Radio und Fernsehen Öffentliche Ausschreibung für die Erteilung von drei zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionen für eine zweite T-DAB-Plattform in der deutschsprachigen Schweiz vom 15. August 2006

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schreibt insgesamt drei zugangsberechtigte Veranstalterkonzessionen für die Verbreitung von Radioprogrammen auf einer digitalen terrestrischen DAB-Plattform in der deutschsprachigen Schweiz aus.

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Rechtsgrundlagen

1.1

Ausschreibung

Die Ausschreibung erfolgt gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 19911 sowie der dazugehörenden Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV). Der Gegenstand der Ausschreibung wird präzisiert in den Weisungen des Bundesrates für die T-DAB-Sendernetzplanung vom 29. März 20063 (Weisungen). Soweit diese Weisungen die Frequenznutzung und das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen regeln, werden sie in Richtlinien des Bundesrates (vgl. Art. 54 Abs. 4 nRTVG) überführt und gleichzeitig auch modifiziert.

Konkrete Grundlage für die Ausschreibung sind die Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 und 31 RTVG, Artikel 5 (RTVV) sowie Artikel 1, 3, 4 und 6 der Weisungen.

1.2

Konzessionierung

Geeignete Bewerber für die Nutzung der DAB-Plattform werden nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (nRTVG) konzessioniert. Konzessionsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Es wird drei geeigneten Bewerbern eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nRTVG erteilen. Die Konzession beinhaltet ein Zugangsrecht zu den erforderlichen Verbreitungsmitteln und definiert den programmlichen Leistungsauftrag (Art. 43 Abs. 2 nRTVG).

Die technische Verbreitung der Programme wird in der Funkkonzession geregelt, die erst nach Erteilung der Veranstalterkonzessionen vergeben wird und nicht Gegenstand dieses Ausschreibungsverfahrens ist (vgl. Art. 24 Abs. 1bis des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 19974; Artikel 54 f. nRTVG).

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SR 784.40 SR 784.401 BBl 2006 3745 SR 784.10

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Ziel

Mit der Ausschreibung wird die strategische Ausrichtung der bundesrätlichen Hörfunkplanung5 umgesetzt. Folgende Ziele sollen erreicht werden: ­

Mit den zurzeit zur Verfügung stehenden Ressourcen soll die Einführung des digitalen terrestrischen Radios gefördert werden;

­

dem Publikum sollen im Sinne des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages gemäss Artikel 93 Abs. 2 Bundesverfassung (BV)6 attraktive Programme angeboten werden, welche nicht nur zu einer Angebotserweiterung in der deutschsprachigen Schweiz führen, sondern auch geeignet sind, auf die Vorzüge der neuen Technologie aufmerksam zu machen und deren Einführung in der Schweiz zu begünstigen.

3

Gegenstand der Ausschreibung

3.1

Veranstalterkonzession

Es werden insgesamt drei Konzessionen für private Veranstalter im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nRTVG ausgeschrieben. Diese Konzessionen sind Programmen vorbehalten, die auf die deutschsprachige Schweiz ausgerichtet sind und bislang nicht drahtlos terrestrisch verbreitet werden (Art. 6 Abs. 1 Weisungen).

Diese drei Programme können im Programmensemble durch Angebote der SRG SSR idée suisse (SRG) ergänzt werden (vgl. Ziff. 4).

3.2

Rechte und Pflichten

Die Veranstalterkonzession gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nRTVG beinhaltet ein sogenanntes Zugangsrecht; dieses verleiht dem Inhaber den Anspruch, sein Programm über die für die Versorgung notwendige technische Infrastruktur eines Funkkonzessionärs zu kostenorientierten Preisen verbreiten zu lassen (vgl. Ziff. 7).

Die Verbreitungsqualität bzw. die Mindestdatenrate wird in der Veranstalterkonzession festgelegt. Die Konzession ermöglicht es sodann, Investitionsbeiträge für neue Technologien im Sinne von Artikel 8 nRTVG zu beantragen.

