Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Pirimicarb 50.0 %
Formulierungstyp:
WG
2. Handelsprodukte Attrade-Pirimicarb
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3102 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 1888/1 Vertreiber: Agrotech Trading, An der Bahn 5, A-4502 St. Marien
Pirimor Granulat
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3842 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 2470-00 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, am Technologiepark 15, 63477 Maintal
Pirimor-Granulat
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3103 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 1888/0 Vertreiber: Syngenta Agro GmbH, Anton-Baumgartner-Strasse 125, A-1230 Wien
1
SR 916.161
9600
2006-3203
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Obstbau allg.
Blattläuse (Röhrenläuse)
allg.
allg.
allg.
Gemüsebau allg.
Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis Ende Juni.
Blattläuse (Röhrenläuse) Konzentration: 0.02 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Ab Juli.
Blutlaus Konzentration: 0.04 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: 2× im Abstand von 24 Wochen.
Teilwirkung: Gemeine Kommaschild- Konzentration: 0.04 % laus Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzung auf Junglarven.
Blattläuse (Röhrenläuse)
Salate Salatwurzellaus (Asteraceae) [Bodenbehandlung im Feld] Salate Salatwurzellaus (Asteraceae) [Setzlingsbehandlung] Feldbau Ackerbohne
Blattläuse (Röhrenläuse)
Eiweisserbsen, Blattläuse (Röhrenläuse) Konservenerbsen Getreide Blattläuse (Röhrenläuse) Pflanzkartoffeln [unter Tunnelabdeckung] Raps Zuckerrübe
Anwendung
Blattläuse (Röhrenläuse) [gegen Virusübertragung] Blattläuse (Röhrenläuse) Blattläuse (Röhrenläuse) [indirekt gg. viröse Vergilbungskrankheit]
Zierpflanzen Gehölze (ausser- Blattläuse (Röhrenläuse) halb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topfund Kontainerpflanzen
(*)
1 1 1, 2
1
Konzentration: 0.05 % 1 Wartefrist: 1 Woche(n) Konzentration: 0.05 % 1 Aufwandmenge: 0.5 l/ Laufmeter Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Giessen; Juni bis August.
1 Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 5 l/m2 Wartefrist: 4 Woche(n) Anwendung: Juni bis August.
Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 150 g/ha Aufwandmenge: 250 g/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 250 g/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.05 %
1 1 1
1 1
1
9601
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.
2 = Netzmittelzusatz von 0.05% empfehlenswert.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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