Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 18. August 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 10. September 2002 und vom 22. September 20051 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9 Ziff. 9.3 und 9.4 9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

9.4

Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2007.

18. August 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2002 6049­6051, 2005 5709­5710 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

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