Anderseits ist die Veranstalterkonzession mit der Verpflichtung verbunden, einen spezifischen programmlichen Leistungsauftrag zu erbringen (Art. 43 Abs. 2 nRTVG) und die Konzessionsabgabe zu entrichten (Art. 22 nRTVG; Meldung von Werbe- und Sponsoring-Einnahmen gemäss Artikel 15 nRTVG). Zudem werden strengere Anforderungen an die Meldepflichten bei Änderungen in der Trägerschaft gestellt als bei nicht konzessionierten Veranstaltern (vgl. Art. 22 f. des Entwurfes für die neue RTVV).

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6

vgl. Medienmitteilung vom 29.3.2006: http://www.bakom.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/ index.html?lang=de&msg-id=4347 SR 101

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Zusammenarbeit mit der SRG

Gemäss den Weisungen kann die SRG SSR idée suisse (SRG) bis zu einem Viertel der für die Radioprogramme vorgesehenen Verbreitungskapazitäten belegen. Es ist davon auszugehen, dass sie in Ergänzung zu den drei ausgeschriebenen Veranstalterkonzessionen bis zu zwei eigene Radioprogramme anbieten wird. Sollten in der Ausschreibung nicht genügend oder nicht genügend geeignete private Bewerbungen eingehen, so kann der Anteil der SRG erhöht werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 Weisungen).

5

Bewerbungen

5.1

Allgemeine Informationen

Interessenten können sich für sämtliche zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionen oder nur einen Teil davon bewerben. Sie fassen ihre Bewerbung nach der Wegleitung ab, welche beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel) oder ab Internet (www.bakom.ch) bezogen werden kann.

Die Bewerber haben insbesondere darzulegen, wie sie die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 44 nRTVG erfüllen. Sie müssen auch aufzeigen, dass sie imstande sind, die notwendigen Investitions- und Betriebskosten anteilsmässig zu finanzieren.

5.2

Spezifische Informationen

Vor dem Hintergrund der vom Bundesrat erlassenen Weisungen sind die Bewerber eingeladen, sich zusätzlich zu äussern über: ­

Eine allfällige Zusammenarbeit oder Abstimmung mit der SRG und andern Bewerbern für die Zusammenstellung des Programmensembles;

­

einen allfälligen gemeinsamen Betrieb der Verbreitungsinfrastruktur (Sender, Multiplex) bzw. eine gemeinsame Bewerbung aller zugangsberechtigten Veranstalterkonzessionäre für die Erteilung der notwendigen Funkkonzession im Sinne von Artikel 22 ff. FMG.

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Veranstalterkonzessionen

6.1

Allgemeines

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird die Konzessionen mit den entsprechenden Zugangsrechten nach Inkrafttreten des neuen RTVG erteilen. Die Konzessionierung erfolgt im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nRTVG.

Die Auswertung der Eingaben erfolgt auf der Basis von zwei Kriterienkategorien: ­

Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäss RTVG, RTVV und Weisungen (Ziff. 6.2);

­

Selektions- bzw. Zuschlagskriterien; Beurteilung der Eingaben anhand der gewichteten Zuschlagskriterien (Ziff. 6.3).

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6.2

Konzessionsvoraussetzungen

Für eine Konzessionierung fallen nur jene Gesuche in Betracht, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 nRTVG erfüllen. Der Interessent muss insbesondere im Stande sein, die anfallenden Programm- und Verbreitungskosten zu tragen. Zudem ist die Einschränkung in Artikel 6 Weisungen zu beachten, wonach nur Konzessionen für Programme erteilt werden, die auf die Sprachregion ausgerichtet sind und bislang nicht drahtlos terrestrisch verbreitet werden.

6.3

Zuschlagskriteien

Bei der Beurteilung derjenigen Bewerbungen, welche die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, werden jene Gesuche bevorzugt, welche die nachstehenden Kriterien am besten erfüllen. Sind am Schluss mehrere Bewerbungen als gleichwertig zu betrachten, so ist gemäss Artikel 45 Absatz 3 nRTVG jener Bewerber zu bevorzugen, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.

