Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER SEVEN (Super Goal 20, Super Goal 25, Supergame und Version 2.1) Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. Januar 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 4. August 2005 wird der Geldspielautomat SUPER SEVEN mit den Programmversionen Super Goal 20, Super Goal 25, Supergame und Version 2.1 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER SEVEN mit den Programmversionen Super Goal 20, Super Goal 25, Supergame und Version 2.1V sind, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie die geprüften Eproms der definitiven Programme sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster-und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 27 459.65 Franken werden der Firma Fay Musikund Spielautomaten, Karl Fay, auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Betrag von 19 459.65 Franken (nach Abzug des Vorschusses von 8000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

8.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

7. Februar 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2006-0311