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Schweizerisches Band II.

Nro.

45.

Donnerstag, den 23. August 1849.

Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Kreisschreiben.

betreffend

die den lombardischen Flüchtlingen ertheilte Amnestie.

Der schweizerische Bundesrath an sämmtliche

eidgenössische Stände.

Bern, den 18. August 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Der schweizerische Generalkonsul zu Mailand hat uns eine von Feldmarschall Radetzky unterm 12. August 1849 erlassene Proklamation übermacht, zufolge welcher sämmtlichen bei den letzten politischen Ereignissen in der Lom.

bardei betheiligten Angehörigen dieses Landen eine allgeBundesblatt I. Bd. II.

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424 meine Amnestie ertheilt wird. Von dieser Amnestie sind jedoch für einstweilen die hienach bezeichneten 86 Jndividnen ausgenommen.

Wir glauben Euch insbefondere auf nachstehende Bestimmungen dieser Proklamation aufmerksam machen zu sollen, indem es von Wichtigkeit ist, daß die Betreffenden davon in Kenntniß gesetzt werden.

"Viele Lombarden, welche in Folge der politischen Ereigniffe ihr Vaterland verlassen hatten, sind bereits in das Königreich zurückgekehrt, ohne daß sie wegen ihrer Betheiligung an der Erhebung irgendwie belästigt worden wären."

Zur Beseitigung jeden Zweifels und zur Beruhigung der Aengstlichen sieht sich der Feldmarschall Radetzky zu der Erklärung veranlaßt : "daß es allen lombardifch-venetianischen Unterthanen, welche zur Stunde, wegen der stattgehabten politifchen Ereignisse landesabwefend find , gestattet fei, frei und u n g e s t r a f t w ä h r e n d der ganzen D a u e r des nächsten Monats S e p t e m -

ber in das Königreich zurückzukehren; daß dieselben, sowie auch diejenigen, welche bereits dahin zurückgekehrt sind, gleich allen andern Unterthanen behandelt werden sollen, mit Ausnahme derjenigen Jndividuen, deren Namen sich auf untenstehender Tabelle aufgezeichnet befinden, und .welche zur gegenwärtigen Stunde in den k. k. Staaten nicht geduldet werden können."

,,Diejenigen , welche nicht im Laufe des oben festgesetzten Termines in das Königreich zurückkehren , würden dadurch von der Wohlthat der Amnestie durch ihre eigene

Schuld ausgeschlossen."

,,Allen denjenigen, welche, sei es, daß sie von der Amnestie ausgeschlossen sind, oder aus andern Gründen, nicht in ihre Heimath zurückkehren wollen, ist es gestattet,

425 die Autorisation behufs Auswanderung, gemäß den bestehenden Gefetzen, nachzusuchen."

"Falls später irgend einer der Amnestirten von den Gerichten, wegen eines neuen Attentates gegen die Ruhe des Staates verurtheilt werden sollte, so wird der ihm in Folge der Proklamation erlassene Theil seiner Schuld neuerdings angerechnet und er kann alsdann sür das Ganze der beiden Vergehen, nach Maßgabe der Gefetze bestraft werden." .

"Die Wirkungen der Proklamation, beziehungsweise der Amnestie, erstrecken sich nicht aus die Stadt Venedig und deren Gebiet."

Folgendes ist das Verzeichniß der 86 von der Amnestie ausgeschlossenen Individuen: Lombardische Provinzen.

Provinz Mailand.

Casati, Graf, Gabrio.

Durini, Graf, Giufeppe.

Mauri, Achilles.

Correnti, Cesare.

Broglio, Emilio.

Arese, Graf, Francesco.

Borromeo, Graf, Vitaliano.

Borromeo, Graf, Giberto.

Litta, Herzog, Antonio, Arefe.

Litta, Graf, Giulio, Arefe.

Restelli, Francesco, Advokat.

Tofetti, Sangian, Graf Vincenzo.

Raimondi, Marchese, Giorgio.

Fava, Doktor, Angelo. .

Simonetta, Francesco.

Terzaghi, Nobile, Giulio.

426 Maestri, Doktor, Pietro.

Martini, Graf, Enrico.

Camperio, Filippo.

Crivelli, Nobile, Vitaliano.

Paravicini, Cefare.

Sandrini, Ginfeppe.

Polli, Elia.

Bianchi, Giovini Aurelio.

Belcredi, Doktor, Gaspare.

Greppi, Graf, Marco di Antonio.

Rofales d'Ordogno, Marchese Gaspare..

