondere vorgesehen werden, wenn diese Aufgaben erüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen, einzelne Kantone besonders stark belastet werden und ein Ausgleich unter den Kantonen nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die kantonalen Polizeiorgane werden gestützt auf die Strafprozessgesetzgebung des Bundes von der Bundesanwaltschaft als gerichtliche Polizei des Bundes beigezogen; sie haben für die Erfüllung dieser Aufgabe selbst keinen wesentlichen Ermessensspielraum. Kantone mit besonderen Ermittlungskapazitäten werden entsprechend häufiger beigezogen und damit stärker belastet. Mit der neuen Regelung wird die vom SuG verlangte formellgesetzliche Grundlage für die Abgeltungen geschaffen.

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält Rechtsetzungsdelegationen zu Gunsten des Bundesrats. Sie betreffen praktisch ausschliesslich organisatorische Belange; eine Übertragung der Zuständigkeit für die unmittelbare Regelung von Rechten und Pflichten Privater ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat wird insbesondere zu regeln haben: ­

für welche Leistungen ausserordentliche Kosten angerechnet werden können (Art. 17 Abs. 6 Bst. a);

­

die Ansätze für die Kostenberechnung (Art. 17 Abs. 6 Bst. b).

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