Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20053 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20064, beschliesst: Art. 1 Für Eventualverpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverlusten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird für die Jahre 2007 bis 2010 ein Rahmenkredit von 30 Millionen Franken bewilligt.

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Für die Zusicherung von nachrangigen Darlehen gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird für die Jahre 2007 bis 2010 ein Rahmenkredit von 10 Millionen Franken bewilligt.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2006 2995) BBl 2006 2975 BBl 2006 3003

2006-0064

3001

Rahmenkredit für Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BB

3002