Verfügung betreffend überholen für Lastwagen verboten auf der Autobahn N1 im Kanton Aargau vom 24. Oktober 2006

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Überholen für Lastwagen verboten auf der Autobahn N1 wie folgt: Fahrbahn Zürich ­ Bern, von km 91.140 bis km 87.800, zeitlich begrenzt von 16:00 bis 19:00 Uhr.

Diese Verkehrsmassnahme ist zeitlich befristet. Nach der Gesamtsanierung des Abschnittes Lenzburg ­ Verzweigung Birrfeld wird die Massnahme hinfällig.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

24. Oktober 2006

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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