6.3.1

Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der DAB-Technologie (Innovation, Originalität und Marktbelebung)

Ein Ziel dieser Ausschreibung ist die nachhaltige Belebung des DAB-Marktes in der Schweiz. Dementsprechend wird das Kriterium in 6.3.1 bei der Bewertung gleich gewichtet wie die drei Kriterien in 6.3.2 bis 6.3.4 zusammen (50 Prozent). Ins Gewicht fällt bei der Beurteilung namentlich die Abdeckung neuer Publikumsbedürfnisse und die Abdeckung bestehender Publikumsbedürfnisse auf neue Art.

6.3.2

Optimale Ergänzung zu andern Angeboten im Programmensemble

Das Programmensemble muss als Ganzes attraktiv sein. Das setzt voraus, dass das Ensemble auf einander abgestimmte Angebote umfasst.

6.3.3

Besonderer Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt

Um beim Publikum einen Mehrwert schaffen zu können, sind auch neue Inhalte anzubieten, welche nicht nur als Ergänzung zum bisherigen Radioangebot, sondern als Alternative im Sinne der Angebots- und Meinungsvielfalt zu betrachten sind.

6.3.4

Bezug zur Sprachregion betreffend die Information und die Unterhaltung

Das Programmensemble ist auf die deutschsprachige Schweiz ausgerichtet. Die Inhalte müssen sich demzufolge in Bezug auf die Information und die Unterhaltung an das Publikum in diesem Sprachraum richten.

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Funkkonzession

7.1

Allgemeines

Die Funkkonzession erteilt das Nutzungsrecht an der entsprechenden Frequenz und regelt technische Details der Programmverbreitung. Sie wird erst nach der Veranstalterkonzession erteilt und ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Für die 6747

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Funkkonzession werden sich auch ein konzessionierter Programmveranstalter oder ein Konsortium von konzessionierten Programmveranstaltern bewerben können.

Das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzession richtet sich nach der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)7. Interessenten bzw.

Funkkonzessionäre sind für die Sendernetzplanung innerhalb ihres Verbreitungsgebietes und damit auch für die Gewährleistung der Versorgungsqualität selbst verantwortlich.

7.2

Rechte und Pflichten

Der Programmveranstalter muss sein Signal dem Funkkonzessionär zuführen. Dieser übernimmt es beim Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).

Der Funkkonzessionär muss das zugangsberechtigte Programm des Veranstalters in ausreichender Qualität und nach Massgabe der Veranstalterkonzession sowie seiner Funkkonzession verbreiten (Art. 55 Abs. 1 nRTVG). Der Programmveranstalter entrichtet ihm dafür eine kostenorientierte Entschädigung (Art. 55 Abs. 2 nRTVG).

Der Funkkonzessionär kann nach eigenen Präferenzen weitere, nicht zugangsberechtigte Rundfunkprogramme ins Programmensemble aufnehmen. Gemäss Artikel 7 Weisungen kann er sodann bis zu einem Achtel der gesamten Übertragungskapazität für programmbezogene und andere Dienste verwenden. Es ist denkbar, dass die Obergrenze für Dienste in den erwähnten Richtlinien des Bundesrates (Ziff. 1.1) erhöht wird.

7.3

Versorgung

Das Versorgungsgebiet umfasst die deutschsprachige Schweiz. Der Funkkonzessionär wird die folgenden Auf- und Ausbaustufen zu erreichen haben: a.

spätestens 12 Monate nach Erteilung der Funkkonzession sind mindestensversorgt: ­ die Agglomeration Zürich (mindestens 300 000 Haushalte) ­ die Agglomeration Basel (mindestens 150 000 Haushalte) und ­ die Agglomeration Bern (mindestens 150 000 Haushalte).

b.

spätestens 36 Monate nach Erteilung der Funkkonzession sind 80 Prozent der Haushalte in der deutschsprachigen Schweiz versorgt (mindestens 1,8 Mio Haushalte).

