Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Folpet 25.0 % Aluminiumfosetyl (Fosetyl-Al) 50 % Cymoxanil 4 %

Formulierungstyp:

WG

2. Handelsprodukte Lexic Flash

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3733 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600433 Vertreiber: Bayer Crop Science France, 16, rue Jean-Marie Leclair, CP 310, 69337 Lyon Cédex 09

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau allg.

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Falscher Mehltau der Rebe Teilwirkung: Echter Mehltau der Rebe, Graufäule (Botrytis cinerea), Schwarzfäule Nebenwirkung: Rotbrenner

Konzentration 0.2 %

1,2,3

(*) Auflagen und Bemerkungen: 1 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

2 = Nicht mit Kupferpräparaten mischbar, Gefahr von Blattverbrennungen.

3 = Auch für die Luftapplikation.

1

SR 916.161

2005-3459

727

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

728