Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 19. Januar 2006

Tarifvorlage der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung Betreffend Anpassung des Kollektiv-Lebens-Tarifes ab 01.01.2007 mit ­

Berücksichtigung des Wirtschaftssektors für die Todesfallversicherung,

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Einführung einer weiteren Erfahrungsklasse für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat die Gesuchstellerin die Berücksichtigung des Wirtschaftssektor für die Todesfallversicherung beantragt; diese ist bisher von der Gesuchstellerin allein für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung angewendet worden, gemäss Schreiben vom 27. April 2001.

Gleichzeitig beantragt sie eine neue, weitere Erfahrungsklasse 6 in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Verträge mit schlechtem Schadenverlauf im Sanierungsbereich (während 3 oder mehr Jahren weist Schadenquote über 200 % aus) einzuführen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. Mai 2006

4082

Bundesamt für Privatversicherungen

2006-1205