Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Entwurf

(Lebensmittelgesetz, LMG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 17a

Bewilligungs- und Meldepflicht

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.

1

Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.

2

3

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe: a.

die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder

b.

in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.

Art. 23 Abs. 2bis (neu) und 4 2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusammenarbeiten.

1 2

BBl 2006 6337 SR 817.0

2006-1334

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Lebensmittelgesetz

Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.

4

Art. 23a (neu)

Rückverfolgbarkeit

Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.

1

Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

2

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von: ...

1

Art. 36 Abs. 4 4

Die zuständige Bundesstelle kann: a.

für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Referenzlaboratorien bezeichnen;

b.

die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstützen; sie kann mit den kantonalen Laboratorien auch eigene Ringversuche durchführen.

Art. 38 Abs. 4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.

4

Art. 40 Abs. 2 und 5 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten ein.

2

Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.

5

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Lebensmittelgesetz

Art. 41a (neu)

Prüfungskommissionen

Das zuständige Departement ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

1

Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.

2

Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.

3

Art. 43a (neu)

Mitarbeit Dritter

Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.

1

2

Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit: a.

nach Bundesrecht akkreditiert sein;

b.

von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c.

durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen.

3

Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.

4

Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechenschaft abzulegen.

5

Art. 45 Abs. 2 Bst. abis (neu) und e 2

Gebühren werden erhoben für: abis. die Kontrollen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben; e.

Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.

Art. 47 Abs. 4 (neu) Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

4

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Lebensmittelgesetz

Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. n (neu) sowie Abs. 1bis (neu) 1

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: n.

1bis

den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflicht nach Artikel 17a, die Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, die Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a oder die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 23a zuwiderhandelt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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