Cristina Triulzio, Fürstin, Belgiojoso.

Cernnschi, Doktor, Enrico.

Pallavicini, Giorgio.

Griffini, Kommandant.

Oldofredi Tadini, Graf Creole.

Provinz Como.

Nessi, Pietro, Professor.

Brambilla, Abbate, Giuseppe.

Facchinetti, Priester, Abbondio.

Giudici, Vittorio.

Tibaldi, Jgnazio.

Strigelli, Doktor, Cesare.

Cattaneo, Giovanni.

Rezzonico, Doktor, Francesco.

Cesati, Baron, Vicenzo.

Badoni, Giuseppe.

Provinz Bergamo.

Camozzi, Nobile, Gabriele.

Camozzi, Nobile, Battista.

Tasca, Nobile, Ottavio.

Provinz Sondrio.

Domini, Francesco, Speditor.

427 Provinz Cremona.

Aporti, Geistlicher, Ferrante.

De Lugo, Nobile, Ferdinand.

Provinz Breseia.

Martinengo, Nobile, Giuseppe di Roeeafranea.

Contratti, Luigi, Professor.

Cassola, Carlo, Gerichtsbeamteter.

Campana, Advokat, Giuseppe.

Borghetti, Giuseppe.

Provinz Mantua.

Guerrieri, Advokat, Anselmo.

Venetianische Provinzen.

Provinz Padua.

Meneghini, Andrea.

Stesani, Guglielmo.

Cotta, Don Carlo.

Negri, Doktor, Cristosoro.

Magarotto, Cesare.

Testa Girolamo.

Provinz Vieenza.

Passini, Valentino.

Teechio, Sebastiano.

Bonolo, Doktor, Girolamo Paolo.

Caffo, Nobile, Luigi.

Pisani, Carlo.

P r o v i n z Udine.

Cavedalis.

Freschi, Gras, Gherardo.

Beltrame, Bezirkskommissär von Spielberg.

Casatti, Doktor, Agostino.

Dall'Ongaro, Abbate, Francesco.

428 Provinz Rovigo.

Anau, Salvatore.

Maggi, Giufeppe.

Gobbati, Antonio.

Bassani, Advokat, von Badia.

De Boni, Filippo.

Provinz Treviso.

Da Camin, Giuseppe, Geistlicher.

Ferro, Francesco, Advokat.

Gritti, Nobile, Giovanni.

Origo, Nobile, Guglielmo.

Variseo Giuseppe, Arzt.

Modena Gustavo.

Provinz Verona.

Zanchi Antonio.

Milani Giovanni.

Merighi Vittorio.

Canella, Doktor, Constantino.

Papesso, Arzt.

Mailand, den 12. August 1849.

Radetzky, Feldmarschall.

Da die soeben den Lombarden ertheilte Amnestie für mehrere Flüchtlinge dieser Nation , die sich in der Schweiz befinden, von großem Interesse ist, so ersuchen wir Euch, dem gegenwärtigen Kreisschreiben die erforderliche Oeffentlichkeit zu geben und insbesondere dessen Inhalt mit möglichster Beorderung einem jeden .der in Euerm Kantone sich aufhaltenden lombardifchen Flüchtlinge zur Kenntniß zu bringen, damit derselbe in den Stand gesetzt werde, zur rechten Zeit darnach zu handeln.

Jn Folge dieser Mittheilungen sollen wir Euch daher dringend anempfehlen, die von der Amnestie nicht aus-

42.)

genommenen Lombarden zn veranlassen, sich diefelbe zu Nntze zu machen und vor Ende des nächsten Monats September wieder in ihre Heimath zurückzukehren. Zu diefem Behufe verweisen wir auf die in Nr. 5 unseres allgemeinen Kreisschreibens vom 10. dieß enthaltene Einladung, welche sich aus diejenige Kategorie von Jndividuen bezieht, welche nunmehr keines Asyls in der Schweiz bedürfen. Diejenigen Kantone, welche glauben, diefe Lombarden auf ihrem Gebiete dulden zu follen oder dulden zu können, haben die Folgen davon allein zu tragen, da die übrigen Kantone nicht gehalten sind, sie aufzu-

nehmen, und die Eidgenossenfchaft bezüglich derfelben dießfalls keinerlei Verpflichtung übernimmt.

Wir benutzen übrigens diefen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, fammt uns in den Machtfchutz Gottes zu empfehlen.

(Folgen die Unterschriften.)

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Kreisschreiben, betreffend die lombardischen Flüchtlingen ertheilte Amnestie.

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23.08.1849

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