7.4

Übertragungsrate

Die Zuweisung der Frequenzblöcke und die Gestaltung der Allotments erfolgen gemäss den geltenden Internationalen Bestimmungen und Abkommen, insbesondere gemäss dem Frequenzplan des Genfer Abkommens 2006.

Die Verbreitung des Programmensembles basiert auf einem Gleichfrequenz-Sendernetz (Single Frequency Network SFN) eines Kanals im VHF-Band III. Dabei ist der T-DAB-Standard (terrestrial ­ Digital Audio Broadcasting) oder eine auf diesem 7

SR 784.102.1 (im Anschluss an die RTVG- und FMG-Revision in Überarbeitung).

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Standard aufbauende Weiterentwicklung (z.B. DMB) zu verwenden. Die detaillierte Regelung erfolgt in der Funkkonzession.

Ein DAB-Kanal ermöglicht eine Übertragungsrate von 1,5 Mbit/s. Mit der Standardanwendung von DAB können Rundfunkprogramme sowie Datendienste innerhalb der Systembandbreite von ca. 1,5 MHz übertragen werden. Die Anzahl der insgesamt zu übertragenden Programme richtet sich nach dem Datenbedarf der einzelnen Angebote. Radioprogramme erfordern eine Nettodatenrate von mindestens 128 kbit/s.

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Konzessionsdauer

Die Veranstalterkonzessionen werden für eine Dauer von 10 Jahren erteilt.

9

Verfahren

9.1

Anhörung

Das BAKOM instruiert das Verfahren. Es leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter (vgl. Art. 8 RTVV); dies sind insbesondere die SRG, die Berufs- und Interessenverbände des Rundfunks, der Presse und der Werbewirtschaft sowie die betroffenen Veranstalter.

Ein Bewerber kann beantragen, dass bestimmte Angaben von der Anhörung auszunehmen sind, weil ein überwiegendes privates Interesse geltend gemach wird.

9.2

Unvollständige Eingaben

Sind die Eingaben unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so setzt das BAKOM eine Nachfrist zur Ergänzung dieser Unterlagen von höchstens 14 Tagen an (vgl. Art. 7 Abs. 4 RTVV).

9.3

Rechtliches Gehör und Veröffentlichung

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erhält jeder Bewerber Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Anhörung Stellung zu nehmen.

Das BAKOM behält sich das Recht vor, nach Ablauf des Ausschreibungsverfahrens auf seiner Website (www.bakom.ch) Namen und Adressen der Bewerber sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente ihrer Eingaben zu veröffentlichen.

9.4

Planung

15. August 2006 31. Oktober 2006 November/Dezember 2006 Januar/Februar 2007 April 2007 Mai 2007

Publikation der Ausschreibung Ablauf der Eingabefrist Anhörung / rechtliches Gehör Erlass der Richtlinien des Bundesrates Erteilung der Veranstalterkonzessionen Erteilung der Funkkonzession

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9.5

Kosten

Die Kosten (Behandlungsgebühren) für das Konzessionierungsverfahren richten sich nach geltendem Recht. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a RTVV gibt für die Erteilung von Dauerverstaltungen einen Rahmen von 500­10 000 Franken vor. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Konzessionierungsbehörde gemäss Artikel 35 Absatz 2 RTVV die Bedeutung des Geschäfts und den Aufwand für dessen Erledigung zu berücksichtigen.

Es ist mit Kosten von 8 000­10 000 Franken pro Veranstalterkonzession zu rechnen.

9.6

Änderung, Sistierung oder Abbruch des Verfahrens

Das BAKOM behält sich das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren jederzeit zu ändern, zu sistieren oder abzubrechen. Dabei wird den Bewerbern keine Entschädigung geleistet.

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Bewerbungsfrist

Die Bewerbungen sind bis spätestens 31. Oktober 2006 beim BAKOM einzureichen (Datum des Poststempels).

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