Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20052, beschliesst: Art. 1 1 Der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 20003 und die Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 einschliesslich der Gemeinsamen Erklärungen der diplomatischen Konferenz werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Patentrechtsvertrag und die Ausführungsordnung einschliesslich der Gemeinsamen Erklärungen der diplomatischen Konferenz zu ratifizieren.

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Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19544 wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt. Keiner Vertretung bedürfen jedoch: 1

a.

die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;

b.

die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.

Art. 46a Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 4 Bst. g Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des Instituts über das Fristversäumnis einrei-

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SR 101 BBl 2006 1 BBl 2006 189 SR 232.14

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Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung. BB

chen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. ...

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Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: g.

Aufgehoben

Art. 56 Randtitel, Abs. 1 und 3 E. Anmeldedatum I. Im Allgemeinen

Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:

1

a.

ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;

b.

Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;

c.

ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.

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Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben Art. 58 F. Änderung der technischen Unterlagen

Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.

1

Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

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